Der Praxiskommentar zum Amtshaftungsgesetz bietet eine
umfangreiche Darstellung dieses Rechtsbereichs
. Die 2. Auflage setzt den bewährten Weg der Ersterscheinung aus 2011 fort, wobei zwischenzeitige gesetzliche Änderungen (allen voran die
Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
: BVwG, BFG + 9 LVwG) ebenso eingearbeitet wurden wie
umfassende Judikatur
. Eingegangen wurde selbstverständlich auch auf aktuelle Fragen im Zusammenhang mit Problemstellungen der letzten Jahre und der Gegenwart wie etwa im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, Finanzmarktaufsicht, Haftung für längere Dauer von Zivilgerichtsverfahren.
Illustrative Rechtsprechungsbeispiele und Nachweise sowie
Entscheidungen mit aussagekra¨ftigen Kurzbezeichnungen
ermo¨glichen LeserInnen einen
raschen U¨berblick
sowie die zielgerichtete, maßgeschneiderte Fallbearbeitung sowie weitere eigene Recherche.
Die umfassende Systematisierung des Amtshaftungsrechts,
Formular-Muster
sowie
Schaubilder
erleichtern die Durchdringung und Bearbeitung von Fa¨llen dieses wichtigen Rechtsbereichs.
Beim vorliegenden Kommentar zum AHG handelt es sich um ein Werk „
aus der Praxis fu¨r die Praxis
“.
Der Autor ist als sta¨ndig einschreitender
beruflicher Parteienvertreter
in Amtshaftungscausen als Prokuraturanwalt der Finanzprokuratur in Wien ta¨tig. Im Hinblick auf diese berufliche Ta¨tigkeit wurde auch den zahlreichen praktischen Fragen bei der Abwicklung von Amtshaftungsanspru¨chen und insbesondere Verfahrensfragen ausreichend Raum gegeben.
Ziehensack
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Hofrat Dr.
Helmut Ziehensack
geho¨rt seit 1993 als Prokuraturanwalt der Finanzprokuratur in Wien an. Neben der dort geleisteten anwaltlichen Ta¨tigkeit (Fu¨hrung von Gerichtsverfahren fu¨r den Bund und andere Mandanten, außergerichtliche Beratungsta¨tigkeit, Gutachtenserstellung) publiziert er vorwiegend zu zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Themen mit Schwerpunkten im Amtshaftungs-, Arbeits-, Standes-, Honorar- und Kosten- sowie Zivilverfahrensrecht (Spezialgebiet: Schriftsatzerstellung). Er ist Co-Herausgeber und Bearbeiter eines führenden ZPO-Kommentars.