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E-Book, Deutsch, Band 40, 20 Seiten

Reihe: Fer Fall Andreas Weiss - Auf der Suche nach der neuen ID

Weiss Der (Straf- )Prozess

Einschlägige Aktenbeweise für ein Fehlurteil
1. Auflage 2023
ISBN: 978-3-347-82711-0
Verlag: tredition
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Einschlägige Aktenbeweise für ein Fehlurteil

E-Book, Deutsch, Band 40, 20 Seiten

Reihe: Fer Fall Andreas Weiss - Auf der Suche nach der neuen ID

ISBN: 978-3-347-82711-0
Verlag: tredition
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Nach etlichen Vorfällen in den letzten Jahrzehnten erbringt der Autor Urkundsbeweis für massive Auffälligkeiten und rechtswidrige Vorgehensweisen seitens Dritter in Strafverfahren, sowie daraus resultierender Untersuchungshaft. Zu 'dringendem Tatverdacht' nach elf Monaten nicht mehr zulässige Haftbefehle, blockierter Zahlungsverkehr, rechtswidrig verhinderte Einkäufe mit resultierendem Nikotinentzug, und ebenfalls acht Wochen ohne korrekte ärztliche Untersuchung als nachgewiesener Herzpatient... Zudem nicht quittierte, eingegangene Einschreiben, nicht quittierte Zahlungsvorgänge der Hauptkasse bei ausgehenden Einschreiben, fehlerhafte Kassenbelege, sowie verweigerte Sozialarbeit sind als Standard in diesem, prekären juristischen Spezialfall zu bezeichnen. Mit kriminalistischem Konstrukt (komplexer als bei Gustav M.), ist der Autor - ebenfalls unter mindestens räumlicher Zuständigkeit des LKA Bayern - entsprechend analogem Schicksal jedoch entgangen. Mit dem letzten Verfahren den Superlativ der Anomalien erlebt, sucht der schwer Traumatisierte nach Freilassung (!) entsprechend Kontakte zu Medien, seriösen Ermittlern und anderen Ansprechpartnern zur Aufklärung der Sachverhalte. In anderen Büchern kriminalistisch relevante Vorgänge beschrieben, ist hier Klärung ebenso nötig, wie entsprechende Maßnahmen zur Absicherung gegen solche Vorfälle. Weitere Nachweise in Buchform beweisen ohnehin, dass entsprechende Anomalien im Rechts- und Geschäftsverkehr vorliegen, wozu die Behörden entsprechende Stellungnahmen jedoch unterlassen. Auch aus anderem Hintergrund an korrekter Arbeitsweise entsprechender Behörden der Exekutiven berechtigte Zweifel zu haben, liegt in Vorfällen ab Mitte der 1990er, wofür es immer noch etliche Zeugen gibt...

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Entsprechende Anmeldung der Einreise nach Mitteilung an das Gesundheitsamt München und das Klinikum Großhadern über nötige ärztliche Behandlung, sowie voriger Mitteilung, einem Termin am Amtsgericht Olpe im August 2021 nachzukommen. Nach elf (!) Monaten und nach den „Taten“ erfolgtes Gewahrsam in Freilassing plötzlich „dringender Tatverdacht“ (juristisch nicht haltbar!), sowie Behauptung von Flucht oder „hält sich verborgen“ nach erfolglosen Anfragen an die Deutsche Botschaft, nach nachgewiesener Fehlbuchung am 30.04.21 die Rückkehr per Darlehen finanziert zu bekommen. Am 11.05.21 trotz bekannter Problematik: rechtlich unzulässiger „Haftbefehl“! Im Kontext bitte keine Intelligenz-Diskussionen mehr führen! Wer hat angefangen? Im Kontext: Was kommt ans Tageslicht? Was soll ich behauptet haben? Wer hat wem etwas gestohlen? Was bitte ist Intelligenz? Freispruch, bitte – aber wegen erwiesener Unschuld bei angeblich getätigter Behauptung, und behauptetem erfolgtem Beweis der straffreien Tatsachenfeststellung! Bürger „auf der Flucht“ hält „sich verborgen“, nach verweigertem Darlehen der Auslandsvertretung, den Rückflug zu ermöglichen, „Täter“ übernachtet teilweise in Kairo auf offener Straße, und meldet sich für Gerichtstermin in Olpe bei zuständigem Gericht! Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Weniger einschneidende Maßnahmen versprechen keinen Erfolg? Juristisch haltlos und straffrei als absoluter Unsinn zu bezeichnen! Korrekte Erfassung der Gegenstände, inclusive der zehn ägyptischen Banknoten (später von Bedeutung!) im Wert von 580 EGP. Die Unterschrift unter das Protokoll wurde verweigert, weil bei Aufenthalt in der Zelle am Flughafen MUC erfolgte, und daher die direkte Zeugenschaft der zu quittierenden Gegenstände nicht gegeben war. Der Beamte stand am Tisch, mit dem Rücken zum Autor, und daher war direkte Bestätigung aus gründen üblicher Arbeitsweise daher nicht möglich. Letztendlich als „Start-Beleg“ der einzige, welcher das Eigentum korrekt (!) bestätigte, sind mit anderen Stellen weitere Diskussionen um korrekte Belege, und Buchführung – siehe folgende Nachweise – auch berechtigt zu führen. Eigentum vollständig und korrekt erfasst! Trotzdem: Vielleicht nebensächlich, aber als Detail bitte künftig: Auch am Flughafen München entsprechende Vorschriften beachten! Bei folgender Ausreise gen Toronto sogar relativ kooperativ, war wohl bereits Einiges dort bekannt! Da sowohl Staatsanwaltschaft Traunstein als auch Amtsgericht Laufen, und Landgericht Traunstein mit „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach §315c“ als auch mit „Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315b“ arbeiteten, und sich die Vorwürfe, als auch Formulierungen gehäuft änderten, ist die angenommene Verwechslung – wie andernorts schon einmal geschehen – anzunehmen, wobei dies später bemerkt wurde. Vor Urteil…! Nachdem das Urteil dann nur noch auf „versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ lautete, und damit die Version des Autors berücksichtigt hätte werden müssen, und tatsächlich lediglich nur eine leere Plastikflasche VOR das Fahrzeug (keine Zeugen benannt, keine Polizei vor Ort, um das Beweismittel zu sichern,…) fiel (starke Gedächtnisverluste beim Autor, nicht anerkannte PTBS, sowie gehäufte, unkontrollierte Zuckungen auf Grund anderweitiger, neurologischer Mängel!), wäre nach vorigem Polizeieinsatz und „Hausverbot“ nach Hinweis auf potenziellen Ladendiebstahl zudem von traumatischer Reaktion nach ICD-10 F43.1, als Reaktion auf erneuten Kontakt zur Polizei Freilassing, auszugehen. Damit nach § 21 StGB vielmehr auf Grund anderer, diagnostischer Grundlagen strafmindernd zu bewerten, wurde auch diese Darstellung nachweislich komplett ignoriert. Zumal auch entsprechende Zuckungen analog Parkinson-Syndrom immer wieder aufzutauchen, und auch im ISK Wasserburg gehäuft fallen gelassene Becher etc. vollständig ignoriert wurden, ist einerseits etwaige traumatische Reaktion aus Frust nicht auszuschließen, als auch eine rein neurologische Reaktion, für welche der Autor überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Derartige Zuckungen, welche entsprechende „Handlung“ in temporärem Kontrollverlust auslösten, sind nicht psychiatrisch im Bereich §63 StGB zu bewerten, sondern anderweitig im Bereich des nicht selbst verursachten Kontrollverlusts bei neurologischer Störung, welche auf den Zustand der Schuldfähigkeit jedoch keinen Einfluss hat. Eine Posttraumatische Belastungsstörung, bereits vorher attestiert, aber trotzdem durch das ISK Wasserburg in Abrede gestellt, kann gemäß BGH-Rechtsprechung allerdings keinerlei Unterbringung nach §63 StGB zur Folge haben. Ohnehin etliche weitere Emails an das vom Gericht „heißgeliebte“ LKA mit etlichen Nachweisen versandt, scheidet die „Diagnostik“ des BKH Wasserburg ohnehin auf Grund der Denk- und Arbeitsweise, sowie der Formulierungen des Autors nachweislich aus. §   3 1 5 B  G E F Ä H R L I C H E  E I N G R I F F E  I N  D E N  S T R A ß E N V E R K E H R (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Quelle:https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html (Stand: 01.05.2022) § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html Bei näherer Betrachtung fiel dem Autor auf, dass er selbst der Verwechslung der §§ beim Erstellen des Buches anheim fiel… Hinweis: „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ war zumindest früher § 315c StGB (sofern die Erinnerung des...



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