Buch, Deutsch, Band 10, 678 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 1120 g
Öffentlich-rechtliche Anforderungen an private Großveranstalter und die Legalisierungswirkung von Genehmigungen
Buch, Deutsch, Band 10, 678 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 1120 g
Reihe: Das Recht der inneren und äußeren Sicherheit
ISBN: 978-3-428-15677-1
Verlag: Duncker & Humblot
Ein Veranstaltungsgesetz, das hinsichtlich der Sicherheitsgewährleistung dezidiert Verantwortlichkeiten regelt, existiert nicht. Die Arbeit geht daher der Frage nach, woraus sich eine solche öffentlich-rechtliche Pflicht des Veranstalters ergibt. Eine ausdrückliche – allerdings bereichsspezifische – Regelung findet sich allein im Bauordnungsrecht. Den Schwerpunkt der Untersuchung und die Grundlage für eine Begründung der Verantwortlichkeit des Veranstalters bildet daher das allgemeine Gefahrenabwehrrecht. Die Arbeit beleuchtet neben den derzeit diskutierten Ansätzen insbesondere die im Veranstaltungskontext bisher weitgehend ausgeblendete Legalisierungswirkung von Genehmigungen. Im Ergebnis kann genehmigungskonformes Veranstalterverhalten mitunter die Verantwortlichkeit für mittelbar verursachte Gefahren, etwa Fanausschreitungen, ausschließen. Ferner zeigt die Arbeit auf, inwieweit in solchen Fällen Schwierigkeiten bestehen, den Veranstalter als Nichtstörer in Anspruch zu nehmen.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
§ 1 Einführung
Einleitung – Problemaufriss und Gang der Untersuchung
§ 2 Begriffliche Vorfragen und Konkretisierung des Untersuchungsgegenstands
Veranstaltung und Großveranstaltung – Gefahrenquellen bei Großveranstaltungen – Begriff des privaten Veranstalters
§ 3 Zivilrechtliche Pflichtenbegründung
Einleitung – Vertragliche Nebenpflichten und deliktsrechtliche Verkehrspflichten – Verbandsrechtliche Vorgaben am Beispiel des Deutschen Fußballbundes (DFB) – Ergebnis zu den zivilrechtlichen Pflichten
§ 4 Gesetzesunmittelbare öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sicherheitsgewährleistung – Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht als bloße 'Befugnisordnung'
Die allgemeine materielle Polizeipflicht – Versuch der Herleitung einer gesetzesunmittelbaren Polizeipflicht – Einwände gegen eine allgemeine materielle Polizeipflicht – Gesetzesunmittelbare materielle Polizeipflicht aus Verfassungsrecht? – Ergebnis
§ 5 Pflichtenbegründung durch individuelle behördliche Inanspruchnahme – Der Veranstalter als Verhaltensverantwortlicher
Die von der allgemeinen polizeirechtlichen Verantwortlichkeit erfasste Konstellation – Die 'klassische' Verhaltensverantwortlichkeit des Veranstalters – Der Veranstalter als verhaltensverantwortlicher Zweckveranlasser – Insbesondere: Die Legalisierungswirkung von Genehmigungen. Ursprung, dogmatische Grundlage und grundsätzlicher Umfang – Insbesondere: Die Legalisierungswirkung veranstaltungsrelevanter Genehmigungen
§ 6 Pflichtenbegründung durch individuelle behördliche Inanspruchnahme – Der Veranstalter als Zustandsverantwortlicher
Einschlägigkeit der Zustandsverantwortlichkeit bei Großveranstaltungen – Gefahrenverursachung durch die Veranstaltungsörtlichkeit – Zustandsverantwortlichkeit nach erfolgter Einwirkung – Keine Legalisierungswirkung veranstaltungsrelevanter Genehmigungen im Rahmen der Zustandsverantwortlichkeit – Ergebnis
§ 7 Pflichtenbegründung durch individuelle behördliche Inanspruchnahme – Der Veranstalter als Nichtstörer
Gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG NRW) – Maßnahmen gegen die Störer sind nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 OBG NRW) – Unmöglichkeit der Gefahrenabwehr durch Ordnungsbehörde oder durch Beauftragte (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW) – Inanspruchnahme des Adressaten ist ohne erhebliche Gefahr für diesen und ohne Verletzung höherer Pflichten möglich (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW) – Kein Sonderfall der großzügigeren Auslegung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1–4 OBG NRW im Veranstaltungskontext aufgrund einer besonderen staatlichen Schutzpflicht – Ergebnis
§ 8 Pflichtenbegründender Sonderfall im besonderen Gefahrenabwehrrecht? – § 38 Abs. 1 und 5 SBauVO NRW
Einleitung – Persönlicher Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 SBauVO NRW – Sachlicher Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 SBauVO NRW – Örtlicher Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 SBauVO NRW – Funktion von § 38 Abs. 1 SBauVO NRW – Übertragung der Pflichten auf den Veranstalter, § 38 Abs. 5 SBauVO NRW – Anwendung auf die veranstaltungsspezifischen Gefahrenkonstellationen
§ 9 Zusammenfassung
Addendum
Literatur- und Sachwortverzeichnis