E-Book, Deutsch, 220 Seiten
Sültmann / Rudolph Sachkunde im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO
3. Auflage 2017
ISBN: 978-3-7431-4772-0
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Sicher durch die Prüfung!
E-Book, Deutsch, 220 Seiten
ISBN: 978-3-7431-4772-0
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Dennis Sültmann, geb. 18.11.1981 in Papenburg (Emsland) ist geprüfter Ausbilder und war langjähriger Fachdozent für Sicherheitsausbildung mit mehrjähriger Berufspraxis im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Hauptberuflich ist er als Angestellter im Polizeidienst tätig. Nebenberuflich ist er erfolgreich seit 2016 als Fachbuchautor in diesem Sektor tätig. Zudem war er in den vergangenen Jahren für diverse, namhafte Bildungsträger im Bereich des Bewachungsgewerbes, teilweise mit Führungsverantwortung als Dozent und Ausbildungsleiter tätig. Zudem bekleidet er in mehreren Kammern ein entsprechendes Amt als IHK-Prüfer.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Themengebiet: „Gewerberecht“
Wichtig vorab zu erwähnen ist, dass hier das Thema häufig aus der Sicht eines Gewerbetreibenden, bzw. vorwiegend aus dieser Sicht erklärt wird, da man sich rechtlich betrachtet zumindest, mit der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe selbstständig machen kann, bzw. dass man sich damit selbstständig machen DARF.
Hierzu bedarf es aus unserer Sicht jedoch ein wenig mehr als ein grobes Grundwissen im Gewerberecht. Umso wichtiger ist es mir, dieses Grundwissen entsprechend solide zu vermitteln. Bitte machen Sie sich bei der Überlegung einer potentiellen Selbstständigkeit aber bewusst, dass zum Beispiel ein solides betriebswirtschaftliches Grundwissen ebenso notwendig ist, um langfristig erfolgreich zu sein und es auch zu bleiben.
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Wenn Sie die Sachkundeprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung (kurz: GewO) ablegen, dann sollten Sie bei dieser Frage selbstverständlich auch Rede und Antwort stehen können.
„Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Das Bewachungsgewerbe ist also ein sog. „erlaubnispflichtiges“ Gewerbe.
Als „Kaufhausdetektiv“ bewachen Sie gewerbsmäßig (also gegen Bezahlung), das Eigentum eines Dritten (= eines Anderen). Somit gehört diese Tätigkeit zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34a GewO.
Die Tätigkeit von sog. „Privatdetektiven“ zum Beispiel fällt NICHT unter diese Erlaubnispflicht, da hier für gewöhnlich nicht gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum von Dritten bewacht, sondern „nur“ observiert wird.
Sie müssen wissen, wann diese Erlaubnis von der zuständigen Behörde versagt werden kann. Dies ist unter anderem der Fall wenn;
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- Er nicht über die erforderlichen Mittel (Eigenkapital) und/oder Sicherheiten (Haftpflichtversicherung) verfügt und / oder diese nicht nachweisen kann.
- Der Antragstellende nicht mit den erforderlichen rechtlichen Vorschriften für das Gewerbe vertraut und nicht unterrichtet worden ist.
Bisher war für (angehende) Gewerbetreibende im privaten Bewachungsgewerbe als Mindestqualifikation das 80-stündige Unterrichtungsverfahren der Industrie- und Handelskammern vorgeschrieben. Dieses entfällt seit dem 01.12.2016. Seit diesem Datum ist die Absolvierung der Sachkundeprüfung für angehende Gewerbetreibende Pflicht.
Wenn wir uns mit dem Thema „Gewerberecht“ befassen, kommt zurecht die Frage auf, was eigentlich ein Gewerbe ist.
Auch dies kann in der Prüfung durchaus abgefragt werden.
Hier ist es einfach „nur“ erforderlich die Definition zu kennen.
„Eine auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit.“
Die Gewerbeordnung ist u.a. zuständig für sog. „erlaubnispflichtige Gewerbe“ (so wie z.B. das Bewachungsgewerbe). Es regelt also sozusagen die Berufszulassung (wer in diesem Gewerbe tätig sein, bzw. werden und wer sich selbstständig machen darf und wer nicht).
Die Bewachungsverordnung enthält Bestimmungen für die rechtmäßige (also die rechtlich korrekte) Ausübung dieses Gewerbes (u.a. wie zum Beispiel die „Dienst“-Kleidung oder der Ausweis beschaffen sein muss etc.).
Mit der „Anzeigepflicht“ ist die Meldung an die zuständige Behörde gemeint.
In den folgenden Fällen müssen Sie in Bezug auf Ihren Betrieb der Behörde gegenüber Anzeige machen (es dieser melden):
- Eröffnung eines Gewerbes (Anmeldung)
- Eröffnung einer Zweigstelle / Filiale
- Verlegung des Betriebes (Umzug)
- Änderung des Gewerbes / des Gewerbezwecks
- Schließung / Aufgabe des Betriebes (Abmeldung)
Der Gewerbetreibende ist der zuständigen Behörde gegenüber verpflichtet, dieser während der Geschäftszeiten, Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren und muss diesen auch mündlich sowie schriftlich, unentgeltlich Auskunft erteilen.
Eine häufig gestellte Prüfungsfrage. Sie müssen wissen, WER im Bewachungsgewerbe WELCHE Anforderungen erfüllen muss.
Wenn Sie als Angestellter (Sicherheitsmitarbeiter) über einen Sicherheitsdienst tätig werden wollen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen;
- Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre alt)
- Zuverlässigkeit (eintragsfreies Führungszeugnis)
- mindestens die 40-stündige Unterrichtung der (I)HK
Diese Regelung gilt „nur“ für Mitarbeiter die über einen Sicherheitsdienstleister angestellt sind. Wenn z.B. werkseigene Sicherheitsmitarbeiter oder Kaufhausdetektive die über das Kaufhaus direkt und nicht über einen Sicherheitsdienst angestellt sind, dann müssen diese zum Beispiel (leider) NICHT die nach § 34a GewO geforderte/n Qualifikation/en vorweisen.
Auch hier ist sowohl die Volljährigkeit als auch die gegebene Zuverlässigkeit zwingend erforderlich. Jedoch reicht die 40-stündige Unterrichtung der (I)HK in diesem Fall nicht aus.
- Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre alt)
- Zuverlässigkeit (eintragsfreies Führungszeugnis)
- Nachweis der 80-stündigen Unterrichtung der (I)HK
- Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO (ab dem 01.12.2016)
Außerdem muss der (angehende) Gewerbetreibende den Nachweis über die erforderlichen Mittel (Eigenkapital) und Sicherheiten (Haftpflichtversicherung) nachweisen.
Umgangssprachlich, sowohl im allgemeinen Volksmund als auch in sozialen Netzwerken sowie in Diskussionsforen im Internet taucht immer wieder die Frage nach dem „34a-Schein“ auf.
Es gibt nicht >DEN< „34a-Schein.“ Es gab (bisher) 3 (!) Qualifikationen nach § 34a der Gewerbeordnung. Diese sind im Folgenden aufgeführt:
- der 40-stündige Unterrichtungsnachweis nach § 34a GewO der (I)HK
- der 80-stündige Unterrichtungsnachweis nach § 34a GewO der (I)HK
- die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO im Bewachungsgewerbe vor der Prüfungskommission einer (I)HK
Für wen ist welche Mindestqualifikation erforderlich?
Für sog. „Unselbstständige“ (Angestellte eines Sicherheitsdienstes mit „einfachen“ Tätigkeiten, wie z.B. dem Objektschutz. Grob gesagt, eher Tätigkeiten ohne öffentlichen Publikumsverkehr o.Ä.).
Wer muss als Mindestqualifikation die...