Sitzmann | Die Scheidung | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 144 Seiten

Sitzmann Die Scheidung

vom Entschluss bis zum Beschluss
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-8192-8557-8
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

vom Entschluss bis zum Beschluss

E-Book, Deutsch, 144 Seiten

ISBN: 978-3-8192-8557-8
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Buch ist die Schilderung eines Juristen, der mehr als fünfzehn Jahre als Familienrichter tätig war. Es ist die chronologische Darstellung, wie ein gerichtliches Scheidungsverfahren abläuft. Es ist kein Roman, kein juristisches Lehrbuch und keine Handlungsanleitung. Es soll verdeutlichen, welche Stufen in einem Scheidungsverfahren durchlaufen werden. Es will aufzeigen, weshalb manche Verfahrensabschnitte, zumindest in der Wahrnehmung der Betroffenen, oftmals lange dauern. Das Buch soll Betroffenen und ihnen nahestehenden Menschen eine Hilfe sein. Es ist auch ein Plädoyer für eine gütliche Einigung der Scheidungswilligen. Dies gilt gerade dann, wenn Kinder betroffen sind, die keine Schuld an der schwierigen Situation trifft, die aber häufig am stärksten darunter leiden.

Dr. Norbert Sitzmann, geboren 1960, war dreißig Jahre Richter, davon mehr als fünfzehn Jahre, bis 2024, Familienrichter und damit Scheidungsrichter. Er war Co-Autor verschiedener juristischer Fachbücher im Bereich des Zivilrechts und des Familienrechts. Er war als Referent in der Fortbildung von Fachanwälten für Familienrecht tätig. Dr. Sitzmann ist Autor des im Deutschen Anwaltverlag erschienenen Werkes ´50 Fälle zum Unterhaltsrecht´.
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Die „konfliktträchtige“ Scheidung


Streit wegen der Kinder


Handlungsbedarf besteht für die Eheleute immer, wenn die gemeinsamen Kinder noch minderjährig sind. Handlungsbedarf heißt aber nicht, dass es zwingend zu Streitigkeiten oder gar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen muss. Denn das Leitmotiv im Gesetz ist das Kindeswohl, was bedeutet, dass alle weiteren Entscheidungen zum Wohle des Kindes getroffen werden müssen. Wenn sich Eltern von Anfang an hieran orientieren, muss es nicht zu Streitigkeiten kommen. Aber leider ist immer wieder zu beobachten, dass Eltern beziehungsweise Elternteile ihre eigenen, persönlichen Vorstellungen und Wünsche für das halten, was dem Kindeswohl dient und für das Kind am besten ist. Wenn Eltern oder Elternteile nicht in der Lage sind, einen halbwegs objektiven Blick auf die Situation des Kindes einzunehmen, kann unter dem Deckmantel des (vermeintlichen) „Kindeswohls“ jede persönliche Ansicht als die (vermeintlich) allein richtige vorgebracht werden (“Ich mache das ja nur im Interesse des Kindes“). Zwangsläufig wird es Streit geben, der bei gutem Willen vermeidbar wäre. Erste Anlaufstellen sind dann, soviel sei hier schon angemerkt, das Jugendamt oder eine Erziehungsberatungsstelle.

Typischerweise ist der Ablauf bei der Trennung wie folgt: Die Eheleute trennen sich und müssen oder wollen eine Regelung finden, bei wem sich die Kinder aufhalten, beziehungsweise eine Regelung, wann die Kinder mit wem Kontakt haben. Glücklicherweise kommen viele Eltern zu einer Einigung, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, und wie oft und in welcher Form sie Kontakt zum anderen Elternteil haben.

Wenn sich die Eltern darüber streiten, bei wem die Kinder leben, so ist dieser Streit – es ist ein Streit um einen Teil des Sorgerechts – der Umgangsfrage gedanklich und zeitlich vorgelagert.

Sorgerechtsstreit


Ein typischer Streitpunkt in engem Zusammenhang mit der Trennung ergibt sich im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (das Recht festzulegen, wo das Kind wohnt). Sobald sich Eltern trennen, stellt sich – wie bereits zuvor ausgeführt – zuerst die Frage, bei wem die Kinder in welchem Umfang leben.

Wenn sich Eltern in diesem Punkt einig sind, bestehen eben keine Meinungsverschiedenheiten im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (das Recht festzulegen, wo ein Kind lebt), das ihnen – wie das gesamte Sorgerecht – gemeinsam zusteht.

Anders sieht es aus, wenn eine solche Einigkeit nicht besteht, wenn beispielsweise der Elternteil, der aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung ausziehen wird, die Kinder mitnehmen will und möchte, dass die Kinder künftig bei ihm leben. Die Eltern würden also den Aufenthalt der Kinder unterschiedlich bestimmen. Da den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht, kann ein Elternteil allein an der vormals von beiden Eltern gemeinsam geschaffenen Situation nichts ändern, weil ihm hierzu das Recht fehlt. Um die Kinder mitnehmen zu können und mitnehmen zu dürfen, bräuchte dieser Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. In solchen Fällen beantragt der Elternteil, der an der Wohnsituation des Kindes etwas ändern möchte, also mit ihm umziehen möchte, bei Gericht, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Dies geschieht meist im Rahmen eines Eilverfahrens (Verfahren der einstweiligen Anordnung). Ob er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht hat darüber zu befinden, was für das Kind besser ist: Verbleib bei dem Elternteil in der bisherigen Wohnung oder Umzug mit dem anderen Elternteil in eine andere Wohnung.

Nur in diesem Teilbereich (Recht zur Aufenthaltsbestimmung) wird dann die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und einem Elternteil wird in diesem Teilbereich die Alleinsorge übertragen. Typischerweise erfolgt die Übertragung auf denjenigen, bei dem die Kinder nach Ansicht des Gerichts leben sollen. Aber auch einen solchen Streit können die Eltern jederzeit beenden, indem sie sich auf einen bestimmten Aufenthalt einigen, ein Elternteil also zustimmt, dass die Kinder beim anderen Elternteil leben.

Beim Sorgerecht geht es um die Vertretung des Kindes. Hier sind die beiden großen Blöcke Vermögenssorge und Personensorge zu unterscheiden. Die Vermögenssorge spielt üblicherweise keine große praktische Rolle. Zum einen sind bei den wenigsten Kindern finanzielle Angelegenheiten zu regeln, zum anderen kommt es über die Verwaltung etwaigen Kindesvermögens selten zum Streit – abgesehen beispielsweise vom Streit über die Eröffnung eines Bankkontos für das Kind, der seine Ursache meist in einem persönlichen Zwist und nicht in Aspekten der Vermögensverwaltung hat.

Streitigkeiten ergeben sich typischerweise im Zusammenhang mit dem Personensorgerecht. Das Personensorgerecht betrifft die Vertretung des Kindes in allen Angelegenheiten, die nicht reine Vermögenssorge sind. Die wichtigsten Teilbereiche der Personensorge sind: das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten und das Recht zur Vertretung in Schul- und Behördenangelegenheiten. In all diesen Bereichen kann es im Zusammenhang mit der Trennung zu Streitigkeiten kommen. Wenn die Eltern, die von Gesetzes wegen zunächst das gemeinsame Sorgerecht haben, bei einer Entscheidung in einem dieser Bereiche nicht einig sind, besteht Regelungs- und damit Handlungsbedarf.

Nicht selten werden Anträge auf Übertragung der gesamten elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung gestellt mit der Argumentation, der andere Elternteil „interessiere sich nicht für die Kinder“. Begründungen in dieser Allgemeinheit sind nicht ausreichend für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Begründung der Alleinsorge eines Elternteils – sei es in allen Bereichen der elterlichen Sorge, sei es in Teilbereichen. Denn das behauptete Desinteresse wird zum einen meist bestritten und es wird eingewandt, es sei kein Desinteresse, sondern Folge des abwehrenden Verhaltens des anderen Elternteils, der Umgangskontakte untergrabe und auch sonstige Kontaktversuche zur gemeinsamen Besprechung von Kindesangelegenheiten verhindere. Außerdem ist auch ein wie auch immer geartetes „Desinteresse“ kein Grund, die elterliche Sorge zu regeln, solange der andere Elternteil in den Punkten, in denen es wirklich auf die rechtliche Vertretung mittels elterlicher Sorge ankommt, im erforderlichen Umfang mitwirkt. Wenn der andere Elternteil in entscheidenden Situationen, zum Beispiel bei ärztlicher Behandlung, bei Kindergarten- oder Schulanmeldung etc. erreichbar ist, mitwirkt und gebotene Unterschriften leistet, besteht kein Grund zur Regelung der elterlichen Sorge.

Eine ähnliche Konfliktsituation ergibt sich beispielsweise auch dann, wenn die Eltern uneinig sind, ob ein Kind eine länger dauernde ärztliche Behandlung oder Therapie erhalten soll (zwei Beispiele: medikamentöse Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung oder Aufnahme einer Psychotherapie). Derjenige, der entgegen der Auffassung des anderen Elternteils eine solche Maßnahme für erforderlich hält und durchführen lassen will, ist letztlich darauf angewiesen, dass er beim Familiengericht einen Antrag stellt, dass ihm das Sorgerecht im Teilbereich Gesundheitssorge zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Das Familiengericht hat dann wiederum unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu entscheiden.

Wiederum ähnlich ist die Situation, wenn die Eltern sich nicht einig sind, wo und auf welche Schule ein Kind gehen soll. Hier besteht jedoch eine Besonderheit. Die Entscheidung auf die Schule XY zu gehen, ist eine einzelne Entscheidung, die letztlich nur einmalig (durch entsprechende Unterschrift) getroffen werden muss. Für eine solche Entscheidung zu einem einzelnen Punkt ist es nicht notwendig, dass ein Elternteil beantragt, dass ihm das Sorgerecht im Teilbereich Schulangelegenheiten zur alleinigen Ausübung übertragen wird. Das Gesetz bietet hier eine andere Möglichkeit. Der Elternteil würde lediglich beantragen, dass ihm isoliert die Befugnis übertragen wird zu entscheiden, welche Schule das Kind künftig besuchen soll. Ob der Antrag Erfolg hat, entscheidet das Familiengericht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Wenn die Meinungsverschiedenheit der Eltern vom Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden wird, verbleibt es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bereich Schulangelegenheiten. Auch wenn das Kind nunmehr aufgrund der Alleinentscheidung eines Elternteils die Schule wechselt, so ist doch der andere Elternteil in Schulangelegenheiten weiterhin sorgeberechtigt und kann beispielsweise die üblichen Auskünfte von der Schule verlangen.

All dies sind Beispiele für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Trennung und einer etwaigen nachfolgenden Scheidung auftreten können, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Diese Streitigkeiten haben aber keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Die aufgezeigten Streitpunkte benötigen üblicherweise eine sofortige Lösung. In den aufgezeigten Problemfällen brauchen die Eltern eine baldige Entscheidung, die vom Scheidungsverfahren abgekoppelt sein muss und auch...



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