Seiler | Finanzstrafrecht | Buch | 978-3-7041-0785-5 | sack.de

Buch, Deutsch, 152 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 297 g

Reihe: Leitfaden

Seiler

Finanzstrafrecht

Vergehen vermeiden, Verfahren optimieren, Strafen reduzieren
5. Auflage 2021
ISBN: 978-3-7041-0785-5
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)

Vergehen vermeiden, Verfahren optimieren, Strafen reduzieren

Buch, Deutsch, 152 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 297 g

Reihe: Leitfaden

ISBN: 978-3-7041-0785-5
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Die Komplexität des modernen Steuerrechts macht Fehler im Bereich der Abgabenerklärungen und -leistungen vielfach unvermeidbar. Bei schwerwiegenden Verstößen befindet sich der Abgabepflichtige – oft ohne sich dessen bewusst zu sein – im Bereich des Finanzstrafrechts und somit im Visier der Strafbehörden.

Der beliebte Leitfaden stellt einen wertvollen Ratgeber für Unternehmer, Geschäftsführer, Berater und jeden Abgabepflichtigen dar und soll helfen, bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten nicht in Konflikt mit dem Finanzstrafrecht zu kommen. Darüber hinaus werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Pflichten und Interessen der Betroffenen optimal gewahrt werden können, wenn die Behörden bereits „aktiv“ geworden sind.

Musterbeispiele zu diversen behördlichen Erledigungen sowie Parteieneingaben runden das Werk ab und tragen wesentlich zur Veranschaulichung des finanzstrafrechtlichen Verfahrens bei.

Die aktuelle 5. Ausgabe berücksichtigt alle Änderungen seit der letzten Auflage, insbesondere das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 104/2019).

Seiler Finanzstrafrecht jetzt bestellen!

Zielgruppe


Unternehmer, Geschäftsführer, beratende Berufe und jeder Steuerpflichtige

Weitere Infos & Material


Vorwort

Kapitel 1 Einleitung

1.1 Systematik des Finanzstrafgesetzes
1.2 Gesetzlichkeitsprinzip
1.3 Territorialitätsprinzip (§ 5 FinStrG)
1.3.1 Internationale Zusammenarbeit
1.4 Täter eines Finanzvergehens
1.4.1 Natürliche Personen
1.4.2 Juristische Personen
1.5 Keine Strafe ohne Schuld
1.5.1 Unschuldsvermutung (§ 57 Abs 7 FinStrG)
1.5.2 Zurechnungsunfähigkeit (§ 7 FinStrG)

Kapitel 2 Allgemeine Grundlagen

2.1 Vorsätzliches Handeln – Fahrlässiges Handeln (§ 8 FinStrG)
2.1.1 Wann spricht man von vorsätzlichem Handeln?
2.1.2 Wann spricht man von bloßer Fahrlässigkeit?
2.1.3 Abgrenzung zwischen einem vorsätzlichen Handeln und einem fahrlässigen Handeln
2.1.4 Grobe Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3 FinStrG)
2.2 Gefahren bei der Delegierung von Steuerangelegenheiten
2.2.1 Auswahlverschulden
2.2.2 Überwachungsverschulden
2.2.3 Schaffung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Steuererklärung
2.2.4 Vorteile bei der Delegierung von Steuerangelegenheiten
2.3 Gefahren bei der Besorgung steuerrechtlicher Angelegenheiten für andere
2.3.1 Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten durch beauftragte Vertreter
2.3.2 Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten durch Angestellte
2.3.3 Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten ohne ausdrücklichen Auftrag
2.4 Beteiligung an Finanzvergehen anderer (§ 11 FinStrG)
2.4.1 Unmittelbarer Täter
2.4.2 Strafbarkeit des Tatanstifters (Bestimmungstäter)
2.4.3 Strafbarkeit von Beitragstätern
2.5 Strafbarkeit von bloß versuchten Finanzvergehen (§ 13 FinStrG)
2.5.1 Was gilt bereits als strafbare Versuchshandlung?
2.5.2 Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch
2.6 Irrtum (§ 9 FinStrG)
2.6.1 Auswirkungen eines Irrtums auf die Strafbarkeit
2.6.2 Glaubhaftmachen eines Irrtums
2.6.3 Entschuldbarkeit eines Irrtums
2.6.4 Sonstige Irrtümer
2.7 Straffreiheit durch rechtzeitige Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
2.7.1 Bei welcher Stelle ist die Selbstanzeige zu erstatten?
2.7.2 Form der Selbstanzeige
2.7.3 Was muss eine Selbstanzeige enthalten?
2.8 Strafaufhebung nach Zahlung eines Verkürzungszuschlages (§ 30a FinStrG)
2.8.1 Bei welchen Fällen ist dies möglich?
2.8.2 Zahlungsfrist
2.9 Verjährung
2.9.1 Verfolgungsverjährung (§ 31 FinStrG)
2.9.2 Verjährung der Vollstreckbarkeit (§ 32 FinStrG)

Kapitel 3 Einzelne Finanzvergehen

3.1 Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (§ 2 FinStrG)
3.2 Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG
3.2.1 Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG
3.2.2 Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG)
3.2.3 Hinterziehung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG)
3.2.4 Strafrahmen
3.3 Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)
3.3.1 Grobe Fahrlässigkeit
3.3.2 Strafrahmen
3.4 Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
3.4.1 Schwerwiegende Begehungsformen von Finanzvergehen
3.4.2 Strafrahmen
3.5 Finanzordnungswidrigkeiten
3.5.1 Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG
3.5.2 Verletzung der Anzeigepflicht von Schenkungen (§ 49a FinStrG)
3.5.3 Erwirken von ungerechtfertigten Zahlungserleichterungen (§ 50 FinStrG)
3.5.4 Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 und § 51a FinStrG

Kapitel 4 Strafen und deren Bemessung

4.1 Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)
4.2 Geldstrafe (§ 16 FinStrG)
4.3 Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG)
4.4 Verfall (§ 17 FinStrG)
4.4.1 Gegenstand des Verfalls
4.4.2 Rechte Dritter am Verfallsgegenstand
4.5 Bemessung der Strafe (§ 23 FinStrG)
4.5.1 Allgemeines
4.5.2 Erschwerende und mildernde Umstände (§ 23 Abs 2 FinStrG)
4.5.3 Persönliche Verhältnisse - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
4.5.4 Bedingte Strafnachsicht
4.6 Gewährung von Zahlungserleichterungen
4.7 Gnadenrecht

Kapitel 5 Finanzstrafverfahren

5.1 Wer ist zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens?
5.1.1 Zuständigkeit des Gerichtes
5.1.2 Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde
5.2 Keine Bindung der Finanzstrafbehörde an Abgabenbescheide
5.3 Die Stellung des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren (§ 75 FinStrG)
5.4 Der Verteidiger im Finanzstrafverfahren (§ 77 FinStrG)
5.4.1 Wer kann Verteidiger sein?
5.4.2 Rechte des Verteidigers
5.4.3 Verfahrenshilfe
5.5 Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)
5.6 Anlass für ein Finanzstrafverfahren
5.6.1 Anzeige
5.6.2 Prüfung der Verdachtsgründe
5.6.3 Wann liegen genügend Gründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vor?
5.6.4 Die Bedeutung von Informanten
5.6.5 Einleitung des Strafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde (§ 82 Abs 3 FinStrG)
5.7 Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
5.7.1 Voraussetzungen
5.7.2 Hausdurchsuchung bei beruflichen Geheimnisträgern
5.7.3 Anordnung der Hausdurchsuchung
5.7.4 Beiziehung von Vertrauenspersonen
5.7.5 Durchführung der Hausdurchsuchung
5.7.6 Beschwerderecht
5.7.7 Beschlagnahme (§ 89 FinStrG)
5.8 Beweisführung im Strafverfahren (§ 114 FinStrG)
5.8.1 Beweislast
5.8.2 Beweisantragsrecht
5.8.3 Anwesenheit und Mitwirkung bei der Beweisaufnahme
5.8.4 Zeugeneinvernahme (§§ 102 ff FinStrG)
5.9 Ausfertigung des Straferkenntnisses (§ 141 FinStrG)
5.9.1 Vereinfachte Erkenntnisausfertigung (§ 141 Abs 3 FinStrG)
5.9.2 Rechtsfolgen (§ 141 Abs 2 FinStrG)
5.10 Vereinfachtes Verfahren (§ 143 FinStrG)
5.10.1 Einspruch (§ 145 FinStrG)
5.11 Rechtsmittelverfahren (§§ 150 ff FinStrG)
5.11.1 Beschwerde gegen Erkenntnisse (§ 151 FinStrG)
5.11.2 Rechtsmittelfrist
5.11.3 Beschwerde gegen sonstige Bescheide (§ 152 FinStrG)
5.11.4 Besonderheiten bei der Bekämpfung von gerichtlichen Urteilen in Finanzstrafsachen

Anhang Mustervorlagen
Anhang 1: Selbstanzeige
Anhang 2: Aufforderung zum Strafantritt
Anhang 3: Ansuchen um Ratenzahlung
Anhang 4: Vorladung des Beschuldigten
Anhang 5: Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung
Anhang 6: Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen
Anhang 7: Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - Verständigung
Anhang 8: Einstellungsbescheid
Anhang 9: Festnahmebegründung
Anhang 10: Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage
Anhang 11: Strafverfügung
Anhang 12: Einspruch
Anhang 13: Kontaktdaten

Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis


1.4 Täter eines Finanzvergehens
1.4.1 Natürliche Personen
Finanzvergehen können in erster Linie von natürlichen Personen begangen werden (§ 1 Abs 1 FinStrG). Dabei ist zu beachten, dass als Täter nicht nur der jeweilige Abgabepflichtige in Betracht kommt, der zB durch eine falsche Steuererklärung Abgaben hinterzieht. Strafbar kann sich auch derjenige machen, der die Verpflichtungen eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Dessen sollte sich jeder bewusst sein, der anderen beim Verfassen ihrer Abgabenerklärung „behilflich“ ist. Strafbar handelt auch derjenige, der einen anderen bei dessen Abgabenhinterziehung unterstützt, obwohl er selbst daraus keinen materiellen Vorteil zieht.

BEISPIEL:
Die Ehegattin verfasst für ihren Gatten bewusst eine unrichtige Steuererklärung, damit die Steuerlast geringer ausfällt und bringt diese beim Finanzamt ein. Steuerpflichtig ist in diesem Fall zwar der Ehegatte und nicht die Ehegattin. Dennoch begeht die Ehegattin ein Finanzvergehen, wenn sie für ihren Gatten bewusst eine falsche Steuererklärung verfasst und einbringt.

1.4.2 Juristische Personen
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 151/2005) schafft auch die Möglichkeit, juristische Personen (zB die Bau-GmbH) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (§ 1 Abs 2 FinStrG). Das VbVG spricht verallgemeinernd von „Verbänden“ und erfasst juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (zB Kapitalgesellschaften, Vereine, Gemeinden), eingetragene Personengesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (§ 1 Abs 2 VbVG).
Der Verband ist verantwortlich für Finanzvergehen seiner Entscheidungsträger. Entscheidungsträger ist eine Person, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Verbandes ausübt (zB der Geschäftsführer).

BEISPIEL:
Ein Geschäftsführer manipuliert die Buchhaltung der GmbH, damit die Steuerlast günstig ausfällt. In diesem Fall kann sowohl der Geschäftsführer als auch die GmbH strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Ein Verband ist auch für Finanzvergehen verantwortlich, die seine Mitarbeiter zugunsten des Verbandes begangen haben. Den Mitarbeitern braucht dabei nicht einmal ein Verschulden bei ihrem Verhalten vorgeworfen werden können. Die Entscheidungsträger des Verbandes müssen nämlich organisatorische und personelle Vorkehrungen treffen, damit die abgabenrechtlichen Belange von den Mitarbeitern korrekt besorgt werden und es zu keinen Finanzvergehen kommt (§ 2 VbVG).

---

Kapitel 4: Strafen und deren Bemessung

Das Sanktionensystem des FinStrG sieht die Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG) und als Vermögensstrafen die Geldstrafe (§ 16 FinStrG), den Verfall (§§ 17, 18 FinStrG) und den Wertersatz (§ 19 FinStrG) vor.

4.1 Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)
Freiheitsstrafen werden nur in gravierenden Ausnahmefällen verhängt, wenn sie notwendig erscheinen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Ihnen kommt bloß eine untergeordnete Bedeutung zu. Nur wenig Tatbestände, wie zB der Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) sehen zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor. Doch selbst in diesen Fällen kann anstatt der Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen der §§ 37 oder 41 StGB eine Geldstrafe bis zu € 500.000,-- verhängt werden:

Anwendungsvoraussetzungen des § 37 StGB:
- Für das Finanzvergehen ist keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw zehn Jahren angedroht;
- für die begangene Tat wäre keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen;
- es bedarf nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren Taten abzuhalten (spezialpräventiver Gesichtspunkt).

Anwendungsvoraussetzung des § 41 StGB:
Die Milderungsgründe überwiegen eindeutig, sodass eine außerordentliche Strafmilderung in Form einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe angebracht erscheint.
Bei den meisten Finanzvergehen kann eine Freiheitsstrafe nur neben einer Geldstrafe verhängt werden (vgl §§ 33 Abs 5, 35 Abs 4, 37 Abs 2 FinStrG). Neben der Geldstrafe kann zB eine Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn ein Abgabepflichtiger beharrlich keine Umsatzsteuer abführt und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt und deswegen auch schon viermal vorbestraft worden ist. Auch eine besondere Skrupellosigkeit des Täters oder ein außerordentlich hoher Schädigungsbetrag (strafbestimmender Wertbetrag von ca € 3 Mio) kann für die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe sprechen.
Der Umstand, dass der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht dem Ausspruch einer Geldstrafe nicht entgegen und bedingt nicht zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Erweist sich jedoch die verhängte Geldstrafe als uneinbringlich, kommt es stattdessen zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs 1 FinStrG).
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (€ 10.000,-- bzw € 33.000,--) die Zuständigkeit eines Spruchsenates gegeben ist (§ 58 Abs 2 lit a FinStrG). Die Strafbefugnis der Finanzstrafbehörde für Finanzvergehen, die nicht dem Gericht vorbehalten sind, ist im Hinblick auf Freiheitsstrafen generell mit einem Höchstmaß von drei Monaten beschränkt (§ 15 Abs 3 FinStrG).



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.