E-Book, Deutsch, Band 2, 424 Seiten, E-Book
Reihe: Grundkurs des Steuerrechts
Schustek / Grimm / Zahn Einkommensteuer
26. neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2025
ISBN: 978-3-7910-6570-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, Band 2, 424 Seiten, E-Book
Reihe: Grundkurs des Steuerrechts
ISBN: 978-3-7910-6570-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Prof. Heribert Schustek, Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Dipl-Finanzwirt (FH).
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
1.1 Die einzelnen Einkunftsarten, die Einkünfte und ihre Grundlagen
In § 2 Abs. 1 EStG sind abschließend die sieben Einkunftsarten für die Einkommensteuer festgelegt. Fällt eine Betätigung unter eine dieser Einkunftsarten, sind hierfür grundsätzlich die sog. Einkünfte zu ermitteln. Die Ermittlung dieser Einkünfte ist ab Teil E im Einzelnen dargestellt.
§ 2 Abs. 1 EStG führt einzeln die sieben Einkunftsarten auf. Die näheren Regelungen zu der jeweiligen Einkunftsart ergeben sich aus den §§ 13-24 EStG:
-
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft§§ 13-14a EStG
-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb§§ 15-17 EStG
-
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit§ 18 EStG
-
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit§ 19 EStG
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen§ 20 EStG
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung§ 21 EStG
-
Sonstige Einkünfte §§ 22-23 EStG
Ergänzende Tatbestände, z.?B. für nachträgliche Einkünfte aus früherer Tätigkeit, sind in § 24 EStG geregelt.
Beispiele
| Einkünfte gem. §§?des EStG |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 1 und 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz?1 (Land- und Forstwirtschaft) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 2 und 15 Abs. 1 Nr. 1 (Gewerbebetrieb) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 3 und 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz?2 (Freiberufler = selbstständige Arbeit) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 4 und 19 Abs. 1 Nr. 1 (nichtselbstständige Arbeit) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 5 und 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 (Kapitalvermögen; Ausnahme: § 2 Abs. 5b EStG) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 6 und 21 Abs. 1 Nr. 1 (Vermietung und Verpachtung) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 7 und 22 Nr. 1 Satz?3 Buchst. a Doppelbuchst. aa (sonstige Einkünfte) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 7 und § 22 Nr. 2 i.?V.?m. 23 Abs. 1 Satz?1 Nr. 1 (sonstige Einkünfte, privates Veräußerungsgeschäft) |
| §§ 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 5 und 20 Abs. 2 Satz?1 Nr. 1 (Kapitalvermögen; Ausnahme: § 2 Abs. 5b EStG sowie § 17) |
| Hinweis: Zur Anwendung des § 2 Nr. 5b EStG vgl.?L?11. |
Der Begriff der Einkünfte ergibt sich aus § 2 Abs. 2 EStG. Die sieben Einkunftsarten werden nach der Bezeichnung der Einkünfte in zwei Gruppen zusammengefasst (§ 2 Abs. 2 EStG):
-
Gruppe der Gewinneinkünfte: Das sind die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit). Hier ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Gewinn (oder Verlust) zu ermitteln. Der Gewinn stellt insoweit regelmäßig die Einkünfte dar.
-
Gruppe der Überschusseinkünfte: Das sind die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Satz?1 Nr. 4 bis 7 EStG (nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte). Die Einkünfte ermitteln sich insoweit grundsätzlich aus den Einnahmen abzüglich der Werbungskosten eines Kj. Statt dem Ansatz von tatsächlichen Werbungskosten können Freibeträge (z.?B. § 3 Nr. 26 EstG) bzw. Pauschbeträge abziehbar sein (z.?B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a Satz?1 Nr. 1 EStG, Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG).
Es gibt auch Tätigkeiten, die die Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart allgemein erfüllen, aber dennoch nicht zu steuerlich relevanten Einkünften führen (sog. Liebhaberei, vgl.?D?1, also eine Betätigung ohne Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht, oder bei nichtsteuerbaren Einnahmen).
Beispiele
-
Fabrikantin F kaufte ein Gestüt mit Pferdezucht. Die Pferde nutzt sie auch für ihre Freizeitgestaltung. Aus der Pferdezucht erwirtschaftet sie nur Verluste.
Lösung: Die Pferdezucht wird von F ohne die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, vgl.?BFH vom 27.01.2000 BStBl II 2000, 227. Aus einkommensteuerlicher Sicht liegen keine relevanten negativen Einkünfte vor. F kann daher die Verluste aus dem Gestüt nicht mit anderen Einkünften (z.?B. aus ihrem gesondert zu beurteilenden Gewerbebetrieb) ausgleichen. Vgl. 1. 2.
-
Glücksjäger G setzt in der Spielbank Baden-Baden beim Roulette 1?000 € auf die Zahl 5. Er gewinnt 35?000 €. 30?000 € zahlte er als Reservepolster auf ein Sparkonto bei der D-Bank ein und erhält Zinsen.
Lösung: Der Spielgewinn gehört zu keiner der sieben Einkunftsarten des EStG (auch nicht zu § 22 EStG, vgl.?D?1.3). Er ist somit nicht steuerbar. Die erhaltenen Guthabenzinsen sind dagegen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Vgl. L?7.
Die Berechnung der Einkünfte erfolgt bei den beiden Gruppen von Einkunftsarten auf verschiedene Weise:
-
Gewinneinkünfte: Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG) ermittelt, wenn der Steuerpflichtige buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt (siehe auch R 4.1 EStR). In anderen Fällen besteht das Wahlrecht, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR, § 4 Abs. 3 EStG)zu ermitteln (siehe auch R 4.5 EStR sowie Teil I). Außerdem gibt es bei Land- und Forstwirten die Möglichkeit, den Gewinn nach Durchschnittssätzen zu berechnen (§ 13a EStG, vgl.?G). Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr kann die Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) anwendbar sein.
-
Überschusseinkünfte: Hier sind die Einkünfte dergestalt zu errechnen, indem man von den Einnahmen die Werbungskosten abzieht (vgl.?dazu im Einzelnen E und F, K bis N).
Beispiele
-
Der selbstständige Architekt G ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR). Er bezog im Jahr 01 Betriebseinnahmen i.?H.?v. 100?000 €. Er zahlte im Jahr 01 Betriebsausgaben i.?H.?v. 40?000 €.
Lösung: Sein Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG beträgt (100?000 € ./. 40?000 € =) 60?000 €. Es liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz?2 EStG, Katalogberuf) vor.
-
Privatmann P, ledig und konfessionslos, vereinnahmte im Jahr 01 Dividenden und Zinsen i.?H.?v. 90?000 €. Er zahlte im Jahr 01 5?000 € Werbungskosten (u.?a. für Depotgebühren, Schuldzinsen).
Lösung: Seit dem VZ 2009 ist der Abzug von tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ausgeschlossen. Stattdessen ist nur der Sparer-Pauschbetrag (für ledige Stpfl beträgt er seit dem VZ 2023 1?000 €; bis zum VZ 2022?801 €) abziehbar (vgl.?§ 20 Abs. 9 Satz?1 EStG; bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Pauschbetrag).
Berechnung:
| Einnahmen | 90?000 € |
| Sparer-Pauschbetrag | ./. | 1?000 € |
| Einkünfte § 20 EStG | 89?000 € |
Hinweis: Bei Auszahlung der Dividenden und Zinsen hat das auszahlende inländische Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 43a Abs. 1 Nr. 1 (ggf. Nr. 1a) i.?V.?m. § 32d Abs. 1 EStG einen Steuerabzug vorzunehmen (näheres hierzu siehe L?11).
-
Dem Hauseigentümer H sind im Jahr 01 Mieten i.?H.?v. 10?000 €...




