Schorn-Schütte Gottes Wort und Menschenherrschaft
1. Auflage 2015
ISBN: 978-3-406-68236-0
Verlag: Verlag C. H. Beck GmbH & Co. KG
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Politisch-Theologische Sprachen im Europa der Frühen Neuzeit
E-Book, Deutsch, 304 Seiten
ISBN: 978-3-406-68236-0
Verlag: Verlag C. H. Beck GmbH & Co. KG
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Als Folge der Reformation verzahnten sich in Europa neuerlich Religion und Politik besonders intensiv. Die Forschung ist bislang davon ausgegangen, dass dies zu strikten Abgrenzungen der Konfessionen untereinander geführt habe; sichtbar geworden sei dies nicht zuletzt im Streit über das Widerstandsrecht gegen einen tyrannischen Herrscher, das Calvinisten betonten, während Lutheraner es ablehnten. Luise Schorn-Schütte, eine international renommierte Historikerin auf dem Gebiet der Frühen Neuzeit, ist nach langjährigen Forschungen zu differenzierteren Erkenntnissen gelangt und entwickelt sie in ihrem ebenso informativen wie spannenden jüngsten Werk.
Sie zeigt, dass seit 1529 unter den Protestanten im Alten Reich in der Tat eine intensive Widerstandsdebatte geführt wurde. Ihre Träger waren Juristen ebenso wie Theologen, Politiker und Politikberater. Sie verwandten ein europaweit bekanntes Vokabular, das sich zu politisch-theologischen Sprachen entwickelte, die in ganz Europa eingesetzt und verstanden wurden, zumal sie an europäische Rechtstraditionen anknüpften. In der Analyse der Diskussionen erweist sich indes die Zuordnung von calvinistisch/widerstandslegitimierend und lutherisch/untertanengehorsam als Konstruktion der Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Geisteswissenschaften Christentum, Christliche Theologie Christentum/Christliche Theologie Allgemein Christentum und Gesellschaft, Kirche und Politik
- Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Politische Kultur Politik & Religion, Religionsfreiheit
- Geisteswissenschaften Geschichtswissenschaft Weltgeschichte & Geschichte einzelner Länder und Gebietsräume Europäische Geschichte
- Geisteswissenschaften Religionswissenschaft Religionswissenschaft Allgemein Religion & Politik, Religionsfreiheit
- Geisteswissenschaften Christentum, Christliche Theologie Kirchengeschichte
Weitere Infos & Material
1;Cover;1
2;Titel;3
3;Impressum;4
4;Widmung;5
5;Inhalt;7
6;Vorwort;11
7;Einleitung;13
8;I. Was ist politische Kommunikation in der Frühen Neuzeit? Begriffsklärungen, Stand der Forschung, Forschungsfrage;17
8.1;1. Political language, Begriffsgeschichte und Institutionentheorie;18
8.2;2. New History of Ideas – Historische Semantik – «Denkrahmen», «Streitkulturen»;20
8.3;3. Das Politische in der Frühen Neuzeit: Traditionen und Stand der Forschung;23
9;II. Ausgangspunkt – Politische Kommunikation im Alten Reich 1530–1650;31
9.1;1. Ungehorsam oder legitime Gegenwehr? Rechtfertigungsdebatten unter den protestierenden Reichsständen 1529–1546;31
9.1.1;1.1 Protestation und Verteidigungsbündnis;32
9.1.2;1.2. Juristische und theologische Argumente: Gegenwehr und Notwehr;34
9.1.3;1.3. Der Charakter der Obrigkeiten im Reich;37
9.1.4;1.4. Theologisch-juristische Differenzierungen bis 1546;41
9.2;2. Die Argumentationen im Umkreis des Schmalkaldischen Krieges und des Interim 1546/50;45
9.2.1;2.1. Die Argumentation hochadliger Herrschaftsträger: Legitimation von Gewalt als gerechter Krieg;45
9.2.2;2.2. Die Wiederherstellung der Ordnung: Notwehr als Naturrecht und die Drei-Stände-Lehre;48
9.2.2.1;2.2.1. Die Entwicklung bei den Theologen;51
9.2.2.2;2.2.2. Die Entwicklung bei den Juristen;53
9.2.2.3;2.2.3. Das Magdeburger Bekenntnis vom April 1550;59
9.2.3;2.3. Die Argumente der katholischen Seite;63
9.3;3. Konkretionen: politisches Handeln als Abwehr ungerechter Obrigkeit (seit 1550);66
9.3.1;3.1. Konsequenzen aus der Ablehnung des Interim: Reichsstädte, Hansestädte;68
9.3.2;3.2. Wider das Schelten von den Kanzeln: Zensur und Kanzelpolemik;76
9.3.3;3.3. Predigten im politischen Konflikt;85
9.3.4;3.4. Zwischenergebnis;97
9.3.5;3.5. «Eine Politik aus der Bibel». Juristisch-theologische Debatten im frühen 17. Jahrhundert;99
9.3.5.1;3.5.1. Gesamtentwürfe;100
9.3.5.2;3.5.2. Ein Recht auf Notwehr?;107
9.3.5.3;3.5.3. Eine katholische Variante der politica christiana zu Beginn des 17. Jahrhunderts?;113
9.4;4. Ergebnisse: Trägergruppen und politisches Vokabular;118
9.4.1;4.1. Die Trägergruppen. Soziale Herkunft und Verflechtung;119
9.4.2;4.2. Grammatik und Vokabeln der politica christiana als politischer Sprache;126
9.4.2.1;4.2.1. Traditionen der Reformdebatte;127
9.4.2.2;4.2.2. Neue theologische Aspekte;128
9.4.2.3;4.2.3. Juristische Kategorien;129
10;III. Rezeption und Parallelität der Deutungsmuster. Europäische Fallstudien;131
10.1;1. «Biblizismus» und Verfassungsdebatte im England des 16. und frühen 17. Jahrhunderts;133
10.1.1;1.1. Die Exiltheologen und die Magdeburger Confessio;133
10.1.2;1.2. Geistliches Wächteramt und Herrscherkritik;139
10.2;2. Frankreich: Göttliches Recht, Naturrecht, ständische Souveränität und prophetische Politik;143
10.2.1;2.1. Frühe Kommunikation im Exil bis zum Magdeburger Bekenntnis;144
10.2.2;2.2. Beza, die Monarchomachen und eine «prophetische Politik» der protestantischen Geistlichkeit;147
10.3;3. Die nördlichen Niederlande: «Rebellion» oder legitime Grenzen des Gehorsams gegenüber weltlicher Obrigkeit;154
10.3.1;3.1. Konfessionelle Vielfalt in den Niederlanden: Die Kirchen unter dem Kreuz;155
10.3.2;3.2. «Die Obrigkeit führt das Schwert, um die Frommen zu schützen und die Bösen zu strafen»;158
10.4;4. Das Erzherzogtum Österreich: ständische Tradition und Glaubens- als Gewissensfreiheit;163
10.4.1;4.1. Verfassung und Recht als Instrumente zur Verteidigung der Glaubensfreiheit;164
10.4.2;4.2. Die Vokabeln der politisch-theologischen Sprache;166
10.5;5. Polen: ein Sonderfall? Konfessionelle Vielfalt und ständische Teilhabetraditionen;172
10.5.1;5.1. Von der «pluralistischen Reformation» zu den «dissidentes de religione»;173
10.5.2;5.2. Reformation und städtische Autonomie im königlichen Preußen;177
11;IV. Politisch-theologische Sprachen im 16./17. Jahrhundert: Europa (fast) ohne Sonderwege;185
12;Anhang;197
12.1;Anmerkungen;199
12.2;Quellen- und Literaturverzeichnis;261
12.3;Abkürzungen und Siglen;283
12.4;Bildnachweis;285
12.5;Personenregister;287
12.6;Ortsregister;291
12.7;Sachregister;295
13;Zum Buch;304
14;Über die Autorin;304
II. Ausgangspunkt – Politische Kommunikation im Alten Reich 1530–1650
Die These von der Obrigkeitsgläubigkeit des lutherischen Protestantismus ist festgeschrieben wie kaum ein anderes Interpretationsmuster zur Geschichte des 16./17. Jahrhunderts. Und obgleich jüngere Forschungen diese Interpretation wiederholt korrigiert haben,[67] hält sich diese vereinfachende Darstellung hartnäckig.[68] Umso aufschlussreicher ist der Blick auf die politica christiana, die sich seit den dreißiger Jahren des 16. Jahrhunderts im deutschsprachigen Raum des Alten Reichs zu einer eigenen Wissensordnung entfaltete. Anhand der konkreten politischen Kontroversen lassen sich die Normen und Grundmuster nachvollziehen, die umstritten waren; aus ihnen setzte sich das Vokabular der politischen Sprachen zusammen. 1. Ungehorsam oder legitime Gegenwehr? Rechtfertigungsdebatten unter den protestierenden Reichsständen 1529–1546
Das europäische 16. Jahrhundert ist durch eine Zuspitzung der Diskussionen über Normen und Werte politischer Ordnungen und deren Geltungsanspruch geprägt; die Konfessionsspaltung schuf gegensätzliche Positionen im Binnenverhältnis von Herrschaftsordnungen. Dadurch, dass nunmehr zwei, seit 1648 drei christliche Konfessionen ihren absoluten Wahrheitsanspruch formulierten, der sich wechselseitig ausschloss, gab es keine Einigkeit mehr darüber, was als gerechte und im zeitgenössischen Verständnis deshalb als christliche Herrschaft zu gelten hatte. Der Anfang dieser Konflikte im Alten Reich lag in den Streitigkeiten zwischen protestantischen Reichsständen einerseits, katholischen Reichsständen und katholischem Kaiser andererseits. Sie entzündeten sich an der Frage, ob es für die protestantischen Reichsfürsten, die sich seit 1530 im Schmalkaldischen Bund zusammengeschlossen hatten, legitim sei, sich gegen den altgläubigen Kaiser mit Waffengewalt zur Wehr zu setzen, falls dieser sie an der Ausübung ihres Glaubens mit Gewalt zu hindern beabsichtigte.[69] In den Auseinandersetzungen um die Einführung des Interim 1548–1550 differenzierten sich diese Debatten in Inhalt und Trägergruppen; sie verebbten aber auch nach dem Augsburger Religionsfrieden keineswegs, sondern verlagerten sich auf die Ebene der Territorien; dort sind sie der Forschung lange Zeit verborgen geblieben. Die Veränderungen in Gegenstand und Zielsetzung lassen sich am Wandel des Vokabulars der politischen Sprachen beschreiben. In den konfliktgeladenen Jahrzehnten seit 1529/1530 verbanden sich römischrechtliche, lehnsrechtliche und theologische Argumentationen zu einem Geflecht von Rechtfertigungen, dessen sich die konfessionsverschiedenen Reichsfürsten ebenso bedienten wie der Kaiser. Im Laufe der Auseinandersetzungen der dreißiger bis späten fünfziger Jahre und anschließend der drei letzten Jahrzehnte des 16. und der beginnenden Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts differenzierten sich die Argumente; an allen Diskussionen waren adlige und/oder bürgerliche politische Entscheidungsträger, gelehrte Juristen und gelehrte Theologen beteiligt. 1.1. Protestation und Verteidigungsbündnis Die Verfahren des Reichstages zur Lösung von Konflikten waren für religiöse Auseinandersetzungen nicht vorgesehen: Sie entstammten dem späten Mittelalter, für das die Einheit der Christenheit unbestritten war. Alle grundsätzlich neuen Konflikte, die den Reichstag im Zuge der reformatorischen Bewegung und der damit verbundenen Spaltung der Kurien erreichten, mussten mit den vorhandenen reichsrechtlichen Instrumenten gelöst werden; dies war der frühneuzeitliche Weg, Wandel zu bewältigen. Das Problem stellte sich erstmals im April 1529.[70] Wenige Tage vor dem Ende des Speyrer Reichstages verständigten sich Kaiser Karl V. und die altgläubigen Reichsfürsten am 19.4.1529 darauf, dass der Reichsabschied in Sachen des Glaubens Gültigkeit erlangen sollte, ohne die Einwände der evangelischen Minderheit unter den Reichsfürsten zu berücksichtigen. Umgehend protestierten etliche dieser Mitglieder gegen den Abschied, der am 22.4.1529 in Kraft getreten war;[71] dies waren Kursachsen, Braunschweig-Lüneburg, Brandenburg-Ansbach, Hessen und Anhalt, zugleich schlossen sich 14 Reichsstädte an, unter ihnen Ulm, Straßburg und Nürnberg. Eine Mehrheitsentscheidung, so ihr Argument, sei in diesem Fall unwirksam, denn es seien die «Ehre Gottes und das Gewissen» betroffen. Zudem könne ein einstimmig beschlossenes Gesetz, wie es der Wormser Reichsabschied von 1526 gewesen war, nicht mit einer Mehrheitsentscheidung wieder aufgehoben werden.[72] Folgerichtig erkannten die protestierenden Stände den Abschied von 1529 nicht an und hielten weiterhin an der Gültigkeit des Wormser Edikts fest, wonach Veränderungen des Kirchenbrauchs durch die evangelische Seite zulässig waren. Da ein Einigungsversuch scheiterte, tauschten die gegnerischen Gruppen am 24.4.1529 Zusicherungen des Gewaltverzichts in Glaubenssachen bis zur Einberufung eines Konzils aus. Damit war zwar die aktuelle Lage entschärft, der Kernkonflikt aber blieb bestehen. In einem geheimen «Verständnis» beschlossen deshalb am 6.6.1529 im fränkischen Rodach einige der protestierenden Stände, nämlich Kursachsen, Hessen, Straßburg, Ulm und Nürnberg, Verhandlungen über ein festes Verteidigungsbündnis aufzunehmen. Für die Zwischenzeit versicherten sie sich einander bewaffneter Hilfe für den Fall, dass die Gegenseite (die altgläubigen Stände und der Kaiser) militärische Gewalt anwenden oder andere Widrigkeiten auftreten sollten. Das geplante Verteidigungsbündnis barg massiven Konfliktstoff, der sich in der Frage konzentrierte, ob es sich auch gegen den Kaiser richten dürfe oder, in der zeitgenössischen Rechtssprache formuliert, wie der Kaiser legitimerweise «ausgenommen» werden könne. Damit war die Frage nach dem Recht auf «Gegenwehr» im Falle eines militärischen Angriffs durch den Kaiser gestellt; theologische und juristische Begründungen verzahnten sich im Folgenden zu einem dichten Feld theologiepolitischer Argumente, aus dem sich die politische Sprache der folgenden Jahrzehnte speiste. 1.2. Juristische und theologische Argumente: Gegenwehr und Notwehr Im Lager der protestierenden Stände wurde diese Kernfrage durch gelehrte Juristen, Theologen und politische Entscheidungsträger intensiv diskutiert. Dabei sammelten sich etliche Argumente, die entweder traditionaler juristischer Logik folgten oder theologische Legitimationslinien hinzufügten. Für die Zeitgenossen kreiste die ganze Debatte um das Recht der «Gegenwehr» und der «Notwehr», der Begriff des «Widerstandes» erscheint in den reichsrechtlichen Quellen des 16. Jahrhunderts nicht.[73] Den Ausgangspunkt bildete die «Ausnehmung» des Kaisers, d.h. die Treueaussage ihm gegenüber, die nach altem Herkommen für die Reichsfürsten analog zum Lehnsverhältnis galt, sofern der Kaiser nicht selbst Partei war. Trotz dieser eindeutigen Regelung war ihre Umsetzung in die Praxis höchst umstritten, der Konflikt zwischen altgläubigen und protestierenden Reichsständen also vorprogrammiert. In ihrer vorläufigen Übereinkunft hatten die Protestanten etliche mögliche Gegner aufgezählt (z.B. den Schwäbischen Bund), nicht aber den Kaiser. Das Verhältnis zu ihm musste für den Fall eines festen Bündnisses zuallererst geklärt werden. Und gerade das blieb in den internen Beratungen der protestierenden Stände kontrovers. Zwei Positionen lassen sich erkennen: eine, die sich mit dem Namen des Nürnberger Ratsschreibers Lazarus Spengler (1479–1534)[74] verbindet, der für eine «freie Ausnehmung» plädierte, und eine zweite, die für eine «beschränkte Ausnehmung» votierte; Wortführer dieser Gruppe war der hessische Landgraf Philipp. Im Verständnis von L. Spengler galt die freie Ausnehmung uneingeschränkt, selbst bei schwerem Amtsmissbrauch; dazu zählten in erster Linie religiöse Zwangsmaßnahmen. Die beschränkte Ausnehmung dagegen differenzierte bereits den Begriff «Kaiser»: Ausnehmung sollte sich ausdrücklich nicht auf das Amt des Kaisers beziehen, sondern allein auf dessen individuellen Inhaber. Alle Entwürfe, die den Spenglerschen Text veränderten, gingen von der Annahme aus, dass «das Kaisertum ein Amt mit beschränkten Kompetenzen und folglich beschränktem Gehorsamsanspruch sei.»[75] Dass diese Thematik überhaupt diskussionswürdig war, zeigt, wie prekär das Verhältnis zwischen Kaiser und Reichsständen im Vergleich zum ausgehenden Mittelalter geworden war. Drei Blickrichtungen standen zeitgenössisch neben- und gegeneinander: Einerseits war der Kaiser Reichsoberhaupt, das schutz- und gerichtsherrliche Befugnisse hatte; zum Zweiten war er «princeps», d.h. man charakterisierte ihn als Rechtsnachfolger der römischen Imperatoren, womit ein herrschafts- bzw. machtpolitischer Anspruch verbunden war; zum Dritten war er in mittelalterlicher Tradition «advocatus ecclesiae», also Schützer der ungeteilten Kirche; auch...