Schnabel | Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 322 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Schnabel Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung

Über 500 Fragen und Antworten
2. aktualisierte und erweiterte Auflage 2025
ISBN: 978-3-648-19360-0
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Über 500 Fragen und Antworten

E-Book, Deutsch, 322 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-19360-0
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Dieses Buch von Peter-Dietmar Schnabel unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden. In Infoboxen werden zudem ausgewählte Prüfungsthemen in kurzen Aussagen komprimiert wiederholt. Dabei orientiert sich die Reihenfolge der Themen und Anzahl der Fragen am Rahmenplan für Zertifizierungsprüfungen der Industrie- und- Handelskammern. Somit sind Sie auf der sicheren Seite und Ihrer Zertifizierung steht nichts im Wege.  Inhalte: - Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen - Relevante Versicherungsarten für Immobilien - Begründung von Wohnungs- und Teileigentum  - Die Wohnungseigentümerversammlung - Rechte und Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters - Hausgeld und Mahnverfahren - Allgemeines Vertragsrecht u. v. m. Neu in der 2. Auflage: - Über 50 neue Fragen und Antworten zu Modernisierung und Sanierung von Immobilien    

Peter-Dietmar Schnabel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er berät Hausverwalter, Wohnungseigentümer und Beiräte beim Haus- und Grundbesitzerverein Freiburg.
Schnabel Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


5 Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung


  1. Wo wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt?

    1. Beim örtlich zuständigen Notariat.

    2. Beim örtlich zuständigen Grundbuchamt.

    3. Beim örtlich zuständigen Bauordnungsamt.

  2. Was ist Aufgabe der Abgeschlossenheitsbescheinigung?

    1. Sie bestätigt, dass die Sondereigentumseinheiten gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum abgeschlossen sind.

    2. Sie regelt die Grenzen des Grundstücks der Wohnungseigentumsanlage.

    3. Sie regelt das Zusammenleben der Wohnungseigentümer.

  3. Welche Unterlagen sind Grundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigung?

    1. Grundrisse sämtlicher Stockwerke.

    2. Längsschnitt des Gebäudes.

    3. Außenansicht des Gebäudes.

    4. Entwässerungsplan.

    5. Lageplan des Grundstücks.

  4. Wie ist im Aufteilungsplan Sondereigentum zu kennzeichnen?

    1. Die zum Sondereigentum gehörenden Flächen in und außerhalb des Gebäudes müssen farblich umrandet sein.

    2. Alle zu demselben Sondereigentum gehörenden Räume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.

    3. Die jeweiligen Räume des Sondereigentums müssen mit einer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.

  5. Welche Informationen können dem Aufteilungsplan entnommen werden?

    1. Die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile.

    2. Der ordnungsgemäße bauliche Zustand der Außenfassade mit Lage und Größe von Fenstern und Eingangstüren.

    3. Geschosshöhe und lichte Raumhöhe.

    4. Der Nutzungszweck der im Sondereigentum stehenden Räume.

    5. Kennzeichnung der Flächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht.

    6. Kennzeichnung und Maße von Stellplätzen.

    7. Kennzeichnung und Maße außerhalb des Gebäudes liegender Sondereigentumsflächen.

  6. Was gehört zu den Aufgaben der Teilungserklärung?

    1. Sprachliche Zuordnung der Räume und Freiflächen, die zu einem Sondereigentum gehören.

    2. Zuweisung eines bestimmten Miteigentumsanteils des Sondereigentums.

    3. Definition der Zweckbestimmung von Räumen und Freiflächen.

  7. Die Teilungserklärung bezeichnet die Räume im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage als Teileigentum. Im Teilungsplan ist in den Räumen die Bezeichnung Büro eingetragen. Wie können die Räume im Erdgeschoss genutzt werden?

    1. Die detaillierte Regelung im Teilungsplan ist maßgeblich. Die Zweckbestimmung als Büro ist verbindlich.

    2. Für die Zweckbestimmung ist nur die Teilungserklärung maßgeblich. Eine Beschränkung auf die Nutzung als Büro besteht daher nicht.

    3. Grundsätzlich gilt die Zweckbestimmung mit dem Nutzungszweck Büro. Die Wohnungseigentümer können jedoch durch Mehrheitsbeschluss eine weitergehende Nutzung genehmigen.

  8. In der Teilungserklärung wird eine Wohnung beschrieben wie folgt: »Wohnung Nr. 8 im Erdgeschoss verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung samt Kellerraum Nr. 8 im Untergeschoss.« Im Aufteilungsplan ist ein Kellerraum, der mit der Nr. 8 gekennzeichnet ist, nicht enthalten. Dort finden sich nur Kellerräume, die mit Nrn. 1 bis 7A, und 7B gekennzeichnet sind. Welcher Kellerraum gehört in dieser Situation zur Wohnung Nr. 8?

    1. Es liegt offensichtlich ein Schreibfehler vor, zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 8 gehört offensichtlich der Kellerraum 7B.

    2. Es ist zwar kein Sondereigentum an einem Kellerraum Nr. 8 entstanden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss jedoch die Nutzung des Kellerraums Nr. 7B durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 8 dulden.

    3. Es ist kein Sondereigentum an einem Kellerraum Nr. 8 entstanden. Soweit der Kellerraum Nr. 7B keinem anderen Sondereigentum zugewiesen ist, entsteht gemeinschaftliches Eigentum. Ein Anspruch auf die Nutzung dieses gemeinschaftlichen Eigentums allein vom Eigentümer der Wohnung Nr. 8 besteht nicht.

  9. Was gilt für die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

    1. Die Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil einer Teilungserklärung.

    2. Die Gemeinschaftsordnung besteht aus Vereinbarungen, die für alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich sind.

    3. Mit dem Erwerb eines Sondereigentums stimmt der Erwerber allen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung zu.

    4. Voraussetzung für die Zustimmung zur Gemeinschaftsordnung ist, dass der Erwerber die Gemeinschaftsordnung zuvor erhalten und gelesen hat.

  10. Was regelt die Gemeinschaftsordnung und für wen gilt sie?

    1. Die Gemeinschaftsordnung regelt wesentliche Angelegenheiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.

    2. Die Gemeinschaftsordnung ist nur für die Wohnungseigentümer verbindlich, nicht für deren Mieter.

    3. Die Gemeinschaftsordnung ist auch für die Grundstücksnachbarn maßgeblich.

  11. Welche der folgenden Regelungen können wirksam in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden?

    1. Einführung eines Quorums für die Beschlussfähigkeit der Versammlung.

    2. Ausschluss des Stimmrechts eines Wohnungseigentümers, der sich mit mehr als einer Monatsrate mit seinen Hausgeldzahlungen in Verzug befindet.

    3. Beschränkung der zulässigen Vertreter in der Wohnungseigentümerversammlung auf Miteigentümer, den Verwalter, Verwandte und Ehegatten der Sondereigentümer.

    4. Haftung des Käufers eines Sondereigentums für Hausgeldschulden des Verkäufers.

    5. Regelung des Stimmrechts nach Sondereigentumseinheiten.

    6. Untersagung der Installation von Wallboxen in der Tiefgarage.

    7. Eine Regelung, wonach für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung zur Eigentümerversammlung die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt wurde, genügt.

    8. Verbot der Installation von Parabolantennen auf Balkonen.

    9. Die Pflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Verwaltung für die Bezahlung des Hausgelds.

    10. Die Regelung, dass ein Garten nur als Ziergarten genutzt werden darf.

    11. Die Regelung, dass in einem Garten keine Bäume angepflanzt werden dürfen.

    12. Das Verbot, Hunde oder Katzen zu halten.

    13. Die Erlaubnis, Wohnungseigentum als Teileigentum zu nutzen und umgekehrt.

    14. Ein Verbot, das Sondereigentum zu vermieten.

  12. Wo wird die Höhe des Miteigentumsanteils eines Sondereigentums festgelegt?

    1. Im notariellen Kaufvertrag.

    2. In der Teilungserklärung im engeren Sinne.

    3. Im Katasterplan des Grundstücks.

    4. In der Gemeinschaftsordnung.

  13. Wer legt die Höhe der Miteigentumsanteile fest?

    1. Der bzw. die teilenden Eigentümer.

    2. Das Grundbuchamt.

    3. Der Notar.

  14. Wie wird die Höhe der Miteigentumsanteile bestimmt?

    1. Entsprechend der Nutzfläche des Wohnungs-/Teileigentums nach DIN 277.

    2. Entsprechend dem Verkehrswert des Wohnungs-/Teileigentums.

    3. Nach dem Willen des bzw. der teilenden Eigentümer.

  15. Wie können die Miteigentumsanteile eines Sondereigentums geändert werden?

    1. Durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer in notarieller Form.

    2. Durch notariellen Erwerbsvertrag zwischen den betroffenen Sondereigentümern.

    3. Durch Antrag beim Katasteramt.

  16. Wie kann eine Regelung in der Teilungserklärung geändert werden?

    1. Durch Vereinbarung aller Sondereigentümer.

    2. Durch Mehrheitsbeschluss in einer Wohnungseigentümerversammlung aufgrund einer Öffnungsklausel.

    3. In jedem Fall durch einen Beschluss im Umlaufverfahren, dem alle Wohnungseigentümer zustimmen.

  17. Wer muss bei der Änderung der Teilungserklärung durch eine Vereinbarung zustimmen?

    1. Alle eingetragenen Sondereigentümer.

    2. Der Verwalter.

    3. Die werdenden Wohnungseigentümer nach § 8 WEG.

    4. Der teilende Eigentümer allein aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Veräußerungsvertrag und in der Teilungserklärung.

  18. Wann müssen Grundpfandgläubiger einer Änderung der Teilungserklärung zustimmen?

    1. Wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder aufgehoben wird.

    2. Wenn ein Sondernutzungsrecht geändert oder übertragen wird.

    3. Wenn ein Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt wir und umgekehrt.

    4. Grundpfandgläubiger müssen bei der Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen.

  19. Was ist Voraussetzung für die Entstehung von Sondereigentum an Räumen?

    1. Die Räume müssen vollständig abgeschlossen sein.

    2. Die Räume müssen Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum haben.

    3. Die Räume müssen in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet werden.

    4. Die Räume...


Schnabel, Peter-Dietmar
Peter-Dietmar Schnabel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er berät Hausverwalter, Wohnungseigentümer und Beiräte beim Haus- und Grundbesitzerverein Freiburg.

Peter-Dietmar Schnabel

Peter-Dietmar Schnabel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er berät Hausverwalter, Wohnungseigentümer und Beiräte beim Haus- und Grundbesitzerverein Freiburg.



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