Buch, Deutsch, Band 16, 164 Seiten, PB, Format (B × H): 200 mm x 240 mm, Gewicht: 340 g
Reihe: Polylog. Zeitschrift für interkulturelles Philosophieren
polylog 16
Buch, Deutsch, Band 16, 164 Seiten, PB, Format (B × H): 200 mm x 240 mm, Gewicht: 340 g
Reihe: Polylog. Zeitschrift für interkulturelles Philosophieren
ISBN: 978-3-901989-14-8
Verlag: Wiener Gesellschaft f. interkulturelle Philosophie
Im forum werden ebenfalls zwei zentrale Themen interkultureller Philosophie behandelt. Franz-Martin Wimmer geht der Frage nach, ob sich aus den interkulturellen Begegnungen der Philosophie Maßstäbe fu¨r die kulturelle Entwicklung von Gesellschaften ergeben. Bertolt Bernreuter beleuchtet in seinem Beitrag die praktischen Erfordernisse interkulturellen Philosophierens.
Weitere Infos & Material
Hans SCHELKSHORN: Gerechter Krieg? Hinführung.
Michael WALZER: Die Debatte um humanitäre Interventionen.
Abdullahhi Ahmed AN-NA'IM: Internationale Gesetzlichkeit gegen islamischen und amerikanischen Jihad.
Christina BINDER & Judith PUTZER: Gerechter Krieg? Eine völkerrechtliche Standortbestimmung.
Anand AMALADASS: Gerechter Krieg? Indische Perspektiven.
Erich PILZ: Das Imperium der Qing in der Welt der frühen Neuzeit. Zur Legitimation von Herrschaft durch die Mandschu.
Franz Martin WIMMER: Gibt es Maßstäbe für kulturelle Entwicklung aus interkulturellen Begegnungen der Philosophie?
Bertold BERNREUTER: Zehn Fallstricke in der Praxis interkultureller Philosophie.
Hans Schelkshorn
EINLEITUNG
In der westlichen Philosophie haben kosmopolitische Ideen seit längerem Hochkonjunktur. Angesichts der Dynamik der ökonomischen Globalisierung, der ökologischen Krise und der neuen Formen des Terrors rücken Fragen einer Neuordnung der Weltgesellschaft ins Zentrum der politischen Philosophie. Die tiefgreifendsten Veränderungen sind jedoch in den letzten zwanzig Jahren ohne Zweifel im Bereich der Friedensordnung vorgenommen worden. Seit den frühen 1990er Jahren stellte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu stoppen, in mehreren Fällen das staatliche Souveränitätsprinzip und das darin begründete Prinzip der Nichteinmischung in Frage. Darüber hinaus hat die NATO ohne Autorisierung durch den Sicherheitsrat 1999 im Jugoslawienkrieg in einer 'humanitären Intervention' zugunsten der Kosovo-Albaner militärisch eingegriffen. Schließlich ist der Krieg gegen den Irak von der US-Regierung, aber auch in der westlichen Öffentlichkeit immer wieder mit dem Argument der 'Demokratisierung des Vorderen Orients' verteidigt worden. In den politischen Debatten der Gegenwart ist daher das Problem des 'gerechten Krieges' wieder zu einem Brennpunkt heftiger Kontroversen geworden.
Obwohl die militärischen Interventionen im Namen der Menschenrechte bzw. der Demokratie primär von westlichen Ländern durchgeführt werden und die Kriegsschauplätze mit Ausnahme des Kosovo stets außerhalb Europas liegen, kommen in den euroamerikanischen Debatten über die aktuellen Fortschreibungen des Völkerrechts philosophische Stimmen aus den betroffenen Regionen kaum zu Wort. Dies war der Ausgangspunkt für den Themenschwerpunkt dieser Ausgabe von polylog. Eine interkulturelle Aufarbeitung des Themenfeldes 'Völkerrecht – gerechter Krieg' stößt jedoch nicht nur auf das Problem eurozentrischer Verengungen, sondern auch auf sachliche Schwierigkeiten.
Denn in historischer Perspektive zeigt sich, dass eine philosophische Theorie des Völkerrechts auch innerhalb der europäischen Tradition erst relativ spät, nämlich in der Zeit der kolonialen Expansion im 16. Jahrhundert, entwickelt worden ist. Die Gründungsväter der politischen Philosophie des Abendlandes, Platon und Aristoteles, entwarfen ein Polis-Ideal, jedoch keine Völkerrechtstheorie. In der hellenistischen Zeit wird zwar der ethische Partikularismus, dem sowohl Platon als auch Aristoteles noch verhaftet blieben, korrigiert, doch die stoisch-christlichen Bekenntnisse zur Einheit des Menschengeschlechts waren in ihrem sachlichen Gehalt weitgehend apolitisch ausgerichtet. So ergibt sich die paradoxe Situation, dass zwar die griechischen Stadtstaaten und das spätrömische Reich in der Praxis mit zahlreichen Völkern vertragliche Beziehungen unterhielten, jedoch weder im antiken Denken noch in der mittelalterlichen Theologie jemals eine Theorie des Völkerrechts entwickelt worden ist. Die Lücke einer Theorie über die Beziehungen zwischen selbständigen Völkern wird im abendländischen Denken über Jahrtausende hinweg durch die Idee einer 'Weltherrschaft', die orientalischen Ursprungs ist und über Alexander den Großen in die europäische Philosophie eindringt, geschlossen. Der Weltreichsgedanke des Römischen Imperiums, in dem der griechische Gegensatz zwischen Zivilisierten und Barbaren gleichsam in einem weiteren Horizont wiederkehrt, wirkt in den universalpolitischen Ideen des christlichen Mittelalters und selbst noch in den modernen Weltstaatsideen fort. Im Schatten der Weltreichsidee entwickelt sich allerdings in der europäischen Tradition seit Cicero und Augustinus eine Lehre vom gerechten Krieg, in der zumindest ein Teilbereich der intergentilen Beziehungen auch philosophisch reflektiert wird.
Dies bedeutet: Das Vorhaben eines interkulturellen Vergleichs zwischen Völkerrechtsideen steht vor dem Problem, dass in der europäischen Philosophie selbst eine Theorie des Völkerrechts über Jahrtausende hinweg ein schmerzliches Defizit geblieben ist. Erst im Zuge der frühneuzeitlichen Expansion kommt es innerhalb des europäischen Denkens zu ersten Ansätzen einer philosophischen Völkerrechtstheorie. Unter dem Schock der Gewaltexzesse in der Neuen Welt rechtfertigt Francisco de Vitoria in der berühmten Relectio de Indis (1539) mit naturrechtlichen Argumenten die Herrschaftsrechte der 'Barbaren'; zugleich destruiert Vitoria sämtliche Varianten der römischen Weltreichsidee, die im 16. Jahrhundert von den Päpsten und Karl V. noch einmal zum Leben erweckt worden war. Damit waren wesentliche Voraussetzungen für eine Theorie des Völkerrechts geschaffen. Mehr noch, Vitoria bettete die Völkerrechtslehre in die Utopie einer umfassenden Kommunikation zwischen allen Völkern und Menschen ein. In diesem Kontext scheint innerhalb der europäischen Philosophie zum ersten Mal die Idee einer 'humanitären Intervention' philosophisch grundgelegt worden zu sein. Wenn in einem anderen Staat unschuldige Menschen massenhaft getötet werden, so ist es nach Vitoria die Pflicht jedes Menschen, dem Unrecht notfalls auch mit Gewalt entgegenzutreten. Weder in der stoischen noch in der christlichen Ethik scheint aus dem Bekenntnis zur Gleichheit aller Menschen jemals die Pflicht abgeleitet worden zu sein, schwerem Unrecht fernab der eigenen Lebenswelt gegebenenfalls mit militärischen Mitteln entgegenzutreten. Die Ambivalenzen von Vitorias kosmopolitischer Ausweitung des ethischen Universalismus treten bereits wenige Jahre später offen zutage. Ginés de Sepúlveda, der Gegenspieler von Las Casas, erweitert die Idee einer humanitären Intervention zum Zivilisationskrieg. Wenn die massenhafte Tötung Unschuldiger in einem Staat durch die öffentlich proklamierten Gesetze gerechtfertigt wird, läuft nach Sepúlveda eine punktuelle Rettungsaktion ins Leere. Staatlich sanktioniertes Unrecht könne nur durch eine Okkupation des gesamten Territoriums und dem Aufbau einer neuen Rechtsordnung wirksam überwunden werden.
In den Kolonialdebatten des 16. Jahrhunderts sind daher bereits zentrale Theoreme der kosmopolitischen Debatten der Gegenwart, nämlich die Idee einer Weltgesellschaft, die Ethik einer humanitären Intervention und die Rechtfertigung eines Zivilisationskriege, vorgezeichnet. Alle drei Ideen sind im 16. Jahrhundert jeweils mit der traditionellen Lehre vom gerechten Krieg verbunden; insofern bildet die Doktrin vom bellum iustum einen bedeutsamen Kontext der neuzeitlichen Völkerrechtslehre. Zugleich hat jedoch das moderne Völkerrecht aufgrund der Schwierigkeiten, universalgültige Normen zu objektivieren, die Idee des gerechten Krieges hinter sich gelassen und die zwischenstaatlichen Beziehungen auf den Prinzipien der Souveränität und der Nichteinmischung ausgestaltet. Die aktuellen Fortschreibungen des Völkerrechts, die auf eine partielle Aufweichung des Interventionsverbots abzielen, stehen daher in einem sachlichen Zusammenhang mit den moralphilosophischen Begründungen des neuzeitlichen Völkerrechts bzw. eines gerechten Krieges in den Kolonialdebatten des 16. Jahrhunderts, auch wenn der Begriff 'gerechter Krieg' im Völkerrecht selbst nicht mehr vorkommt.
Vor diesem Hintergrund wird die Schwierigkeit einer interkulturellen Behandlung der faktischen und theoretischen Revisionen des Völkerrechts in der jüngsten Zeit deutlich. Das moderne Völkerrecht, insbesondere die Idee einer humanitären Intervention, ist eine 'Erfindung' der neuzeitlichen Philosophie, die einerseits mit der kolonialen Expansion Europas seit dem Ende des 15. Jahrhunderts, andererseits mit der Entstehung moderner Territorialstaaten aufs engste verbunden ist. Da außereuropäische Völker einerseits Opfer von zivilisatorischer Gewalt waren und sind, und andererseits vor allem in Afrika das Modell des Territorialstaates erst nach der Dekolonisierung adoptiert worden ist, wird verständlich, dass sich in zahlreichen Kulturen kaum völkerrechtliche Reflexionen finden, die den europäischen Völkerrechtstheorien komparatistisch gegenübergestellt werden könnten. Aus diesem Grund verteilen sich Zugänge außereuropäischer Philosophien zum Thema 'Völkerrecht – gerechter Krieg' im Wesentlichen auf zwei Diskussionsfelder. Einen Brennpunkt interkultureller Analysen bilden die aktuellen Fortschreibungen des Völkerrechts durch die UNO. Obwohl es in Ländern des Südens durchaus gelungene Interventionen gibt – so ist z.?B. das Terrorregime der Roten Khmer durch den Nachbarstaat Vietnam überwunden worden, – stehen außereuropäische Autoren dennoch einer Aufweichung des staatlichen Souveränitätsprinzip zumeist äußerst skeptisch gegenüber. Da die Idee der 'humanitären Intervention' äußerst anfällig für Instrumentalisierungen durch imperiale Interessen ist, ist dies zwar verständlich, aber dennoch diskussionswürdig. Den zweiten Brennpunkt interkultureller Analysen bilden historische Arbeiten zum Themenbereich 'Krieg und Frieden' in den unterschiedlichen philosophischen Traditionen der Erde. Beide Diskussionsfelder werden in den Beiträgen dieses Schwerpunktheftes angesprochen.
Im ersten Beitrag plädiert Michael Walzer, der im westlichen Diskurs wohl als der bekannteste Theoretiker in Sachen 'gerechter Krieg' angesehen werden kann, in aller Entschiedenheit für eine Ethik der humanitären Intervention. Obwohl es ohne Zweifel besser ist, wenn ein tyrannisches Regime durch das eigene Volk vertrieben wird, so gibt es nach Walzer dennoch Fälle extremer Gewalt, wie z.B. die Killing Fields der Roten Khmer, die Anarchie in Sierra Leone oder die 'ethnischen Säuberungen' im Kosovo, wo militärische Interventionen zur Rettung der Opfer auch ohne Beschluss des UN-Sicherheitsrates gerechtfertigt werden können. Zwar bestehe keine moralische Pflicht zur Intervention, dennoch zögert Walzer, humanitäre Interventionen bloß den 'unvollkommenen Pflichten' (Kant) zuzuordnen. Nach Walzer sollte im Fall von massenhaften Tötungen jeder handeln, der dazu in der Lage ist, d.?h. Staaten, nicht Einzelne. Dass Staaten immer auch Interessen verfolgen, ist nach Walzer kein zwingendes Argument gegen humanitäre Interventionen. Denn absolute Reinheit der moralischen Motive sei weder im privaten noch im politischen Handlungsfeld vollkommen verwirklichbar. Wichtige Klärungen sind allerdings in der Frage der Auswahl der Mittel vorzunehmen, in denen die Risken der intervenierenden Soldaten und der Zivilbevölkerung abzuwägen sind.
Im zweiten Beitrag kommt mit Abdullahi Ahmed An-na’im ein entschiedener Kritiker der Ethik der humanitären Intervention zu Wort. An-na’im ist Rechtsphilosoph, stammt aus dem Sudan und lehrt derzeit in den USA. Unter dem Eindruck der Kolonialgeschichte und neokolonialer Interventionen sieht An-na’im in der Idee humanitärer Interventionen primär ein Rechtfertigungsinstrument westlicher Mächte für die Ausweitung ihrer Einflusszonen. Darüber hinaus wird nach An-na’im von der afrikanischen Landbevölkerung bereits der Staat oft als eine fremde soziale Realität empfunden, eine Intervention fremder Staaten vergrößere daher noch die innergesellschaftliche Distanz zu staatlichen Ordnungsstrukturen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigt sich An-na’im allerdings nicht mit der Ethik humanitärer Interventionen, sondern mit dem Afghanistankrieg, der von der US-Regierung als Verteidigungskrieg gegenüber den Bedrohungen durch die Attentäter von 11. September gerechtfertigt worden ist. An-na’im verharmlost keineswegs das Attentat auf das World-Trade-Center; auch dass es neben der Kritik an dem Attentat in der arabischen Öffentlichkeit auch religiöse Rechtfertigungen für Terroranschläge gibt, wird nicht verschwiegen. Weiters hält An-na’im das traditionelle Verständnis von jihad, das zwar ursprünglich 'besondere Anstrengung' bedeutet, jedoch auch als Rechtfertigung der gewaltsamen Verbreitung des Islam diente, innerhalb der politischen Philosophie für 'unhaltbar'. Als Grundprinzip für die Regelung internationaler Beziehungen kann nach An-na’im nicht die Scharia, sondern allein das allgemeine Prinzip 'internationaler Gesetzlichkeit' dienen, womit die Ausschöpfung und Fortentwicklung der bereits bestehenden, rechtlich institutionalisierten Konfliktlösungsmechanismen umschrieben wird. Doch gerade die USA haben, wie An-na’im am Beispiel des Afghanistankrieges aufzeigt, die Option, die Beziehungen zwischen Staaten auf der Basis der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Legalität zu gestalten, bewusst abgelehnt. Dies sei umso bedauerlicher, als das internationale Recht und deren Institutionen den USA durchaus Möglichkeiten einer Strafverfolgung der Terroristen eröffnet hätten. Doch selbst wenn konzediert werden müsse, dass die Effizienz der internationalen Rechtsordnung gegenüber der Bedrohung durch den Terror noch zu schwach ist, ist es für An-na’im unentschuldbar, die bestehenden Möglichkeiten einer rechtlich geordneten Reaktion gegen den Terrorismus nicht nur nicht auszuschöpfen, sondern durch einseitige militärische Aktionen, eine strikte Oppositionspolitik gegen eine internationale Gerichtsbarkeit, die Errichtung rechtsfreier Gefangenenlager usw. auf zahlreichen Ebenen zu schwächen. Mit einer solchen Politik nähert sich nach An-na’im die US-amerikanische Politik fatalerweise dem Prinzip des Terrorismus, nämlich der gesetzlosen Anwendung von Gewalt, an.
Nach Walzers moralphilosophischem Plädoyer für humanitäre Interventionen und den rechtsphilosophischen Überlegungen An-na’ims über die Zähmung zwischenstaatlicher Gewalt durch legale Konfliktlösungsmechanismen Strukturen untersuchen Christina Binder und Judith Putzer die positiv-rechtliche Fortschreibung des Völkerrechts durch die Vereinten Nationen. Die zentrale Zielbestimmung des Völkerrechts besteht in der Sicherung des Weltfriedens, aus dem das Gewaltverbot abgeleitet wird, und das Prinzip der Achtung der Menschenrechte. Seit dem Beginn der 90er Jahre wurde nach Binder/Putzer das Gewaltverbot auf zwei Ebenen aufgeweicht. Erstens ist von der UNO etwa im Afghanistan- und im Libanon-Krieg das Selbstverteidigungsrecht von Staaten partiell ausgeweitet worden. Denn in beiden Fällen waren bestimmte Organisationen (Al-Kaida, Hisbollah), die weder zu den Organen des jeweiligen Staates zählen noch seiner effektiven Kontrolle unterstehen, das Ziel militärischer Operationen. Zweitens ist in der UN-Satzung eine deutliche Tendenz zu beobachten, schwere Menschenrechtsverletzungen, die ein Staat an seiner eigenen Bevölkerung begeht, nicht länger als interne Angelegenheit, sondern als eine Bedrohung des Weltfriedens zu qualifizieren. In diesem Sinne sind vom UN-Sicherheitsrat zur Beendigung der Menschenrechtsverletzungen im Nordirak (Kurden), im Jugoslawienkrieg, in Ruanda und im Sudan (Darfur) verschiedene Formen der Anwendung militärischer Gewalt gebilligt worden. Die gewaltsamen Interventionen wurden zunächst mit dem Argument der Eindämmung von Flüchtlingsströmen, die als Bedrohung für den regionalen Frieden qualifiziert worden ist, gerechtfertigt. Schließlich wurde die Überwindung der unerträglichen humanitären Situation selbst zum Rechtfertigungsgrund für militärische Interventionen. Damit weist die Fortschreibung des Völkerrechts von selbst auf die Problematik der humanitären Intervention. Obwohl humanitäre Interventionen völkerrechtlich als illegale Maßnahmen anzusehen sind, können sie, wie Binder/Putzer abschließend zu zeigen versuchen, durch einen strengen Kriterienkatalog an völkerrechtliche Prinzipien 'angeschlossen' werden, so dass sie sich nicht in einem rechtlichen Vakuum bewegen.
Die beiden letzten Beiträge lenken den Blick zurück in die Ideengeschichte. Anand Amaladass skizziert einige zentrale Reflexionen zum Thema 'Krieg und Frieden' in den Philosophien Indiens. Weithin unbestritten ist im indischen Denken, dass der Einsatz von Gewalt nur als ultima ratio zu rechtfertigen ist. Zugleich finden sich jedoch, wie Amaladass an einzelnen Beispielen zeigt, in den Denktraditionen Indiens vielfältige Reflexionen über einen realistischen Umgang mit Gewalt und unterschiedliche Vorschläge zu ihrer Eindämmung. Nach der Maharabharata (12. Buch) können Kriege durch kluge und gerechte Könige vermieden werden; daher müssen Könige vor ihren Entscheidungen die Empfehlungen eines Kriegsrates einholen. Kautilya (3. Jh. v. Chr.) prüft hingegen im Arthasastra (10. Buch) die Möglichkeiten, wie Kriege durch diplomatische Maßnahmen vermieden werden können. Die Bhagavadgita wiederum wird von Amaladass als ein Versuch verstanden, kriegerische Gewalt, die in der Rahmenerzählung dominiert, auf eine metaphysische Ebene zu transponieren und schließlich durch eine spirituelle Erneuerung zu überwinden. Nach einem kurzen Blick auf die buddhistische Ethik der Gewaltlosigkeit und ihrer Sicht der Pflichten des Königs wendet sich Amaladass einem großen Text der tamilischen Tradition zu, nämlich dem Ti?ukkura? von Tiruvalluvar. Die politische Ethik des Ti?ukkura? – die Datierungen der Entstehungszeit schwanken zwischen dem 3. Jh. v. Chr. und dem 5. Jh. n. Chr. – enthält nach Amaladass eine moralische Alternative zum 'Machiavellismus' von Kautilya. Den Abschluss dieses Überblicks über indische Perspektiven zum gerechten Krieg bilden Überlegungen zu Gandhis Konzept des Satyagraha.
Erich Pilz setzt sich in seinem Beitrag 'Das Imperium der Qing in der Welt der frühen Neuzeit' mit dem Großreich der Mandschus (1644–1911) auseinander. Wie eingangs erwähnt sind in der europäischen Philosophie bis zum Beginn der Neuzeit Fragen nach einem friedlichen Zusammenleben der Völker primär im Rahmen der Weltreichsidee verhandelt worden. Vor diesem Hintergrund sind Pilz’ Analysen über die Herrschaftslegitimationen der Mandschu für eine interkulturelle Auseinandersetzung mit dem Problem 'Krieg und Frieden' von eminenter Bedeutung. Im Unterschied zum antiken chinesischen Reich, das eine Politik der Akkulturation, d.?h. der Anpassung unterworfener Völker an die Han-chinesische Kultur, betrieb, entwickelten die Mandschu-Herrscher eine Reichsidee, die bewusst auf der Anerkennung und Förderung der kulturellen Unterschiede der einzelnen Völker aufbaute. Um die Gleichberechtigung der Mongolen, Tibeter, Uighuren u.a. zu unterstreichen und Loyalitäten zu stärken, wurden, wie Pilz im Detail beschreibt, die Symbole der chinesischen Weltordnung radikal erweitert. Darüber hinaus entwickelten die Mandschu-Herrscher unterschiedliche Verträge mit den Randvölkern und verstanden sich als global player im Konzert der Großmächte der frühen Neuzeit. Kurz: Die Mandschu-Herrscher brachen mit der Han-chinesischen Reichsidee, in der wie im Römischen Reich die eigene Zivilisation als alleiniges Zentrum der 'Welt' verstanden wird, um die sich in konzentrischer Anordnung nur mehr verschiedene Sphären der Barbarei legen. Die Reichsidee der Mandschus kann daher als eine zeitgenössische Alternative zu den Völkerrechtsideen und imperialistischen Weltstaatstheorien im frühneuzeitlichen Europa angesehen werden.