E-Book, Deutsch, 102 Seiten
Pacic Europäische Grundrechte
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7504-5888-8
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Impulskommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)
E-Book, Deutsch, 102 Seiten
ISBN: 978-3-7504-5888-8
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dr. Harun Pacic ist Privatdozent der Universität Wien und Professor sowie Leiter des Fachbereichs Recht an der FH des BFI Wien - Hochschule für Wirtschaft, Management und Finance.
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PRÄAMBEL.
(GELEITWORT.)
Die (Staats-)Völker Europas sind entschlossen, (wie sich ,) auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine Zukunft zu teilen, sie sich zu einer immer engeren (Werte-)Union (rechtlich) verbinden.4
[Die EU besitzt Rechtspersönlichkeit und sie verfügt mit dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäische Zentralbank sowie dem Rechnungshof als über einen zweckmäßigen institutionellen Rahmen.5]
In Bewusstsein ihres geistig-religiösen (ethischen) und sittlichen (moralischen) Erbes gründet sich die (Rechts-)Union (in Anbetracht dessen, dass dafür und dagegen spricht,) auf die (Gewissheit der) unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.6
Sie beruht auf den (werthaften) (System-)Grundsätzen der Demokratie und der (Grund-)Rechtsstaatlichkeit.7 Sie stellt den Menschen (Humanität) in den Mittelpunkt ihres (hoheitlichen) Handelns, sie die bürgerschaft und einen Raum der (bürgerlichen) Freiheit, der (persönlichen) Sicherheit und des (sozial) Rechts gründet.8
Die Union zur Erhaltung und (Fort-)Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und (Rechts-)Traditionen der Völker Europas sowie der (darin verankerten) nationalen Identität der Mitgliedstaaten und (al staatlicher Funktion und) der Organisation (verfassung) ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene .9
Sie ist bestrebt eine ausgewogene (sach) und () nachhaltige (wirtschaftliche) Entwicklung zu fördern und stellt (für den Binnenmarkt) den Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit (als Grundfreiheiten einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft) sicher.10
Zu Zweck (in Anbetracht des Anwendungs des Unionsrechts) ist es notwendig, (vor allem) angesichts der entwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und (besonders) technologischen Entwicklungen, den Schutz der rechte zu stärken, indem sie in einer Charta gemacht werden(, damit sie fortan als rechtsdogmatisches, rechtspolitisches und rechtsethisches Deutungsschema stehen).11
Diese Charta unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und (somit) des Subsidiaritätsprinzips die (Grund-)Rechte, die sich aus den gemeinsamen Verfassungs und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten,
(besonders) aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, (der die Union beigetreten ist,12 zudem)
aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas (Europäische Sozialcharta, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer) sowie
aus der (bewährten und dynamischen) Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.13
In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und (solche) der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der ( verbindlichen) Erläuterungen, die (eigens) unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.14
Die Ausübung dieser (Grund-)Rechte ist mit Verantwortung (Grundrechtstreue) und (abseits strikter Regeln) mit Pflichten (der Billigkeit: der Güte) sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.15
Daher die (Europäische) Union die nachstehenden (Schutz-)Rechte, (Eingriffs-)Freiheiten und (Wert-)Grundsätze (zur getreuen Regulierung) .16
4 Präambel und Art. 1 bis Art. 3 EUV. Zur Möglichkeit eines Austritts aus der Union s. Art. 50 EUV. Der Austritt des Vereinigten Königreichs (Brexit) ändert nichts an seiner grundrechtlichen Werteverbundenhet mit der Union.
EuGH, Urteil vom 29.6.2010, Rechtssache C-550/09 (Strafs. gegen E u. F), Sammlung 2010, I-6213, Randnummer 44; Urt. v. 3.10.2013, Rs. C-583/11 P, ECLI:EU:C:2013:625, Rn. 91.
Vgl. Oppermann, Erosion der Rechtsgemeinschaft? EuZW 2015, S. 201 f.; Zuleeg, Die Europäische Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft, NJW 1994, S. 545 ff.; Busse, Eine kritische Würdigung der Präambel der Europäischen Grundrechtecharta, EuGRZ 2002, S. 559; Alsen, Der Europäische Integrationsauftrag der EU – Überlegungen zur Erweiterungs-, Assoziierungs- und Nachbarschaftspolitik der EU aus der Warte einer europäischen Prinzipienlehre (2009), S. 42 ff.; Borowsky, Wertegemeinschaft Europa, DRiZ 2001, S. 275; Calliess, Europa als Wertegemeinschaft – Integration und Identität durch europäisches Verfassungsrecht, JZ 2004, S. 1033; Holterhus/Kornack, Die materielle Struktur der Unionsgrundwerte – Auslegung und Anwendung des Art. 2 EUV im Lichte aktueller Entwicklungen in Rumänien und Ungarn, EuGRz 2014, S. 389; Speer, Die Europäische Union als Wertegemeinschaft, DÖV 2001, S. 980.
5 Art. 13, Art. 47 EUV. Europäisches Parlament, Rat und Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss wie auch von einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
Den Mitgliedstaaten steht es offen, für eine Zusammenarbeit, die darauf ausgerichtet ist, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken, Organe der Union in Anspruch zu nehmen; s. Art. 20 EUV, Art. 326 bis 334 AEUV.
6 Nach Art. 2 EUV gründet sich die EU auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte seien charakteristisch für eine Gesellschaft, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Art. 7 EUV sieht bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat ein Verfahren zur Aussetzung seiner Rechte aus den Verträgen (als Sanktion) vor.
Vgl. H. Pacic, Logik, Ethik, Mystik: Philosophie und Rechtslehre (2019), S. 63; Schmitz, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Konkretisierung der gemeinsamen europäischen Werte, in: Blumenwitz (Hrsg.), Die Europäische Union als Wertegemeinschaft (2005), S. 73 ff.; Heit, Europäische Identitätspolitik in der EU-Verfassungspräambel – Zur ursprungsmythischen Begründung eines universalistischen europäischen Selbstverständnisses, ARSP 90 (2004), S. 461 (469 ff.); Isensee, christliches Erbe im organisierten Europa – Phobie und Legitimationschance, JZ 2015, S. 745; Kreß, Gott in der Verfassung? – Kritische Anmerkungen zu einer neu angefachten Debatte, ZRP 2015, S. 152; Riedel, Gott in der Europäischen Verfassung? – Zur Frage von Gottesbezug, Religionsfreiheit und Status der Kirchen im Vertrag über eine Verfassung für Europa, EuR 2005, S. 676; Wägenbaur, Die Europäische Verfassung, (k)ein Platz für abendländische Werte? EuZW 2003, S. 609.
7 Art. 2 EUV.
Vgl. Hirsch, die Europäische Union als Grundrechtsgemeinschaft, in Iglesias u. a. (Hrsg.), GedS. Schockweiler (1999), S. 177 ff.; Terhechte, Der Vertrag von Lissabon: Grundlegende Verfassungsurkunde der europäischen Rechtsgemeinschaft oder technischer Änderungsvertrag? EuR 2008, S. 143 (170); Grabenwarter, Auf dem Weg in die Grundrechtsgemeinschaft? EuGRZ 2004, S. 563 (570); Kingreen, Grundrechtsverband oder Grundrechtsunion? – zur Entwicklung der subjektiv-öffentlichen Rechte im europäischen Unionsrecht, EuR 2010, S. 338 ff.
8 Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 EUV i.V.m. Art. 20 bis 25 und Art. 67 bis 89 AEUV. Die erwähnte tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft in den Mitgliedstaaten hinzu, ersetzt sie aber nicht.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2001, Rs. C-184/99 (Grzelczyk), Slg. 2001, I-6193, Rn. 31; Urt. v. 2.3.2010, Rs. C-135/08 (Rottmann), Slg. 2010, I-1449, Rn. 43; Urt. v. 8.3.2011, Rs. C-34/09 (Ruiz Zambrano), Slg. 2011, I-1177, Rn. 41; Urt. v. 11.11.2014, Rs. C-333/13 (Dano), Rn. 58, mit Anmerkung von Thym, NJW 2015, S. 130 und Wollenschläger, NVwZ 2014, S....




