E-Book, Deutsch, 76 Seiten
Pacic Erwägungen zum Arbeitsvertrag
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-7534-6945-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
nach österreichischer Rechtslage
E-Book, Deutsch, 76 Seiten
ISBN: 978-3-7534-6945-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Zusammenfassung der Grundlagen zur Arbeitsvertragsgestaltung nach österreichischer Rechtslage (Lehrbehelf).
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
II. Allgemeines 1.
Wohlan – wir beginnen mit allgemeinen Hinweisen, wie jenem auf die Personalien der Parteien, deren Namen und Anschrift der Dienstzettel und also auch jeder schriftliche Arbeitsvertrag enthalten muss.26 Als Arbeitnehmender kommt nur eine natürliche Person, als Arbeitgebende auch die juristische Person in Betracht. Notieren Sie den bürgerlichen Namen bzw die Firma mit ihren Zusätzen, insb bei Konzerngesellschaften; weitere Angaben helfen dabei, Verwechslungen vorzubeugen, zB Geburtsdatum und -ort bzw Firmenbuchnummer. Bei der Anschrift ist der Hauptwohn- bzw Unternehmenssitz zu nennen, wobei das idR verknüpft wird mit der Verpflichtung, Adressänderungen unverzüglich bekanntzugeben. Reissner rät bei konzernbezogenen Arbeitsverhältnissen einen Wechsel von einem Konzernunternehmen zu einem anderen mit einer sog Konzernfolgeklausel abzusichern; der Arbeitnehmende stimmt darin der Übernahme seines Vertrages für den Fall schriftlicher Erklärung durch die Arbeitgebende zu.27 Es scheint fraglich, ob eine Übernahme ohne Eingrenzung auf Übernahmegründe mit den guten Sitten vereinbar ist; es könnte zB Kündigungsschutz uU ausgehebelt werden. 2.
Festgehalten haben wir, dass wir den Arbeitsvertrag schriftlich abfassen. Innerhalb schriftlicher Verträge finden wir wiederholt die Schriftform angesprochen, als Form vorbehalt.28 Obschon eine Willenserklärung grundsätzlich mündlich oder durch Handlungen erklärt werden kann, die in Anbetracht aller Umstände keinen vernünftigen Grund belassen, am Willen, sich rechtlich zu binden, zu zweifeln, gibt es vereinzelt gesetzliche Schriftformgebote.29 Zumeist beziehen sich Formpflichten aber nicht auf den gesamten Vertrag, sondern auf gewisse Inhalte, zB auf den Ausbildungskostenrückersatz.30 Kollektivvertragliche Schriftformgebote sind im Zweifel nicht als Inhalts-, sondern als Abschlussnormen ohne Normwirkung einzuordnen, außer es geht um die Beendigungserklärungen.31 Mit Bezug auf nachträgliche Vertragsänderungen finden wir nicht selten gewillkürte Schriftformgebote, die gekoppelt sind an die Bestätigung, die schriftliche Ausfertigung sei vollständig und ohne mündliche Sonderabreden. Oberhofer denkt daran, mündliche oder konkludent erklärte Änderung oder Ergänzung nur dann für verbindlich zu erklären, wenn die Parteien sie nachträglich ausdrücklich anerkennen.32 Denkbar ist auch die Regelung, dass zB Vereinbarungen bei einem jährlichen Mitarbeiter/innen-Gespräch nur dann als verbindlich behandelt werden, wenn sie zB binnen einer Woche schriftlich bestätigt oder über Dienstwege genehmigt werden. Bei der Frage, was Schriftlichkeit bedeutet, sind wir auf das bürgerliche Recht verwiesen; ob zB per Fax, E-Mail, WhatsApp, Skype, Viber oder dergleichen übermittelte Texte als schriftlich eingebracht gelten – das wird wohl vom Zweck der jeweiligen Regelung abhängen.33 3.
Sollte das Vereinbarte punktuell oder teilweise unwirksam sein, wird mittels salvatorischer Klauseln die übrige Vereinbarung in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, das Eingreifen von dispositivem Recht durch Offenhalten des lückenhaft gewordenen Vertrages zu verhindern oder ein anderer, vorab erwogener Inhalt an die Stelle des unwirksamen zu setzen versucht.34 Die salvatorische Klausel zielt auf eine geltungserhaltende Reduktion, auf Erhaltung oder darauf ab, eine Ersatzregelung umzusetzen, wobei es – das ist zu vermeiden – zu einer groben Beeinträchtigung bzw zu einem groben Missverhältnis rechtlich geschützter Interessen kommen kann.35 Ebenso bedenklich wie salvatorische Klauseln sein könnten, sind nach Neumayr – angelehnt an § 6 Abs 1 Z 3 KSchG – die Zugangsfiktionen für Willenserklärungen wie auch – angesichts abweichender gesetzlicher Regeln – Beweislastvereinbarungen in Arbeitsverträgen; wird indes lediglich bestätigt , dass etwas übergeben oder verstanden worden ist, so sei dagegen nichts einzuwenden.36 4.
Wird im Arbeitsvertrag auf Zusatz- oder Sondervereinbarungen oder Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen so Bezug genommen, dass sie in das Arbeitsverhältnis einbezogen werden, sprechen wir von Verweisungen, die entweder statisch starr gefasst oder dynamisch in der jeweils geltenden Fassung ausgestaltet sein können.37 Bei einer dynamischen Verweisung, der sog Jeweils-Klausel, wird ein Dokument in einer Fassung zum Vertragsbestandteil gemacht, die sich womöglich künftig ändern wird – es handelt sich dabei um einen Änderungsvorbehalt, soweit die Änderung der Sphäre einer Vertragspartei entspringt; in der Regel ist dies die Arbeit-gebende Partei, zB bei Richtlinien über die Nutzung von Betriebsmitteln oder konzernweiten Ethik-Vorgaben, worin sich vermehrt Whistleblowing -Klauseln über die Möglichkeiten zur vertraulichen Meldung von Verstößen gegen Rechtsnormen oder interne Compliance-Vorschriften finden.38 Bei der Ausübung jeglicher einseitiger Gestaltungsrechte ist zu fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht sie gegen Treu und Glauben verstößt.39 Zuweilen ist ein Verweis dazu gedacht, das Weisungsrecht hervorzuheben, wohingegen die Bezugnahme auf Gesetze und Kollektivverträge zumeist nicht so gemeint ist, dass diese auch dann relevant sein sollen, wenn sie irrtümlich für anwendbar erklärt worden sind; uU dienen sie aber als Vertragsschablobe, wohlwissend, dass sie nicht anwendbar sind – wir könnten zB für Arbeiter bzw Arbeiterinnen das AngG übernehmen, um sie als Vertragsangestellte einzuordnen.40 Arbeitnehmende werden zuweilen im richtigen Kollektivvertrag bzgl des Entgelts bewusst besser eingestuft – es wird auf eine höhere Gehaltsstufe verwiesen. 5.
Zum Abschluss dieses allgemeinen Teils unserer Heranführung an typische Arbeitsvertragsinhalte werfen wir noch einen Blick auf das anwendbare Recht. Rechtswahl ist eingeschränkt, weil es untersagt ist, Arbeitnehmenden jenen Schutz zu entziehen, der ihnen mangels Rechtswahl zukäme, doch bleibt ein Verweis auf anderes Recht erlaubt, soweit die öffentliche Ordnung nicht untergraben wird.41 Wir könnten somit zB sagen, dass für Rechtsansprüche aus dem Arbeitsvertrag das deutsche Recht gilt, obwohl wir wissen, dass es nicht für alle Fragen maßgeblich sein wird, die sich mit Bezug zum österreichischen Arbeitsverhältnis stellen; auch der Teilverweis wäre möglich, zB bzgl betrieblicher Renten auf das belgische oder ungarische Recht.42 Kennen wir die Kriterien, nach denen das anwendbare Recht ermittelt wird, können wir dies im Vorfeld berücksichtigen: idR ist es der gewöhnliche Arbeitsort, der hierfür entscheidend ist, doch fragt das IPR auch, ob es vielleicht engere Verbindungen zum Recht eines anderen Staates gibt.43 Schließen wir hiermit den allgemeinen Teil und gehen nun auf besondere Vertragsteile ein, beginnend mit Bestimmungen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. 26 Im Detail s die 1. Klausel im ZellHB AV-Klauseln, von Reissner. 27 Reissner in ZellHB AV-Klauseln Rz 1.07. 28 Im Details s die 2. Klausel im ZellHB AV-Klauseln, von Oberhofer. 29 Vgl § 3 Abs 2 TAG, § 2 Abs 1 JournG, § 2 Abs 1 HGHAngG, § 460 ASVG; Holzer, Bedeutung von Formvorschriften, DRdA 1985/6, 123; Mazal, Konkludenz im Arbeitsrecht, in Tomandl, Neuere Tendenzen im Arbeitsrecht auf dem Prüfstand (1999), 17. 30 § 2d Abs 2 AVRAG. Vgl Risak, Schriftformgebote im Arbeitsrecht, ZAS 2013/10, 52; Uher, Schriftlichkeit im Arbeitsrecht, ARD 5783/10/ 2007. 31 Vgl Gittenberger, Schriftlichkeit bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses, DRdA 2008, 68; Köck, Übermittlung des Fotos eines Kündigungsschreibens per „WhatsApp“ erfüllt Schriftformgebot nicht, ZAS 2016/15, 85. 32 Oberhofer in ZellHB AV-Klauseln Rz 2.22. Vgl Rummel, Probleme der gewillkürten Schriftform, JBl 2016/37, 339. 33 Vgl § 886 ABGB sowie das Signaturen- und Vertrauensdienstegesetz. 34 Vgl Kietaibl, Vertragskontrolle durch Auslegung und geltungserhaltende Reduktion, in Brodil, Civiles im Arbeitsrecht (2012), 85; Leitner, Ist das vollständige Ende der geltungserhaltenden Reduktion gekommen? ÖJZ 2002/6, 711. 35 Neumayr in ZellHB AV-Klauseln Rz 3.02 bis 3.04, 3.11 bis 3.16; OGH 22.9.2015, 4 Ob 252/14h; OGH 21.12.2017, 4 Ob 228/17h; OGH 11.5. 2006, 8 ObA 37/06h. Vgl Iro, Teilwirksamkeit gröblich benachteiligender AGB-Klauseln „soweit gesetzlich...




