Müther | Bericht an den VT-Gutachter | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 69, 64 Seiten

Reihe: Materialien

Müther Bericht an den VT-Gutachter

Leitfaden zur Erstellung – Version ab 01.04.2017
1. Auflage 2017
ISBN: 978-3-87159-423-6
Verlag: dgvt-Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

Leitfaden zur Erstellung – Version ab 01.04.2017

E-Book, Deutsch, Band 69, 64 Seiten

Reihe: Materialien

ISBN: 978-3-87159-423-6
Verlag: dgvt-Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Ab 1. April 2017 gibt es bezüglich der Beantragung und Durchführung von Psychotherapien im so genannten Richtlinienverfahren gravierende Änderungen.
Der vorliegende Leitfaden zeigt auf, was ab sofort beim Bericht an den Gutachter zu beachten ist.
Angehängt ist neben Beispielfällen auch eine listenmäßige Aufstellung der evidenzbasierten Behandlungsverfahren für die häufigsten Störungsbilder.

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3Übersicht über relevante Veränderungen
(Siehe S. 9 PTV 3: Leitfaden zum Erstellen des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter.) 3.1Der Bericht zum Langzeitantrag
Der Bericht zum Langzeitantrag sollte zuvor circa vier Seiten umfassen, und soll nun, wie es den Vorgaben der KV zu entnehmen ist, „in der Regel“ lediglich zwei Seiten umfassen. Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: • Der zuvor dem Bericht vorangestellte Punkt 0 mit der Übersicht über die demographischen Daten des Patienten wird nun zu Punkt 1. • In Punkt 2 wird die Symptomatik mit dem psychischen Befund zusammengefasst. Die in dem Manual „Bericht an den (VT)Gutachter – Schneller, leichter, kompetent“ (Müther, 2015) vorgegebenen Beispiele für die Symptombeschreibung können genauso übernommen werden, da hier bereits in knapper Form die ICD-relevanten Begleiterscheinungen sowie der Schweregrad und die Auslösung beschrieben werden. • Nach einem Absatz kann dann unmittelbar der psychische Befund folgen, wobei auch hier die Vorgaben im Manual (Müther, 2015) dem „neuen Leitfaden“ entsprechen. • Bei Punkt 3, dem „Somatischen Befund“ hat sich ebenfalls wenig geändert. Man verweist auf dem beiliegenden Konsiliarbericht und die eventuell ebenfalls beigefügten Klinikberichte etc., führt, falls nicht im Konsiliarbericht angegeben, die eingenommenen Medikamente an sowie auch, welche Genussmittel bzw. Drogen der Patient konsumiert bzw. nicht konsumiert. • Ein erheblicher Unterschied ergibt sich allerdings bei Punkt 4: „Behandlungsrelevante Angaben zur Lebensgeschichte, zur Krankheitsanamnese und zum Funktionalen Bedingungsmodell“. Diese beiden Einheiten, die zuvor, jede für sich genommen, fast eine ganze Seite beansprucht haben, sollen hier also auf circa eine Seite zusammengeschrumpft werden. Neben knappen Eckdaten, wie Ursprungsfamilie (Beruf des Vaters/Beruf der Mutter/Geschwisterkonstellation) muss man sich nun also auf jene Faktoren beschränken, die später in der Verhaltensanalyse als Vulnerabilitätsfaktoren aufgeführt werden. Zu beachten sind hier entsprechend die für die individuelle Symptomatik durch die Forschung bekannten Risikofaktoren – etwa genetisch bedingte dispositionelle Faktoren, Deprivationserfahrungen in der bindungssensiblen Phase, prekäre häusliche Verhältnisse mit prägenden Einflüssen auf das Nervensystem oder Missbrauch und Demütigungen, die zur Ausbildung der Störung beigetragen haben dürften.
Schulische und berufliche Entwicklung, Freundschaften, Paarbeziehungen, Ehe- und Familienkonstellationen sollen nur noch soweit geschildert werden, wie sie für die Entwicklung der späteren Symptomatik relevant sind.
Trotz der Kürze der Darstellung sollten auch Beispiele bezüglich vorhandener Ressourcen des Patienten nicht versäumt werden.
Herauszustellen ist insbesondere der mobilisierende Stressor, das relevante Life-Event, das vor dem Hintergrund der bestehenden Vulnerabilität (O-Variable) zur Ausprägung der Symptomatik geführt hat (makroanalytischer Aspekt). Nur wenig Platz bleibt dann für die Mikroanalyse, die Aufzeichnung, durch welche unmittelbaren äußeren Stressoren (S-Alpha), körperlichen Einflüsse (S-Gamma) bzw. kognitiven Faktoren (S-Beta) die Symptomatik angestoßen und aufrechterhalten wird (C-Variable). • Bei Punkt 5, „Diagnose zum Zeitpunkt der Antragsstellung“, hat sich praktisch nichts geändert. Erinnert sei an die Buchstaben „G“ und „V“ für „gesichert“ bzw. „Verdachtsdiagnose“. • Bei Punkt 6, „Behandlungsplan und Prognose“, werden Behandlungsziele, Behandlungsplan und Prognose in einem Punkt zusammengefasst.
Wie bereits in dem Manual „Bericht an den (VT)Gutachter – Schneller, leichter, kompetent“ (Müther, 2015) vorgegeben, können die übergeordneten, also eher abstrakten Behandlungsziele in ein bis zwei Sätzen zusammengefasst werden. Zu denken ist hier an allgemeine Aussagen, wie etwa Linderung der Symptomatik, Anhebung der Lebensqualität, Wiedereingliederung in das Berufsleben etc.
Der darauf folgende Behandlungsplan sollte jedoch, trotz aller Kürze, detaillierter und konkret auf die spezielle Problematik des jeweiligen Patienten bezogen sein. Um hier die Arbeit etwas zu erleichtern, findet sich am Ende dieser Broschüre (siehe Anhang 2) eine Auflistung symptomspezifischer Behandlungsverfahren, die in dieser Form jedoch lediglich ein grobes Gerüst darstellt, das bezüglich der individuellen Problematik eines Patienten ausgestaltet werden muss.

Prognose
Für die Prognose gelten die gleichen Gesichtspunkte wie im Manual „Bericht an den (VT)- Gutachter“ (Müther, 2015) vorgegeben – also erst eine sorgfältige Aufführung der belastenden Aspekte, wie etwa starke Chronifizierung oder ungünstige, kaum zu ändernde Lebensumstände, denen dann eine Aufführung der Ressourcen folgt, welche die Prognose trotzdem noch ausreichend günstig erscheinen lassen. Die drastischen Kürzungen bezüglich der Lebensbeschreibung, Darstellung der Krankheitsentwicklung und Verhaltensanalyse haben bei der Versammlung der Gutachter, die am 24. und 27.03.2017 einberufen worden war, sehr viel Unverständnis – um nicht zu sagen Unmut – ausgelöst, so dass davon ausgegangen werden darf, dass man sich an die Vorgabe von lediglich zwei Seiten nicht sklavisch zu halten hat. In dem hier beigefügten Anhang 1 sind einige Bespielfälle aufgeführt, in denen versucht wurde, die knappe Form zu erreichen. 3.2Umwandlungsantrag
Handelt es sich bei dem Bericht um einen Umwandlungsantrag, so hat sich gegenüber der vormaligen Beantragung wenig geändert. Allerdings wird jetzt das Behandlungskontingent auf 60 Sitzungen aufgerundet (also 60 Sitzungen minus zuvor durchgeführte Kurzzeitsitzungen). Wenn zuvor in einem Punkt 9 die Begründung für die Umwandlung aufgeführt werden sollte sowie der bisherige Behandlungsverlauf mit den dadurch erreichten Therapiezielen als auch der Notwendigkeit weiterer Behandlung, so wird dies nun als Punkt 7 dem zuvor beschriebenen Erstantrag angehängt. Die geplante Weiterbehandlung sollte dann in der Weise beschrieben werden, dass ein abschließendes Ende in Sicht ist. 3.3Fortführungsantrag
Dem Fortführungsantrag von 60 auf 80 Sitzungen muss nun kein Ergänzungsbericht mehr beigefügt werden. Neben der Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs mit den erreichten Therapiezielen (aktuelle Diagnose) ist herauszuarbeiten, welche Symptome in welcher Intensität noch vorhanden bzw. während des Therapieverlaufs hinzugekommen sind. Da es sich bei der Verlängerung auf 80 Sitzungen um eine so genannte Ausnahmeregelung handelt, sollten die besonderen eingetretenen Umstände, die diese Ausnahme begründen. besonders herausgestellt werden. 3.4Zusammenfassung
Für die Praxis ergibt sich Folgendes: Bis zum 01.04.2017 war es üblich, dass alle Therapeuten, die von der Berichterstattung für KZT befreit waren (also ausnähmlich Absolventen von Ausbildungsinstituten sowie gerade frisch approbierte Newcomer) erst einmal 25 Sitzungen KZT beantragten. Ergab sich in deren Verlauf die Notwendigkeit der Verlängerung, so wurde nach circa 20 Sitzungen ein Umwandlungsantrag (+20 Sitzungen) für eine LZT im Umfang von 45 Sitzungen verfasst. Der Vorteil gegenüber der sofortigen Beantragung einer LZT (45 Sitzungen) mit dem dazu notwendigen ausführlichen Bericht nach nur fünf probatorischen Sitzungen war, dass nach circa 20 Sitzungen ein wesentlich fundierteres Bild der Persönlichkeit des Patienten und seines Krankheitsverlaufs erlangt und dargestellt werden konnte als zu Therapiebeginn. Außerdem wurde so das Risiko umgangen, dass man sich die Mühe der Berichterstattung umsonst gemacht hätte, falls der Patient die Behandlung zwischenzeitlich abbrechen wollte oder erfreulicherweise als geheilt entlassen werden konnte. Diese beiden Gesichtspunkte sind natürlich auch weiterhin relevant. Auch hier gilt, dass, wenn man nicht über hellseherische Kräfte verfügt, man nach 20 Sitzungen mehr Durchblick hat als nach den maximal vier probatorischen Sitzungen, die gerade noch bleiben, um den Patienten kennenzulernen, ihm das Prozedere zu erklären, die Symptomatik zu explorieren, Tests durchzuführen sowie die gesamte Lebensgeschichte mit allen Traumatisierungen und Ressourcen zu erforschen. Es ist also aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass sich die meisten Therapeuten, die ja nun ausnahmslos von der Berichterstattung für KZT befreit sind, dazu entschließen, erst einmal KZT 1 und danach KZT 2 zu beantragen, um dann, wie es heißt, bis zur 20. Sitzung der KZT 2 den Umwandlungsantrag für eine LZT im Umfang von insgesamt 60 Sitzungen anzufertigen. Dieser Bericht ist dann wegen Punkt 7, „zusätzlich erforderliche Angaben bei einem Umwandlungsantrag“ (jetzt Punkt 7, früher Punkt 9), notwendigerweise länger als die „in der Regel“ vorgegebenen zwei Seiten. Gutachter bevorzugen im Allgemeinen eine normale Schriftgröße und einen Text von drei Seiten statt einen zweiseitigen Text, den sie nur mit der Lupe entziffern können. Die Beantragung von Gruppentherapien ist deutlich vereinfacht: Bezüglich der Gruppengröße muss man sich nicht...


Dipl.-Psych. Dr. Margot Müther, nach dem Diplom in Psychologie und parallel zur Promotion (Dr. rer. nat.) Ausbildungen in Gesprächs- und Verhaltenstherapie (Gesprächstherapeutin GWG; Verhaltenstherapeutin DBV). Seitdem Tätigkeit als Psychotherapeutin in freier Praxis. Ab 1976 für mehrere Jahre Mitglied der Anerkennungskommission der damals neu gegründeten DGVT. Circa 20 Jahre lang Gutachterin für Familien-, Vormundschafts- und Strafgerichte. Seit 1982 Gutachterin für gesetzliche Krankenkassen (im so genannten TK-Verfahren). Seit 1992 Dozentin und Supervisorin an einem (seit 1999) staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie. Seit 2001 Gutachterin für VT-Anträge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.



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