Müller | Handbuch zur Künstlersozialversicherung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 188 Seiten

Müller Handbuch zur Künstlersozialversicherung

Ein Praxisleitfaden für die anwaltliche Beratung und die unternehmerische Prüfung der Abgabepflicht
5. Auflage 2019
ISBN: 978-3-7481-0601-2
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Ein Praxisleitfaden für die anwaltliche Beratung und die unternehmerische Prüfung der Abgabepflicht

E-Book, Deutsch, 188 Seiten

ISBN: 978-3-7481-0601-2
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kann für Unternehmen öfter und schneller greifen, als sich der Betroffene dies bewusst macht. Insbesondere die zunehmende Digitalisierung von Inhalten und die Selbstverständlichkeit von Webpräsenzen führen zu einer erheblichen Unsicherheit. Die Folgen einer Fehleinschätzung können erheblich sein. Wichtig ist es, dass Unternehmen folgende Fragen klären: -Ist mein Unternehmen abgabepflichtig (= Verwerter)? -Ggf. welche Pflichten treffen mich dadurch? -Wie läuft das Verwaltungsverfahren ab? -Welche Kosten kommen auf mein Unternehmen zu? Diese Fragen sollen im Fokus dieses Werks stehen und den anwaltlichen Berater oder eine Rechtsabteilung bei ihrer Tätigkeit gegenüber dem Unternehmen unterstützen! Aus dem Inhalt: - Der Künstler- und Publizistenbegriff mit besonderem Blick auf die Berufe in den neuen Medien (Webdesigner etc.), - Abgabepflichtige, der Unternehmerbegriff des KSVG mit umfangreicher Kasuistik, "Typische Verwerter", - Werbung für Dritte, Werbung für das eigene Unternehmen, insbesondere Werbung im Internet, - Bemessungsgrundlage, Abgabepflichtige Entgelte, - Überblick über das Verwaltungsverfahren, - Betriebsprüfungsverfahren, - Konsequenzen für die Beratungspraxis, - umfangreiches Stichwortverzeichnis. Diese Auflage berücksichtigt die Rechtsprechung bis Januar 2019.

Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in den Bereichen eJustice, elektronischer Rechtsverkehr, SGB V und KSVG. Er ist unter anderem Autor des "eJustice-Praxishandbuchs", des "Handbuchs zur Künstlersozialversicherung" und der Reihe "Basiswissen" mit den bisher erschienen Bänden "Vertragsarztrecht" und "Gesetzliche Krankenversicherung". Im Nebenamt ist Herr Dr. Müller Lehrbeauftragter für Gesundheitsrecht und für Mediation an der Philipps-Universität Marburg, sowie der Fachhochschule Ludwigshafen im Fachbereich Soziale Arbeit. Er ist regelmäßiger Referent, unter anderem bei der Deutschen Richterakademie, der Deutschen Anwaltsakademie, des Deutschen Anwaltsinstituts und mehrerer Justizakademien der Länder. Dr. Henning Müller betreibt einen Blog zum Elektronischen Rechtsverkehr unter www.ervjustiz.de.

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C. Abgabepflichtige
Abgabeverpflichtet sind Unternehmer, die dem abschließenden Katalog des § 24 KSVG unterfallen. I. Systematischer Überblick Die Gesetzessystematik des § 24 KSVG kennt drei abgabepflichtbegründende Tatbestände: § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG: Der Katalog des § 24 KSVG umfasst in abschließender Aufzählung vor allem die „typischen Verwerter“ künstlerischer oder publizistischer Leistungen.104 „Typische Verwerter“ sind Unternehmen, die üblicherweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: Nach dieser erweiternden Vorschrift sind ebenfalls abgabeverpflichtet Unternehmer, die Leistungen von (selbständigen) Künstlern oder Publizisten für Werbung oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit in Anspruch genommen werden. Der eigentliche Unternehmenszweck liegt bei diesen Unternehmen außerhalb von Kunst und Medien (dies ist die Abgrenzung zu Satz 1), es kann sich also bspw. um produzierendes Gewerbe, Handels- oder Dienstleistungsbetriebe handeln.105 Diese Fallgruppe ist insbesondere aufgrund der modernen Medienlandschaft (Internetauftritt als Selbstverständlichkeit der Unternehmensdarstellung) von äußerster Brisanz.106 § 24 Abs. 2 KSVG: Die Generalklausel in Absatz 2 erfasst als Auffangtatbestand für Unternehmen, die nicht „typische Verwerter“ (dann Abs. 1 Satz 1) sind, dennoch aber regelmäßig Leistungen oder Werke selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, aber nicht von Abs. 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie diese Leistungen nicht für die Werbung oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Abs. 2 setzt als weiteres Tatbestandsmerkmal lediglich voraus, dass die künstlerischen oder publizistischen Leistungen in Anspruch genommen werden, um in diesem Zusammenhang Einnahmen zu erzielen. Abzustellen ist hierzu auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, d.h. es genügt, wenn die Leistungen in Anspruch genommen werden, um den (eigentlichen, regelmäßig nicht künstlerischen) Unternehmenszweck zu fördern und dadurch den Umsatz zu steigern.107 Beispiel für § 24 Abs. 2 KSVG: Ein Hotelbetrieb engagiert regelmäßig einen Klavierspieler für das hauseigene Restaurant als „Hintergrundmusik“, in der Absicht, sich von den Wettbewerbern abzugrenzen und hierdurch den Absatz von Speisen und Getränken zu befördern. (Nordhausen, in: Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., 2009, § 24 Rn. 20) Übersicht § 24 I 2
KSVG § 24 I 2 KSVG § 24 II KSVG Unternehmenszweck „typischer
Verwerter“
i.S.d.
Katalogs jeder
Unternehmenszweck jeder
Unternehmenszweck Grund der
(regelmäßigen)
Inanspruchnahme des
Künstlers/Publizisten - Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit
für das
eigene
Unternehmen Um im
Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme
Einnahmen zu
erzielen. II. Der Unternehmensbegriff des KSVG
Der Unternehmerbegriff ist im KSVG selbst nicht definiert. Jedenfalls bei Inkrafttreten war er sehr umstritten. Sowohl die Rechtsprechung als auch der Gesetzgeber haben zwischenzeitlich für weitgehende Klarheit gesorgt. Der Gesetzgeber verweist in der Gesetzesbegründung auf einen „sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff“. Das Bundessozialgericht hat diese Intention in seiner Rechtsprechung aufgegriffen: […] Die Auslegung des Begriffs "Unternehmer" in § 24 Abs. 1 KSVG [ist] in Ermangelung einer eigenständigen Definition entscheidend am Zweck des KSVG ausrichtet. Dieser besteht darin, alle Personen zu erfassen, die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten, sofern sie überhaupt ein Unternehmen betreiben; d.h. eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben. Unternehmer i.S. des § 24 KSVG sind daher alle natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit einem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke dient. Weitere Anforderungen an die Professionalität der Vermarktung stellt das Gesetz nicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten des Vermarkters ist nicht erforderlich. […] Die Gemeinnützigkeit des […] betriebenen Unternehmens [steht] der Einbeziehung in den abgabepflichtigen Personenkreis [nicht] entgegen, [andernfalls wird verkannt] verkennt […], dass gemeinnützige Unternehmen auch in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts als Arbeitgeber für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer beitragspflichtig sind. (BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 33/92 Rn. 11) „Die Frage, ob der Unternehmensbegriff überhaupt eine Absicht voraussetzt, Einnahmen zu erzielen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Der Begriff verlangt jedenfalls in der hier einschlägigen Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG nicht die unmittelbare Einnahmenerzielung. Es genügt, dass mit der Kunstverwertung mittelbar Einnahmen erzielt werden, weil sonst nur reine Werbeunternehmen darunterfielen. Das BSG hat allerdings den Unternehmensbegriff in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Begründung zum Entwurf des KSVG (BT-Drucks 9/26 S 16) dahingehend definiert, dass die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, ständig Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen und daraus Einnahmen zu erzielen. In der Literatur (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl., § 24 Rn. 15 f.) wird diese Definition insbesondere im Hinblick auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als noch zu eng angesehen und auch bei voller Subventionierung des Unternehmens die Abgabepflicht bejaht. Für diese Auffassung spricht, dass in der bis zur Änderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 gültigen Fassung des § 24 Abs. 2 KSVG z.B. Rundfunkanstalten und Musikschulen ausdrücklich erwähnt worden sind. Durch die Novellierung vom 20. Dezember 1988 (aaO) wurde auf die ausdrückliche Erwähnung der öffentlich-rechtlichen Unternehmen allein deshalb verzichtet, weil dies als eindeutig und überflüssig angesehen wurde (BT-Drucks 11/2964 S 18 zu Nr. 5). Musikschulen sind auch nach der Neufassung abgabepflichtige Unternehmen, und das BSG hat die Abgabepflicht einer kommunalen Musikschule bejaht, ohne die Erzielung von Einnahmen ausdrücklich zu erwähnen […]. Diese Rechtsprechung ist dahin zusammenzufassen, dass jedenfalls eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen ausreicht. Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert wird.“ (BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 66/92 Rn. 11) Der Unternehmerbegriff ist mithin weiter zu fassen, als dies der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt und dient nicht einer weiteren Eingrenzung des verpflichteten Personenkreises. Gemeint sind alle juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen und Privatrechts. Für die Frage, ob jemand „Unternehmer“ sein kann, kommt es deshalb alleine darauf an, ob es sich um ein Wirtschaftsgebilde mit Beteiligungsfähigkeit gem. § 10 SGB X handelt. Auf die Rechtsfähigkeit kommt es hierfür nicht an – die Unternehmereigenschaft haben damit auch nicht eingetragene Vereine, Arbeitsgemeinschaften und BGB-Gesellschaften. Eine Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.108 III. „Typische Verwerter“, § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG
„Typische Verwerter“ sind Unternehmen, die üblicherweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Die „typischen Verwerter“ sind in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG abschließend aufgezählt: § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG: Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten[…], Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen,...



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