E-Book, Deutsch, 172 Seiten
Moldenhauer (R)ECHT VERSTEHEN 2022
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-7568-0526-6
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
SOZIAL- UND ARBEITSRECHT FÜR AN MS ERKRANKTE MENSCHEN UND IHRE ANGEHÖRIGEN
E-Book, Deutsch, 172 Seiten
ISBN: 978-3-7568-0526-6
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Das Buch gibt Ihnen Einblicke in die teilweise schwierige Materie des Sozial- und Arbeitsrechts und soll Ihnen zugleich Wegweiser für den Umgang mit Behörden und/oder Arbeitgeber:innen sein.
Marianne Moldenhauer, Jg. 1965, studierte als ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte Rechtswissenschaften in Osnabrück und Rom. Seit 1997 ist sie als selbstständige Rechtsanwältin tätig. Sie ist seit mehr als 30 Jahren an MS erkrankt und weiß aus eigener Erfahrung nur zu gut, dass die Diagnose einen massiven Einschnitt ins bisherige Leben bedeutet. Mit ihren Vorträgen zu sozial- und arbeitsrechtlichen Themen bietet sie an MS erkrankten Menschen, Angehörigen und Interessierten seit mehr als zwei Jahrzehnten wertvolle Informationen und zeigt Perspektiven auf.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
II. Die Rechtsordnung in Deutschland
Die Rechtsordnung in Deutschland unterscheidet zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Das Privatrecht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern, das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern. Rechtsgebiete Privatrecht Öffentliches Recht Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldrecht,
Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht
Nebengesetze zum BGB
Sonderprivatrechte
Handelsrecht
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Wettbewerbsrecht
gewerbliche Schutzrechte Staats- und Verfassungsrecht
Europarecht
Völkerrecht
Verwaltungsrecht
Polizei- und Ordnungsrecht
Baurecht
Kommunalrecht
Gewerberecht
Subventionsrecht
Steuer- und Abgabenrecht
Sozialrecht
Strafrecht
Prozessrechte
Abb. 1 - Rechtsgebiete Ein besonderes Teilgebiet des Öffentlichen Rechts ist das Sozialrecht oder das Recht der sozialen Sicherung (s. Abb. 1). 1. Aufgabe des Sozialrechts
Das Sozialrecht hat die Aufgabe, für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit seiner Bürger zu sorgen, s. § 1 SGB I – Aufgaben des Sozialgesetzbuches. Es dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 28 Grundgesetz – GG), das gleichberechtigt neben anderen Staatsprinzipien wie dem Demokratieprinzip oder dem Rechtsstaatsprinzip steht. 2. Rechtsquellen des Sozialrechts
Wichtigste Rechtsquelle des weit verzweigten Sozialrechts ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Darin sind in derzeit 12 Büchern (SGB I - XII) die entscheidendsten Regelungen des Sozialrechts zusammengeführt worden, wobei jedes Buch als eigenständiges Gesetz gilt. Sozialgesetzbuch I (SGB I)
In Kraft getreten: 01.01.1976 Allgemeiner Teil (Soziale Aufgabe / Soziale Rechte) / Gemeinsame Vorschriften
z. B.
Aufklärung, Beratung, Antragstellung, Mitwirkungspflichten, Vorschuss Sozialgesetzbuch II (SGB II)
In Kraft getreten: 01.01.2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II / Hartz IV) Sozialgesetzbuch III (SGB III)
In Kraft getreten: 01.01.1998 Arbeitsförderung (u. a. Arbeitslosengeld I) Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
In Kraft getreten: 01.01.1977 Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Sozialgesetzbuch V (SGB V)
In Kraft getreten: 01.01.1989 Gesetzliche Krankenversicherung
mit Regelungen der Krankenversicherung, die auch für die Rentenversicherung bedeutend sind (z. B. § 40 Abs. 4 SGB V für den Vorrang der Rentenversicherung bei medizinischer Rehabilitation [kurz: Reha]) Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
In Kraft getreten: 01.01.1992 Gesetzliche Rentenversicherung
mit den speziellen Regelungen zum Reha- und Teilhaberecht in der Rentenversicherung (insbesondere §§ 9 bis 32, 116 SGB VI) Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
In Kraft getreten: 01.01.1997 Gesetzliche Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
In Kraft getreten: 03.10.1990 (neue Bundesländer), 01.01.1991 (alte Bundesländer) Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
01.01.2018 (Neufassung) In Kraft getreten: 01.07.2001, Recht der Schwerbehinderten / Reha-Recht
mit dem übergeordneten Reha- und Teilhaberecht, das für mehr als einen Reha-Träger von Bedeutung ist (§§ 1 bis 89 SGB IX) Sozialgesetzbuch X (SGB X)
In Kraft getreten: 01.01.1981 bzw. 01.01.1983 Verwaltungsverfahrensvorschriften (1. Kapitel (§§1 – 66 SGB X) – bis dahin geregelt in etwa 25 Gesetzen mit mehr als 200 Paragrafen)
z. B. Verwaltungsverfahren, Fristberechnungen, Erstattungsansprüche Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
In Kraft getreten: 01.01.1995 Gesetzliche Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
In Kraft getreten: 01.01.2005 Sozialhilfe Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV)
Verabschiedet 12.12.2019, tritt schrittweise zum 01.01.2024 in Kraft Soziales Entschädigungsrecht (bisher schon existierende Gesetze werden hier zusammengeführt) Abb. 2 – Sozialgesetzbücher Daneben gelten zahlreiche sozialrechtliche Einzelgesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen als dessen besondere Teile. Die Systematik richtet sich dabei vornehmlich nach den Funktionen der entsprechenden Sozialleistung. 3. Funktionen der Sozialleistungen
Heute gibt es die vier Hauptbereiche: das Sozialversicherungsrecht, das Recht der sozialen Entschädigung (bei Gesundheitsschäden), das Recht der sozialen Förderung und das Recht der sozialen Hilfe. Sozialversicherung soziale
Entschädigung soziale
Förderung soziale Hilfe beitragsfinanziert steuerfinanziert steuerfinanziert steuerfinanziert Eintritt sozialen Risikos Ausgleich von Opfern für die Allgemeinheit Chancengleichheit Sicherung des Existenzminimums gemeinsame Vorschriften (SGB IV):
enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
Krankenversicherung (SGB V):
Absicherung des Krankheitsrisikos
Pflegeversicherung (SGB XI):
Absicherung des Pflegebedürftigkeitsrisikos
Rentenversicherung (SGB VI):
Absicherung der Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes
Arbeitslosenversicherung (SGB III):
Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit
Echte Unfallversicherung (SGB VII):
Absicherung des Risikos der Bedrohung der materiellen Existenz durch Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit abhängiger Arbeit Unechte Unfallversicherung* (SGB VII)
* Während die echte Unfallversicherung Arbeitnehmer:innen vor den Gefahren eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit schützt, erfasst die unechte Unfallversicherung die sonstigen gesetzlich unfallversicherten Personen, z. B. Kinder in Kindertagesstätten, Schüler in Schulen, Studenten in der Hochschule, Nothelfer, Blutspender und Spender körpereigener Gewebe.
Kriegsopferversorgung (BVG)
Gewaltopferentschädigung (OEG)
Impfschadenentschädigung (IfSG)
Wehrdienst- (SVG)
und
Zivildienstentschädigung (ZDG)
Entschädigung bestimmter politischer Häftlinge (HHG)
Entschädigung bestimmter, u.a. politisch Verfolgter (StrRehaG, VwRehaG und BerRehaG) Arbeitsförderung (SGB III)
(aktive) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB II)
Ausbildungsförderung (BAföG)
Familienleistungen:
Kindergeld (BKGG/EStG), Elterngeld (BEEG)
und
Unterhaltsvorschuss (UhVorschG)
Wohngeld (WoGG)
Behindertenförderung: Reha und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Sozialhilfe (SGB XII)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46b SGB XII)
Asylbewerberleistungen (AsylbLG)
ALG II („HARTZ IV“): Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Abb. 3 – Sozialleistungen und ihre Funktionen Die verschiedenen Sozialleistungsansprüche stehen teils in einem Rangverhältnis zueinander. So sind die sozialen Hilfeleistungen wie Arbeitslosengeld II bzw. umgangssprachlich: Hartz IV (§ 9 Abs. 1 SGB II) und Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) gegenüber den Leistungen der Sozialversicherung, der sozialen Entschädigung und der sozialen...




