E-Book, Deutsch, 491 Seiten
Möller / Bebensee Landesbauordnung Schleswig-Holstein
23. Auflage 2025
ISBN: 978-3-555-01971-0
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Textausgabe mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung, weiteren Vorschriften des öffentlichen Baurechts und einer erläuternden Einführung
E-Book, Deutsch, 491 Seiten
ISBN: 978-3-555-01971-0
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Ministerialrat a. D. Gerd Möller, ehemals Referatsleiter im Innenministerium Schleswig-Holstein; Kreisoberverwaltungsrat a. D. Jens Bebensee, ehemals Fachdienstleiter Bauaufsicht und Denkmalschutz beim Kreis Stormarn.
Autoren/Hrsg.
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Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504)*1
Inhaltsübersicht
Teil 1:Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen
Teil 2:Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6Abstandsflächen, Abstände
§ 7Teilung von Grundstücken
§ 8Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Teil 3:Bauliche Anlagen
Abschnitt 1:Gestaltung
§ 9Gestaltung
§ 10Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Abschnitt 2:Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11Baustelle
§ 12Standsicherheit
§ 13Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14Brandschutz
§ 15Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 176Verkehrssicherheit
§ 16aBauarten
Abschnitt 3:Bauprodukte
§ 16bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17Verwendbarkeitsnachweise
§ 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21Übereinstimmungsbestätigung
§ 22Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
§ 23Zertifizierung
§ 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 25Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Abschnitt 4:Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27Tragende Wände, Stützen
§ 28Außenwände
§ 29Trennwände
§ 30Brandwände
§ 31Decken
§ 32Dächer
Abschnitt 5:Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34Treppen
§ 35Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38Umwehrungen
Abschnitt 6:Technische Gebäudeausrüstung
§ 39Aufzüge
§ 40Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen
§ 42Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
§ 43Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46Blitzschutzanlagen
Abschnitt 7:Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47Aufenthaltsräume
§ 48Wohnungen
§ 49Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder
§ 50Barrierefreies Bauen
§ 51Sonderbauten
Teil 4:Die am Bau Beteiligten
§ 52Grundpflichten
§ 53Bauherrin oder Bauherr
§ 54Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 55Unternehmerin oder Unternehmer
§ 56Bauleiterin oder Bauleiter
Teil 5:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 1:Bauaufsichtsbehörden
§ 57Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 58aBestehende Anlagen
Abschnitt 2:Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59Grundsatz
§ 60Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62Genehmigungsfreistellung
Abschnitt 3:Genehmigungsverfahren
§ 63Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64Baugenehmigungsverfahren
§ 65Bauvorlageberechtigung
§ 66Bautechnische Nachweise
§ 67Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 68Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69Behandlung des Bauantrags
§ 70Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 70aBeteiligung der Öffentlichkeit
§ 71Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72aTypengenehmigung
§ 73Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 74Teilbaugenehmigung
§ 75Vorbescheid
§ 76Fliegende Bauten
§ 77Bauaufsichtliche Zustimmung
Abschnitt 4:Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79Einstellung von Arbeiten
§ 80Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Abschnitt 5:Bauüberwachung
§ 81Bauüberwachung
§ 82Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Abschnitt 6:Baulasten
§ 83Baulasten, Baulastenverzeichnis
Teil 6:Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 84Ordnungswidrigkeiten
§ 85Verordnungsermächtigungen
§ 85aTechnische Baubestimmungen
§ 86Örtliche Bauvorschriften
§ 87Übergangsvorschriften
Teil 1:Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,
6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7. Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind,
8. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt unberührt,
9. Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG1 unterliegen.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 9 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 anzuwenden.
(3) Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden.
§ 2Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 2Bauliche Anlagen sind auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, ausgenommen Bootslagerplätze am Meeresstrand,
3. Sport- und Spielflächen,
4. Camping- und Wochenendplätze,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten, Abstellanlagen für Fahrräder,
7. Gerüste,
8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
9. künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,
10. Sportboothäfen.
3Anlagen sind...