Meissner | Begutachtung von Pflegebedürftigkeit | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 368 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm

Meissner Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Praxishandbuch zur Pflegebedarfseinschätzung bei Erwachsenen
1. Auflage 2018
ISBN: 978-3-456-95748-7
Verlag: Hogrefe AG
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Praxishandbuch zur Pflegebedarfseinschätzung bei Erwachsenen

E-Book, Deutsch, 368 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm

ISBN: 978-3-456-95748-7
Verlag: Hogrefe AG
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialgesetzgebung zu begutachten und begründete Empfehlungen für einen Pflegegrad abzugeben, sind entscheidende Schritte für Betroffene, damit sie Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz beziehen können. Gleichzeitig dreht das neue Verständnis von Pflegebedürftigkeit bisher Wohlbekanntes um 180 Grad. Die Veränderungen verunsichern alle Beteiligten. In der Praxis sind Pflegegrade den Betroffenen verständlich zu erklären oder begründet in Frage zu stellen. Auf Hochschulebene ist das neue Verständnis von Pflegebedürftigkeit und dessen Bedeutung für die berufliche Pflege zu vermitteln. Auf Forschungsebene sind die Besonderheiten bei der Anwendung zu untersuchen. Deshalb ist es notwendig, das Thema Begutachtung von Pflegebedürftigkeit aus Sicht von Wissenschaft und Recht verständlich darzustellen. Gleichzeitig gilt es, der Praxis klare Fakten an die Hand zu geben, damit im Einzelfall optimal argumentiert und unterstützt werden kann. Das umfassende Fachbuch von Anne Meißner klärt offene Fragen für Pflegegutachter, Pflegepraktiker, Pflegemanager, Lehrende und Studierende. Es bietet einen Überblick über ausgewählte Aspekte rund um das neue Verfahren, wie • die Entwicklung der Pflegebegutachtung • das Handlungsfeld der Gutachtenerstellung • die rechtlichen Grundlagen der Begutachtung bei Pflegebedürftigkeit • die Elemente und Fallstricke des Begutachtungsprozesses • die fachlichen Grundlagen der Begutachtung bei Pflegebedürftigkeit • Empfehlungen und Ausblicke.

Meissner Begutachtung von Pflegebedürftigkeit jetzt bestellen!

Zielgruppe


Pflegegutachter, Pflegepraktiker, Pflegemanager, Lehrende und Studierende


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


1;Inhalt, Geleit- und Vorwort;6
2;Hinweise und Aufbau dieses Buches;21
3;1 Die Sachverständigentätigkeit;27
3.1;1.1 Sachkunde und persönliche Eignung;30
3.1.1;1.1.1 Aus -, Fort – und Weiterbildung;34
3.1.2;1.1.2 Auswahl der Sachverständigen;37
3.1.3;1.1.3 Qualität der Gutachten;40
3.2;1.2 Forschungsbedarf;41
3.3;1.3 Literatur;41
4;2 Allgemeine Rechtsgrundlagen der gutachterlichen Tätigkeit;43
4.1;2.1 Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel;43
4.2;2.2 Erhebung des Sachverständigenbeweises im Besonderen;44
4.2.1;2.2.1 Einholung von Fachwissen;45
4.2.2;2.2.2 Auswahl des Sachverständigen;46
4.2.3;2.2.3 Verpflichtung des Sachverständigen zur Gutachtenerstattung;47
4.2.4;2.2.4 Form der Beauftragung;47
4.2.5;2.2.5 Pflichten nach Beauftragung;47
4.2.6;2.2.6 Schriftliches oder mündliches Gutachten;48
4.2.7;2.2.7 Mündliche Erläuterung des schriftlich erstatteten Gutachtens;48
4.3;2.3 Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit;49
4.4;2.4 Inhaltliche Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten;50
4.4.1;2.4.1 Bindung an die Beweisfragen;50
4.4.2;2.4.2 Ausgangssachverhalt;51
4.4.3;2.4.3 Fachliche Subsumtion;52
4.4.4;2.4.4 Aufklärung des Sachverhalts;52
4.5;2.5 Aufbau des Sachverständigengutachtens;53
4.6;2.6 Haftung des Sachverständigen für unrichtige Gutachten;53
4.7;2.7 Pflegewissenschaftliche Gutachten für Sozialgerichte;55
4.8;2.8 Pflegewissenschaftliche Gutachten im Zivilprozess;57
4.9;2.9 Literatur;59
5;3 Pflegeversicherung und Pflegebedürftigkeit 1995–2016;61
5.1;3.1 Ein neuer Zweig in der Sozialversicherung entsteht;61
5.2;3.2 Der ursprüngliche Begriff von Pflegebedürftigkeit;61
5.3;3.3 Dominanz des Zeitbezuges;66
5.4;3.4 Vorgängervorschriften und Entwicklung;66
5.4.1;3.4.1 Strenge Verrichtungsbezogenheit;67
5.4.2;3.4.2 Begrenzung und sachgerechte Berücksichtigung;67
5.4.3;3.4.3 Verrichtung des Grundbedarfs;69
5.4.4;3.4.4 Notwendige Verrichtungen;70
5.5;3.5 Paradigmenwechsel;70
5.6;3.6 Literatur;71
6;4 Die Entwicklung des neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit und des Begutachtungsinstruments;73
6.1;4.1 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff entsteht;73
6.2;4.2 Die Kritik am „alten“ Begriff der Pflegebedürftigkeit;73
6.3;4.3 Pflegewissenschaftliche Grundlagen des „neuen“ Begriffs der Pflegebedürftigkeit;75
6.4;4.4 Entwicklung eines neuen Begutachtungsinstruments;80
6.4.1;4.4.1 Anforderungen an das Instrument;81
6.4.2;4.4.2 Die modulare Struktur des Begutachtungsinstruments;82
6.4.3;4.4.3 Bewertung der Selbstständigkeit;84
6.4.4;4.4.4 Bewertungssystematik;85
6.5;4.5 Weitere Nutzungsoptionen der Begutachtungsergebnisse;88
6.6;4.6 Fazit;89
6.7;4.7 Literatur;90
7;5 Die Pflegeversicherung ab 2017 im Überblick;93
7.1;5.1 Übergangsregeln – ein geräuschloser Systemwechsel;93
7.1.1;5.1.1 Übergangsstichtag;93
7.1.2;5.1.2 Automatischer Übergang in einen Pflegegrad für bisherige Leistungsbezieher;93
7.1.3;5.1.3 Dauerhaftigkeit des übergeleiteten Pflegegrades;95
7.1.4;5.1.4 Der ambulante und teilstationäre Besitzstandsschutz;95
7.1.5;5.1.5 Der Besitzstandsschutz für den erhöhten Betrag des § 45 b SGB XI a. F., § 141 Abs. 2 SGB XI;96
7.1.6;5.1.6 Bestandsschutz in der stationären Pflege;98
7.1.7;5.1.7 Besitzstandsschutz für Einrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung;101
7.1.8;5.1.8 Besitzstandsschutz für den Wohngruppenzuschlag;101
7.1.9;5.1.9 Besitzstandsschutz soziale Sicherung der Pflegeperson;101
7.1.10;5.1.10 Besitzstandsschutz für nach Landesrecht anerkannte niederschwellige Leistungserbringer;102
7.1.11;5.1.11 Besitzstandsschutz für sonstige Fälle;102
7.1.12;5.1.12 Übertragung der Besitzstandsschutz-Regelung auf die private Pflege-Pflichtversicherung;102
7.1.13;5.1.13 Besitzstandsschutz für Menschen mit Behinderungen;103
7.1.14;5.1.14 Fazit des automatischen Übergangs;103
7.2;5.2 Die Leistungen bei Pflegegrad 1, § 28a SGB XI;104
7.3;5.3 Die Härtefallregelung – besondere Bedarfskonstellation;105
7.4;5.4 Beratung;106
7.5;5.5 Die Entwicklung der Leistungsbeträge — Der Paradigmenwechsel des Gesetzgebers;111
7.6;5.6 Leistungen;116
7.6.1;5.6.1 § 36 SGB XI – ambulante Sachleistungen;116
7.6.2;5.6.2 § 37 SGB XI — ambulante Geldleistungen;117
7.6.3;5.6.3 § 37 Abs. 3 SGB XI — Beratungsbesuch;118
7.6.4;5.6.4 § 38a SGB XI — Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen;119
7.6.5;5.6.5 § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson;122
7.6.6;5.6.6 § 41 SGB XI – Tages- und Nachtpflege;123
7.6.7;5.6.7 § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege;124
7.6.8;5.6.8 § 43 SGB XI – vollstationäre Pflege;124
7.6.9;5.6.9 § 43a SGB XI — Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe;126
8;6 Datenschutz und Schweigepflicht im Begutachtungsprozess;127
8.1;6.1 Rechtliche Rahmenbedingungen;127
8.1.1;6.1.1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung;128
8.1.2;6.1.2 Datenschutzgesetze;128
8.1.3;6.1.3 Sozialgesetzbuch und Sozialgeheimnis;129
8.1.4;6.1.4 Schweigepflicht;130
8.1.5;6.1.5 Datenschutz-Grundverordnung (ab Mai 2018);130
8.1.6;6.1.6 Datenschutz im Begutachtungsprozess;131
8.1.7;6.1.7 Verschwiegenheit im Begutachtungsprozess;133
8.1.8;6.1.8 Einbindung externer Gutachter und Dienstleister;134
8.1.9;6.1.9 Einsicht und Weitergabe von Daten durch die Pflegekasse;135
8.1.10;6.1.10 Betroffenenrechte und Akteneinsicht;135
8.1.11;6.1.11 Umfang der Datenverarbeitung und Aufbewahrungsfristen;137
8.1.12;6.1.12 Exkurs: Einwilligung bei Qualitätsprüfungen;137
8.2;6.2 Gestaltung der IT-Sicherheit;138
8.2.1;6.2.1 Zutrittskontrolle;138
8.2.2;6.2.2 Zugangskontrolle;139
8.2.3;6.2.3 Zugriffskontrolle;140
8.2.4;6.2.4 Weitergabekontrolle;140
8.2.5;6.2.5 Eingabekontrolle;140
8.2.6;6.2.6 Auftragskontrolle;141
8.2.7;6.2.7 Verfügbarkeitskontrolle;141
8.2.8;6.2.8 Trennungsgebot;141
8.3;6.3 Literatur;142
9;7 Die Einschätzung des pflegerischen Unterstützungsbedarfs bei Menschen mit geistiger Behinderung;145
9.1;7.1 Begriffsbestimmung;145
9.1.1;7.1.1 Behinderung;145
9.1.2;7.1.2 Geistige Behinderung;148
9.2;7.2 Epidemiologie;149
9.3;7.3 Besondere gesundheitliche Risiken;150
9.4;7.4 Prävention und Gesundheitsförderung;151
9.5;7.5 Leitprinzipien von Pflege und Eingliederungshilfe;152
9.5.1;7.5.1 Pflege;153
9.5.2;7.5.2 Eingliederungshilfe;154
9.5.3;7.5.3 Gemeinsamkeiten von Eingliederungshilfe und Pflege;155
9.5.4;7.5.4 Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege;155
9.6;7.6 Pflegerische Unterstützungsbedarfe von Menschen mit geistiger Behinderung;156
9.7;7.7 Teilhabeorientierung vs. selbstbestimmte Teilhabe;156
9.8;7.8 Anforderungen und neue Aufgaben;158
9.9;7.9 Literatur;160
10;8 Begutachtung von Pflegebedürftigkeit bei Personen mit demenziellen Erkrankungen;165
10.1;8.1 Problemlagen demenziell erkrankter Personen;166
10.2;8.2 Pflegebedürftigkeit (wieder) ganzheitlich denken;168
10.3;8.3 Konzeptionelle Überschneidungen;169
10.4;8.4 Die Begutachtungssituation anhand von zwei Fallbeispielen;171
10.4.1;8.4.1 Fallbeispiel Else W.;171
10.4.2;8.4.2 Fallbeispiel Herbert O.;179
10.4.3;8.4.3 Diskussion der Fallbeispiele;186
10.5;8.5 Offene Fragen und Anregungen;186
10.6;8.6 Fazit;189
10.7;8.7 Literatur;189
11;9 Die Perspektive des psychiatrischen Krankenhauses;191
11.1;9.1 Grundlegender Wandel – gestern wie heute;191
11.2;9.2 Pflegebedürftigkeit im psychiatrischen Krankenhaus;193
11.3;9.3 Herausforderungen bei der Begutachtung psychiatrisch kranker Menschen;197
11.3.1;9.3.1 Kenntnisstand psychiatrisch Pflegender zur Pflegebedürftigkeit;197
11.3.2;9.3.2 Erfahrungen Betroffener;200
11.4;9.4 Praktische Bedeutung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs für die psychiatrische Pflege;202
11.5;9.5 Fallbeispiel Luise A.;203
11.6;9.6 Fazit;213
11.7;9.7 Literatur;215
12;10 Begutachtung von Pflegebedürftigkeit im kulturellen Kontext;217
12.1;10.1 Einführung zum Migrationsgeschehen im Kontext Pflegebedürftigkeit;217
12.1.1;10.1.1 Bevölkerungsstruktur;217
12.1.2;10.1.2 Altersstruktur;218
12.1.3;10.1.3 Pflegebedürftigkeit;219
12.2;10.2 Die Lebenssituation von Menschen mit Migrationshintergrund;219
12.3;10.3 Gesundheitliche Situation von Menschen mit Migrationshintergrund;220
12.4;10.4 Inanspruchnahme von Pflegeangeboten;222
12.5;10.5 Besonderheiten im Begutachtungsprozess;223
12.6;10.6 Herausforderungen in der Begutachtungssituation;225
12.7;10.7 Zukünftige Entwicklungen;233
12.8;10.8 Anforderungen und Forschungsbedarf;233
12.9;10.9 Literatur;234
13;11 Sprach- und Kulturmittlung bei Menschen mit Migrationshintergrund – Ein Praxisbericht;237
13.1;11.1 Besondere Herausforderungen;237
13.2;11.2 Pflegebedürftige Menschen mit Migrationshintergrund in Bremen;238
13.3;11.3 Herausforderung: gelingende Kommunikation;239
13.3.1;11.3.1 Verwandte oder Bekannte übersetzen;240
13.3.2;11.3.2 Leistungserbringer übersetzen;240
13.3.3;11.3.3 Sprach- und Kulturmittlung;241
13.3.4;11.3.4 Amtssprache in Deutsch?;242
13.4;11.4 Einsatz von Dolmetschern in der Pflegebegutachtung;243
13.5;11.5 Schlüsselqualifikation der Zukunft: Transkulturelle Kompetenz;245
13.6;11.6 Fazit aus Bremen;246
13.7;11.7 Empfehlungen zum Umgang mit Menschen mit Migrationshintergrund in der Begutachtung;246
13.8;11.8 Literatur;248
14;12 Begutachtung pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger – Die Hilfe zur Pflege;249
14.1;12.1 Hilfe zur Pflege;249
14.2;12.2 Grundprinzipien der Sozialhilfe bei Pflegebedarf;249
14.3;12.3 Der Weg zu einem einheitlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff;250
14.3.1;12.3.1 Unterschiede und Gemeinsamkeiten bis 2016;250
14.3.2;12.3.2 Harmonisierung und Herausforderungen ab 2017;252
14.3.3;12.3.3 Gesonderte Pflegebedarfsstellung;255
14.3.4;12.3.4 Pflegebedürftigkeit ? Pflegebedarf;255
14.3.5;12.3.5 Pflegebedarfe vom Sozialhilfeträger zu erheben;256
14.3.6;12.3.6 Bedarfsfeststellung als Kernkompetenz von Pflegefachkräften;257
14.4;12.4 Exkurs: Qualitätssichernde Funktion der Beratungsbesuche bei Sozialhilfeempfängern;258
14.5;12.5 Fazit;260
14.6;12.6 Literatur;260
15;13 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen;263
15.1;13.1 Modul 5;263
15.1.1;13.1.1 Kriterien 1 bis 7;263
15.1.2;13.1.2 Kriterien 8 bis 11;264
15.1.3;13.1.3 Kriterien 12 bis 15;264
15.1.4;13.1.4 Kriterium 16;265
15.1.5;13.1.5 Summe, Punkte und gewichtete Punkte;265
15.2;13.2 Fallbeispiel Helene P.;266
15.3;13.3 Fallbeispiel Otto N.;268
15.4;13.4 Fallbeispiel Herbert H.;270
15.5;13.5 Fallbeispiel Katharina H.;272
15.6;13.6 Fallbeispiel Olga P.;274
15.7;13.7 Fallbeispiel Marianne S.;276
15.8;13.8 Fallbeispiel Peter W.;278
15.9;13.9 Literatur;279
16;14 Versorgung mit Hilfsmitteln – rechtliche und methodische Hinweise;283
16.1;14.1 Bedeutung von Hilfsmitteln in der Versorgung Pflegebedürftiger;283
16.2;14.2 Was sind Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen Sinn?;284
16.2.1;14.2.1 Hilfsmittelverzeichnis;287
16.3;14.3 Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfsmitteln;288
16.3.1;14.3.1 Allgemeine sozialrechtliche Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung;288
16.3.2;14.3.2 Hilfsmittelversorgung durch die GKV;290
16.3.3;14.3.3 Hilfsmittelversorgung nach SGB XI;292
16.3.4;14.3.4 Produktbezogene Besonderheiten im Versorgungsprozess;294
16.4;14.4 Hinweise und Tipps zur Initiierung und Beantragung von Hilfsmitteln;295
16.4.1;14.4.1 Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung;296
16.4.2;14.4.2 Versorgungsmanagement (Case-Management);297
16.5;14.5 Hilfsmittel abgelehnt: Was ist zu tun?;299
16.6;14.6 Evaluation und Begutachtung der Hilfsmittelversorgung;299
16.6.1;14.6.1 Hilfsmittelbegutachtung bei Pflegebedürftigkeit;302
16.6.2;14.6.2 Mögliche Probleme bei der Evaluation von Hilfsmitteln bei Pflegebedürftigkeit.;303
16.7;14.7 Herausforderungen und offene Fragen;304
16.8;14.8 Literatur;305
17;15 Kommunikation in der Begutachtung: Sensibel im Gespräch – kompetent im Dialog;309
17.1;15.1 Ausdrucksformen und Dialogmuster im Gesundheitswesen;309
17.1.1;15.1.1 Sprache in Health Care Marketing;310
17.1.2;15.1.2 Vorherrschende Muster im Gespräch;310
17.1.3;15.1.3 Selbstkompetenz, Flexibilität und Reflexion;311
17.1.4;15.1.4 Dimensionen der Kommunikationsstile – Laie vs. Profi;312
17.1.5;15.1.5 Sprachkultur und humane Dialogführung in der Begutachtung;313
17.2;15.2 Fachkompetenz in Sprache und Gespräch;315
17.2.1;15.2.1 Grundlagen für den humanen Dialog;315
17.2.2;15.2.2 Ausdrucksebenen der Kommunikation;317
17.2.3;15.2.3 Mit heilsamen Worten Begutachtungen gestalten;317
17.2.4;15.2.4 Professioneller Umgang mit Nähe und Distanz;318
17.3;15.3 Papillon – Ein Reflexionsmodell nach Sandra Mantz;319
17.3.1;15.3.1 Innere Haltung;319
17.3.2;15.3.2 Sprachlicher Ausdruck;321
17.4;15.4 Kommunikationsbrücken in der Begutachtungssituation;322
17.4.1;15.4.1 Schlüsselworte erkennen;322
17.4.2;15.4.2 Allgemeine Tipps – Das richtige Wort zur richtigen Zeit;325
17.4.3;15.4.3 Sensible Situation Begutachtungsgespräch – Mit neuem Blick;327
17.5;15.5 Fazit und Ausblick;334
17.6;15.6 Literatur;335
18;16 Ausblick Pflegekammer;337
18.1;16.1 Die Pflegekammer in Rheinland-Pfalz;338
18.2;16.2 Handlungsfeld Begutachtung;339
18.3;16.3 Aufgaben und Chancen;341
18.3.1;16.3.1 Der Blick nach nebenan;341
18.3.2;16.3.2 Der einzelne Bürger im Mittelpunkt;342
18.3.3;16.3.3 Unterstützung für den Berufsstand;342
18.3.4;16.3.4 Nutzen für Pflegeunternehmen und Politik;343
18.4;16.4 Fazit;344
18.5;16.5 Literatur;344
19;Abkürzungs-, Tabellen-, Abbildungs-, Autoren- und Sachwortverzeichnis;345


2 Allgemeine Rechtsgrundlagen der gutachterlichen Tätigkeit (S. 41-42)

Roland Uphoff und Joachim Hindemith

2.1 Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel

Die Einholung von Sachverständigengutachten durch Gerichte ist heute ein weithin alltäglicher Vorgang, und zwar insbesondere im Zivilprozess. Je nach dem Gegenstand eines Rechtsstreits werden, wenn das Gericht zu einer sachgerechten Entscheidung kommen will, Gutachten ganz unterschiedlicher Thematik benötigt (typische Beispiele: Gutachten über Baumängel, Gutachten von Unfallursachenforschern über Ursachen und Ablauf eines Verkehrsunfalls, Gutachten zur Entstehung von Bränden, Gutachten über die Echtheit von Urkunden, Gutachten zu technischen Fragen, z. B. im Bereich des IT-Rechts). Die Praxis lehrt jedoch, dass die meisten Gutachten, die in Zivilprozessen eingeholt werden, medizinische Fragestellungen betreffen, wobei dieser Begriff hier sehr weit gefasst ist; er umfasst auch die typisch pflegewissenschaftlichen Fragen. Solche Fragen müssen im Bereich des Zivilprozesses vor allem dann gutachtlich geklärt werden, wenn die klagende Partei geltend macht, sie sei durch die beklagte Partei, z. B. ein Krankenhaus, gesundheitlich geschädigt worden und ein wesentlicher Teil des Schadens bestehe in vermehrten Bedürfnissen (§ 843 Abs. 1 BGB), die gerade daraus resultierten, dass sie infolge ihrer gesundheitlichen Schädigung pflegebedürftig geworden sei.

Spezifisch pflegewissenschaftliche Fragen können auch in einem Rechtsstreit vor einem Sozialgericht auftauchen. Erhalten Betroffene nicht den erwarteten Pflegegrad, so kann nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren bzw. bei privat Versicherten auch ohne ein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Pflegekasse der Klageweg beschritten werden. In einem solchen Rechtsstreit wird dann die Einholung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens erforderlich.

Das Sachverständigengutachten ist ein Beweismittel. Der Sachverständigenbeweis, der in allen einschlägigen Prozessordnungen geregelt ist, steht im Prinzip in einer Reihe mit den anderen in den verschiedenen Prozessordnungen, insbesondere also in der Zivilprozessordnung, vorgesehenen Beweisarten (Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Beweis durch Parteivernehmung). Dass ein Rechtsstreit im Allgemeinen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann, hat naheliegende Gründe. Es kommt sehr selten vor, dass die Parteien hinsichtlich des Sachverhalts, aus dem ihr Rechtsstreit entstanden ist, völlig einig sind und nur über eine Rechtsfrage streiten. Eher kommt es vor, dass die Parteien zwar über den Sachverhalt streiten, dass es aber auf die von ihnen gegebenen unterschiedlichen Darstellungen nicht ankommt. In den allermeisten Fällen ist hingegen der Sachverhalt streitig und es kommt für die Entscheidung auf die insoweit bestehenden unterschiedlichen Darstellungen an. In diesen Fällen kann das Gericht den Streit der Parteien nicht ohne Sachverhaltsaufklärung entscheiden. Es muss also eine Sachverhaltserforschung vornehmen. Dies geschieht im Wege der Beweisaufnahme. Sie erfolgt im Zivilprozess auf Antrag der Parteien, in allen anderen Verfahrensarten von Amts wegen.

In aller Regel geht es dabei zunächst um die Klärung von Fakten. Zeugen werden vernommen, weil sie (potenziell) Wahrnehmungen gemacht haben, die sie dem Gericht schildern sollen. Auch der Urkundenbeweis dient in den meisten Fällen (nicht immer) der Tatsachenfeststellung. Die Behandlungsunterlagen eines Arztes oder Krankenhauses, die in Arzthaftungsprozessen immer beigezogen werden, dienen dazu, den Behandlungsgang in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären. Augenschein und Parteivernehmung sollen ebenfalls der Sachverhaltsaufklärung dienen. Man muss allerdings sagen, dass der richterliche Augenschein im Zivilprozess eher ein Schattendasein führt. Es kommt z. B. vor, dass ein Gericht eine Unfallstelle besichtigt, um die örtlichen Verhältnisse besser erfassen zu können. Auch die Verletzungen, die z. B. ein Unfallopfer erlitten hat, können Gegenstand eines Augenscheinbeweises sein. Zu einer Parteivernehmung kommt es ebenfalls eher selten, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Parteivernehmung zulässig ist, streng sind. Viel häufiger machen heute die Gerichte in den Fällen, in denen sich die maßgeblichen Vorgänge unter vier Augen abgespielt haben, von der Möglichkeit Gebrauch, die Parteien, und zwar meistens beide Parteien, ohne förmliche Parteivernehmung anzuhören (§ 141 ZPO). Die Ergebnisse einer solchen Anhörung kann das Gericht ebenso wie das Ergebnis einer Zeugenvernehmung frei würdigen.

Der Sachverständigenbeweis nimmt unter den anderen Beweisarten insofern eine Sonderstellung ein, als die Aufgabe des Sachverständigen in aller Regel nicht darin besteht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären; vielmehr soll der Sachverständige auf der Basis seiner besonderen Sachkunde dem Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts behilflich sein. Geht es also z. B. um die Frage, ob einem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, so bedarf es zunächst in tatsächlicher Hinsicht der Klärung, wie der Arzt vorgegangen ist, was er also im Einzelnen getan oder veranlasst hat. Aufgabe des Sachverständigen ist es dann, dieses Vorgehen des Arztes fachlich zu würdigen. Erst auf der Basis einer solchen vorausgehenden fachlichen Bewertung kann das Gericht eine auf ihr aufbauende rechtliche Bewertung vornehmen.

Völlig trennscharf lässt sich diese Unterscheidung allerdings nicht durchführen. Häufig werden Sachverständige auch damit beauftragt, Tatsachen zu ermitteln, wenn dies nur aufgrund besonderer Sachkunde möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen z. B. aufgeben, einen Patienten zu untersuchen.

2.2 Erhebung des Sachverständigenbeweises im Besonderen

Die Normen, die die Erhebung des Sachverständigenbeweises im Rechtsstreit regeln, sind Bestandteil des Prozessrechts; sie finden sich demgemäß in verschiedenen Prozessordnungen. Für den Zivilprozess gelten §§ 402–414 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Strafprozess ist das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige in §§ 72–93 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die einschlägigen Regelungen des Sozialgerichtsprozesses finden sich in §§ 103, 109, 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wobei § 118 SGG eine Bezugnahme auf die einschlägigen Normen der ZPO enthält.



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.