E-Book, Deutsch, 158 Seiten
Reihe: kleine reihe - kurze Interventionen zu aktuellen Themen
E-Book, Deutsch, 158 Seiten
Reihe: kleine reihe - kurze Interventionen zu aktuellen Themen
ISBN: 978-3-86854-522-7
Verlag: HIS
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Cover;1
2;Titelseite;2
3;Impressum;3
4;Inhaltsverzeichnis;4
5;Einleitung;5
5.1;Nomen atque Omen;10
6;Frühe Neuzeit;21
7;Aufklärung;30
8;Protoindustrialisierung und Industrielle Revolution;49
9;Das Kaiserreich bis zum Ende des Ersten Weltkriegs;56
10;Weimarer Republik;69
11;Nationalsozialismus;73
12;Nachkriegsgesellschaft;80
12.1;Die DDR;80
12.2;Die Bundesrepublik;99
13;Schluss;117
14;Anmerkungen;125
15;Zur Autorin;156
Frühe Neuzeit
Auch wenn für das Phänomen also lange kein fester Terminus existierte, waren entsprechende Handlungen dennoch auch in früheren Jahrhunderten nicht unbekannt. Schadenslisten über Zerstörungen im Lustgarten des Potsdamer Stadtschlosses etwa sprechen eine beredte Sprache.31 Mit vermehrter Bautätigkeit der absolutistischen Herrscher, ob Schlösser, Festungsanlagen oder gar Stadtneugründungen, nahmen die Probleme mit einem als Sabotage empfundenen Vandalismus zu. Dies sollte bei der Konzeption möglichst bereits mitbedacht werden. Der ehemalige dänische Justizrat und Altonaer Polizeichef Johann Peter Willebrand (1719–1786) orientierte sich im Vorwort seines idealen Stadtverwaltungs- und Stadtplanungsentwurfs 1775 darum auch in Bezug auf den Umgang mit anonymer Sachbeschädigung am römischen Imperium. Der Autor hatte sich, inspiriert durch seine Reisen und wechselnden Dienstorte, schon früher mehrfach mit Fragen der »gesellschaftlichen Glückseeligkeit in den Städten« beschäftigt, war dabei auf vielfache Spuren »groben Unfugs« gestoßen und suchte nun pragmatisch nach effektiver Prävention. Eine Maßnahme schien – weder neu noch besonders kreativ – das Verhängen abschreckender Strafen zu sein. »Das Gesetz, welches für jeden abgehauenen Baum dem Abhauer 25 Römische Pfund zu erlegen zuerkannte, war das Mittel, die Zierde der Stadt, die schattigten Spatziergänge und Gärten zu erhalten.«32 Andere Rechtstraditionen kannten neben Geld- allerdings auch schon früh Körperstrafen. So wurde immerhin noch 1784 ein Oberurseler Gesetz von 1484 für würdig befunden, in August Ludwig Schlözers »Stats-Anzeigen« – dem »Barometer und Thermometer der Erleuchtung«, wie Christoph Martin Wieland es nannte – wieder abgedruckt zu werden.33 Das Gesetz drohte am Ende des Mittelalters, jedem »BaumScheler« und »Frevler« in der »Hohen Mark« »den Nabel aus seinem Bauch [zu] schneiden und ihn mit demselben an den Baum [zu] naihlen [nageln], und denselben BaumScheler um den Baum [zu] führen, so lang biß ihm sein Gedärme alle aus dem Bauch gewonnen seyndt. Und ob der Wald von jemandt freventlich angestochen [angezündet] wird: dem soll man Hände und Füße binden und zu zen malen in das größteste und dickste Fewer werfen.«34 Der Redakteur, vermutlich Schlözer selbst, merkte sarkastisch an, dass durch sorgfältige Pflege und Kontrolle jenes Waldes dieser mittlerweile in so hervorragendem Zustand sei, dass es »zuverlässig besser« sei, »14 [Schilling] für eine Klafter Holz zu zalen, als [zu] wagen, daß einem der Nabel ausgeschnitten werde«. Angesichts der Vielzahl an zeitgleichen ähnlichen Edikten mit geringeren Sanktionen ist allerdings kaum wahrscheinlich, dass eine derart ungewöhnliche Strafe, die keine Entsprechung in der Kaiserlichen Peinlichen Halsgerichtsordnung (Carolina) und den ihr nachempfundenen Landesgesetzen fand, nach dem Dreißigjährigen Krieg wirklich angewandt wurde. Ein spezifischer öffentlicher Diskurs, sei es von theologischer, wissenschaftlicher oder moralphilosophischer Seite, scheint vor der Aufklärung nicht existiert zu haben. Der Umgang mit willkürlichen Beschädigungen lässt sich bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts ausschließlich, aber eindrücklich an entsprechenden (gedruckten) Strafandrohungen ablesen. Selbst während des Dreißigjährigen Krieges, als in sehr vielen Gebieten des Reichs Verwüstungen durch umherziehende eigene und fremde Truppen, aber auch durch dauerhaft einquartierte Soldaten an der Tagesordnung waren, finden sich gelegentlich solche Edikte. Dies mag angesichts von Massakern und vielen Seuchentoten auf den ersten Blick seltsam erscheinen, doch gerade in Zeiten knapper Ressourcen an Nahrung und Gerät stand dessen Schutz weit oben auf der Agenda der lokalen Behörden. So ließ der Hessische Landgraf Wilhelm V. im Frühling 1629 durch die »hohen Officirern, auch Bürgermeister und Raht« der Festung und Stadt Kassel verkünden, dass er sich angesichts der Vergeblichkeit »unterschiedliche[r] außgelassene[r] scharffe[r] Befelche und Gebotte« genötigt sah, strengere Strafen zu verhängen. Beklagt wurde, dass den vor der Festung und Stadtmauer gelegenen Gärten, Äckern und Wiesen »grosser und verderblicher Schade geschehe und zugefügt werde, indem nicht allein die Zäune und Hecken niedergerissen, Zaunpfähle, Blancken, Hoppfenstangen und das dürre Gehöltz hinweggetragen oder verbrennet, die lebendigen Hecken aber uff- und abgehawen, die Gartenthüren und Pfosten hinweggetragen, die Schlösser, Hespen [Angeln], Handhäben, Einwürffe, Riegele und dergleichen mit gewalt abgeschlagen und genommen, sondern auch die junge gepfropffte Bäume entweder ganz außgehackt und gestohlen oder sonsten darnieder geleget, das Gartengewächß uff den Bäumen so wohl als den Ländern entwendet, das Graß unnd Früchte abgemeyhet unnd enttragen oder mit dem Viehe abgeätzet oder doch Muthwillig zertretten und über das, die in den Gärten befindliche Lusthütten verderbet, deren Dächer, Tische und Bäncke abgeworffen und zerschlagen, auch sonstet allerhand Muthwillen verübet würde«.35 Die folgenden Drohungen richteten sich darum gegen »alle Unsere Underthanen, sie seyen wer sie wollen«, aber auch gegen »Schäfer« mit ihren Herden und »Durchreisende«. Den Tätern drohten nicht nur Schadenersatzzahlungen und vier Wochen Turm, »sondern auch in den Schandkorb gesetzet und in den darzu verordneten Teich geworffen« zu werden, mit anschließendem Landesverweis. Unter Generalverdacht standen insbesondere auch »die Einwohner Unserer Dorffschafften des Ampts Cassel, wann sie deß Abends wohlbezecht nach Hauß gehen und die Thor hinder sich zu wissen, theils auß lauterm Frevel und Muthwillen und nur zu dem ende, damit sie zeigen mögen, welcher die schärffeste Barten hab,36 theils aber darum, daß sie durch die Gärten, Äcker und Wiesen offene Wege haben mögen, die Zäune und Hecken uffhawen, auch die Bäume beschädigen, und wann sie noch jung, gar darniederhawen«. Um einmal getretene illegale Pfade nicht zur Gewohnheit werden zu lassen, wurde sogar jenen Untertanen, die auf solchen gehend angetroffen wurden, drei Gulden Geldstrafe avisiert. Außerdem sollten die ob dieses Dauerproblems neuerdings bestellten »Flurschützen« sorgfältig »Abendts und Morgens vor beschliessung und eröffnung der Vestung sich im Felde finden lassen, uff die Beschädiger unnd Gartendiebe, sonderlich auch die Graßmägde, so in die Saatfelder und Gärten lauffen und die Fütterung vor das Viehe darinn suchen, vleissig achtung geben«, alle Beobachtung sofort anzeigen und ertappte Täter festnehmen. Auf Widerstand gegen solche Staatsgewalt standen ebenfalls empfindliche Strafen. Um Wanderern und Reisenden keine Vorwände für das Zertreten von Zäunen oder Schonungen zu liefern, wurden gleichzeitig die Besitzer von an Alleen gelegenen Gärten und Äckern dazu aufgefordert, die Ränder mit Hecken zu bepflanzen und vor allem die Wege instand zu halten und »auszubawen«. Gegenüber Soldaten, einer in diesen Zeiten sehr großen Gruppe von »Durchreisenden«, machten solche Verordnungen keinen Sinn. Sie waren als Täterkollektive zwar meist eindeutig zu identifizieren, doch da man des Einzelnen kaum habhaft werden oder ihm etwas nachweisen konnte, blieb diese Zielgruppe im Detail unerwähnt. Dass die eigene Festungsbesatzung ebenfalls als Täter erwogen wurde, lässt sich anhand der allgemeinen Adressierung zu Beginn des Ediktes und auch daran ablesen, dass die Kommandantur gemeinsam mit dem Rat als Urheber firmierte. Weil ebenso in Friedenszeiten und insbesondere in den nächtlich verschlossenen Städten auch – oder gerade – nach 1648 vandalistische Akte gehäuft auftraten, sah man sich angesichts der Schäden vielerorts genötigt, ähnliche öffentliche Maßnahmen einzuleiten bzw. wenigstens anzudrohen. In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts scheinen solche Mandate noch zugenommen zu haben. Immer weitere Gruppen gerieten ins Visier, immer neue Sachbeschädigungen wurden thematisiert. Die Drohungen richteten sich in vielen Städten bald primär an Schüler und Studenten. So deutet etwa eine Wismarer Verordnung von 1691 über das riskante Offenhalten der Kirchentüren und »Muthwill auf den Kirchhöfen« auf die Häufigkeit bestimmter Zerstörungen hin, die vage der »mutwillige[n] Jugend und Unfläter[n]« zugeschrieben wurden. Tätern drohte, anderen potentiellen »Flevlern« »zum Exempel«, »ohne Unterscheid« öffentlich das Halseisen oder die Rutenstrafe.37 Auch die Universität Jena sah sich 1666 genötigt, ihre Studenten und Universitätsbediensteten zur Ordnung zu rufen. Ihnen wurde unterstellt, an...