E-Book, Deutsch, 346 Seiten
Lipps Jagdrecht leicht gemacht
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-6951-3922-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Ein unterhaltsames Lehrbuch für Anfänger und Fortgeschrittene
E-Book, Deutsch, 346 Seiten
ISBN: 978-3-6951-3922-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dr. Wolfgang Lipps war fast 50 Jahre lang Wirtschaftsanwalt und ist Autor juristischer Lehrbücher. Er ist passionierter Jäger, Jungjägerausbilder und Hundeführer, und Autor jagdlicher Werke; z. B. Landesjagdgesetz Brandenburg und "Die kürzeste Geschichte der deutschen Jagd" sowie "Wolf und Mensch am Frühstückstisch". Er war Dozent für Jagdrecht und ist Mitglied im Verein Deutscher Jagdrechtstag und im Forum Lebendige Jagdkultur. Als Geschäftsführer leitet er in Liepe bei Eberswalde die JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH (www.jagdrechtsblog.com)
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Das Jagdrevier
In Deutschland gilt das Reviersystem bei der Jagd, d. h., es darf nur in bestimmten Jagdbezirken gejagt werden, die gesetzlich beschrieben sind. In der Schweiz oder den USA z. B. gilt ein Lizenzsystem, bei dem der Jäger Jagdlizenzen erwerben kann, die überall, wo dies zugelassen ist, zur Jagd auf die damit lizenzierten Tiere zu den vorbestimmten Zeiten berechtigen.
Jagdreviere bestehen aus landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die für die Jagd mit der Schusswaffe eine bestimmte Größe haben müssen; so ist die Bundesrepublik weitgehend in Jagdreviere aufgeteilt. Dazwischen liegen alle die Flächen, auf denen nicht gejagt werden kann oder darf, wie bebautes Land, Gärten, Parks, Bahntrassen und anderes mehr.
Fragen der Reviergestaltung sind in der jagdlichen Praxis häufig und immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, die oft bei den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und gelegentlich den Verwaltungsgerichten landen.
Wir kennen in Deutschland zwei grundsätzliche Revierarten, die Eigenjagd - § 7 BJagdG - und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk - § 8 BJagdG -. Im BJagdG ist geregelt, wie sie entstehen, wie sie beschaffen sein müssen, wie sie verändert werden können, und was sonst noch zu beachten ist. Daneben gibt es noch Staatsforsten und damit Staatsjagden, also Jagdreviere im Eigentum des Bundes und der Länder.
Zusammenhängende Grundflächen, die jagd-, forst- oder fischerei-wirtschaftlich nutzbar sind und die gesetzliche Mindestgrößevon 75 ha (nach BJagdG – die Länder bestimmen andere Mindestgrößen) aufweisen, sind dann ein Eigenjagdbezirk, wenn sie einem Eigentümer oder einer Mehrheit von Eigentümern gehören (die auch juristische Personen, z.B. GmbHs oder Gemeinden, sein können) oder wenn sie einem oder einer Mehrheit von dinglichen Gesamtnutzern zustehen (z.B. Nießbrauchern). Der Eigenjagdbezirk (auch: die Eigenjagd genannt) entsteht kraft Gesetzes, es sei denn, er wurde durch die Verwaltungsbehörde trotz Flächenunterschreitung zum Eigenjagdbezirk erklärt, z.B. weil er an der Bundesgrenze liegt oder vollständig eingefriedet ist. Überschreitet ein Eigenjagdbezirk Ländergrenzen, so bestimmt das Jagdrecht des Landes, in dem sein größerer Teil liegt, ob er eine Eigenjagd ist; im Übrigen gilt in jedem Teil des Reviers das Jagdrecht des Landes, in dem er liegt.
In einer Eigenjagd kann der Berechtigte selbst jagen, wenn er die persönliche Eignung besitzt. Sonst kann er sie verpachten oder durch angestellte Jäger bejagen lassenoder durch die Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke – ein Verzicht auf die Bejagung ist unzulässig, weil es keine hegefreien Landesteile geben darf.
Alle land- forst- oder fischeiwirtschaftlich nutzbaren Flächen einer Gemeinde oder eingegrenzten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden zusammen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie eine bestimmte Mindestgröße von 150 ha (im BJagdG – die Länder weichen davon ab) zusammen aufweisen. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk besteht also aus vielen Grundstücken, die für eine Eigenjagd zu klein sind, und die vielen Bürgerinnen und Bürgern gehören, von denen etliche wahrscheinlich nicht vor Ort wohnen. Diese Grundstückseigentümer bilden deshalb eine von Gesetzes wegen gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine Jagdgenossenschaft (s. dort). Die verwaltet dasJagdausübungsrecht, das aus den Jagdrechten all der Grundstücke entspringt, die dazugehören; die einzelnen Eigentümer haben zwar in der Jagdversammlung als Genossenschaftsmitglieder je nach der Größe ihres Grundstücks Sitz und Stimme, aber über ihr eigenes Grundstück können sie ansonsten jedenfalls jagdrechtlich nicht entscheiden.
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk entsteht kraft Gesetzes mit der politischen Gemeinde, mit deren Gemarkung er sich deckt. Kraft behördlicher Maßnahme entsteht er ausnahmsweise dann, wenn eine Gemeindegemarkung durch Verwaltungsakt in zwei oder mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt wird, oder wenn die Behörde einen zu kleinen Gemeindebezirk anderswo angliedert. Ausnahmsweise kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk abweichend von den Gemeindegrenzen entstehen, wenn dies durch die Gemeindereform wie in Sachsen- Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern (dort unklar geregelt) geschieht.
§ 5 Abs. 2 BJagdG definiert, wann Grundflächen zusammenhängen, denn nur solche Grundflächen können bei Erreichen der Mindestgröße einen Eigenjagdbezirk bilden -§ 7 Abs. 1 BJagdG -, und der Zusammenhang bestimmt gegebenenfalls die Zugehörigkeit auch zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken - § 8 Abs. 2 BJagdG.
Bestimmte Landschaftsformen wie Wasserläufe, Triften, Eisenbahnkörper, Wege und „ähnliche Flächen“ bilden nach § 5 Abs. 2 BJagdG ausnahmsweise dann einen eigenen Jagdbezirk, wenn sie nach Größe und Gestalt eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten - ein in der Praxis kaum denkbarer Fall. Ansonsten gehören sie meist als Bestandteile zu einem oder mehreren Jagdbezirken. Diese werden durch derartige Flächen nicht getrennt; wenn also ein Weg, ein Eisenbahngleis oder ein Fluss durch einen Jagdbezirk führen, teilen sie diesen nicht. Andererseits verbinden sie getrennte Teileauch nicht, und zwar nicht einmal auf kleinstem Raum. Liegt also zwischen einer Ecke eines Grundstücks und der anderen Ecke eines demselben Eigentümer gehörenden Grundstücks das Grundstück eines Dritten, so verbindet ein Weg zwischen diesen beiden Ecken selbst dann nicht, wenn das Grundstück des Dritten an dieser Stelle nur sehr schmal ist. Berühren sich allerdings die Ecken, auch auf oder an einem Weg, so verbindet diese
sog. Punktberührung die beiden Grundstücke und stellt den Zusammenhang her. Schwierigkeiten bereitete die Frage, wie der Begriff der ähnlichen Flächen auszulegen ist. Nach der heute gefestigten Rechtsprechung des BVerwG gilt, dass darunter jedenfalls zunächst einmal nur diejenigen Flächen fallen, die ihrer äußeren Gestalt nach tatsächlich Wegen, Triften, Flüssen, Eisenbahnkörpern usw. ähnlich sehen, also in aller Regel lang und schmal sind. Unähnliche Flächen, also quadratische oder runde Flächen, fallen deshalb schon ihrer Gestalt nach aus der Vorschrift heraus, können also trennenoder verbinden. Bahnhöfe, Rangierflächen, Grundflächen von Seilbahnen usw. sind keine ähnlichen Flächen, sondern gehören zu den Eisenbahnkörpern.
Ist danach eine Fläche den geschilderten Flächen ähnlich, so bestimmt sich die Frage, ob sie trennt bzw. verbindet, danach, ob auf ihr eine gesonderte ordnungsgemäße Jagdausübung möglich ist. Das ist immer dann der Fall, wenn diese Fläche einen eigenen hegerischen oder jagdlichen Nutzen hat. Stets ist auf den Einzelfall abzuheben. Danach kann also z. B. ein 10m breiter Feldstreifen von 60m Länge durchaus einen eigenen hegerischen Nutzen haben, wenn er mit Deckungsgehölzen bestanden und mit als Äsung geeignetem Unterwuchs versehen ist, sich damit von der umgebenden Feldflur oder Brache abhebt, und damit dem Wild einen ungestörten Aufenthalt oder Wechsel zwischen Einständen und Äsungsflächen ermöglicht.
Außer durch den Erwerb von Grundeigentum (der bestehende Jagdpachtverhältnisse unberührt lässt) können Reviere grundsätzlich nicht von Privaten privatrechtlich oder durch Verträge festgelegt oder geschaffen oder verändert werden; jedoch können sich Reviernachbarn privatrechtlich über die gegenseitige Bejagung vertraglich einigen; das führt dann zu besonderen Jagderlaubnissen, aber darf niemals zur Teilflächenpacht führen, weil die Verpachtung von Teilflächen nach § 11 Abs. 2 BJagdG verboten und nichtig ist - es sei denn, ein Landesjagdgesetz (LJagdG) gestattet die Teilflächenverpachtung an Nachbarn. Diese Befugnis zur endgültigen Reviergestaltung obliegt der Unteren Jagdbehörde, die dabei von den Anträgen oder Einwirkungen Privater grundsätzlich frei ist.
Dabei muss eine Reviergestaltung immer aus jagdlichen und hegerischen Gründen unbedingt erforderlich sein - dass sie nützlich, wünschenswert oder praktisch wäre, genügtfür sich allein nicht. Welche Maßnahmen die Behörde ergreift, liegt in ihrem Ermessen - pflichtgemäß aber handelt sie, wenn sie z.B. die Möglichkeit des Austauschs oder der Entschädigung von oder durch Flächen in Betracht zieht, wo immer dies geht. Immer aber sind Akte der Behörden vor den...




