Buch, Deutsch, 482 Seiten, Leinen, Format (B × H): 155 mm x 232 mm
Reihe: Jus Ecclesiasticum
Buch, Deutsch, 482 Seiten, Leinen, Format (B × H): 155 mm x 232 mm
Reihe: Jus Ecclesiasticum
ISBN: 978-3-16-164829-8
Verlag: Mohr Siebeck
Im Spannungsfeld von Kirche und sozialistischem Staat entwickelte sich in der DDR ein einzigartiges Kapitel kirchlicher Rechtsgeschichte. Während die staatliche Juristenausbildung zunehmend ideologisch geprägt und für kirchlich engagierte Personen kaum zugänglich war, suchten die evangelischen Landeskirchen nach Wegen, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu sichern. Hans-Christian Lachmann widmet sich umfassend der eigenständigen Ausbildung von Kirchenjuristen in der DDR. Er analysiert die staats- und kirchenrechtlichen Grundlagen, die Entwicklung des kirchlichen Ausbildungsweges und die institutionellen wie methodischen Besonderheiten. Im Fokus steht die Bedeutung dieser Ausbildung für die Selbstbehauptung des Kirchenrechts im Sozialismus. Damit werden neue Perspektiven auf das Verhältnis von Kirche, Recht und Staat im 20. Jahrhundert eröffnet.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Einleitung: Gegenstand und Ziele der Untersuchung
A. Juristen in der Kirche - B. Kirchenrecht im Sozialismus
1. Kapitel: Staat und Kirche in der DDR - Zum grundsätzlichen Verhältnis
A. Die drei Phasen des Verhältnisses von Staat und Kirche - B. Der Antagonismus zwischen Marxismus-Leninismus und Christentum
2. Kapitel: Recht der Kirche - Recht des Staates
A. Der Marxismus-Leninismus und das Recht - B. Kirchenrecht im Sozialismus - C. Die Diskussion innerhalb der ostdeutschen Kirche über die Eigenständigkeit des Kirchenrechts - D. Die Begründung der Eigenständigkeit des Kirchenrechts in der DDR aus kirchlicher Sicht - E. Die Bedeutung des Kirchenjuristen für ein eigenständiges Kirchenrecht
3. Kapitel: Grundzüge der staatlichen Juristenausbildung
A. Juristenausbildung als staatliche Aufgabe - B. Kernpunkte der Juristenausbildung in der Bundesrepublik bis 1989 - C. Die Ausbildung von Juristen in der DDR - D. Zwischenfazit: Kein Raum für kirchenjuristische Ausbildung an den staatlichen Universitäten
4. Kapitel: Voraussetzungen und Planung der Kirchenjuristenausbildung
A. Kein monokausaler Erklärungsansatz für die Kirchenjuristenausbildung - B. Grundsätzliche Überlegungen zu kirchlichen Berufen innerhalb des sozialistischen Bildungssystems - C. Ausgangspunkte der Diskussion über eine kirchliche Juristenausbildung - D. Die gesamtkirchliche Lösung der Ausbildung von Kirchenjuristen - E. Der Weg zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren kirchlichen Verwaltungsdienst - F. Der Sonderweg der thüringischen Landeskirche
5. Kapitel: Die Durchführung der kircheneigenen Juristenausbildung
A. Einrichtung von dauerhaften Förderungslehrgängen am Katechetischen Oberseminar (KOS) - B. Die Auswahl der Bewerber - C. Wechsel von Bewerbern an die staatlichen Fakultäten - D. Vorlesungsorganisation und Selbststudium - E. Prüfungsleistungen der Prüfungen I und II - F. Der kirchliche Vorbereitungsdienst - G. Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der kirchlichen Verwaltungsbehörden - H. Zwischenfazit zur Kirchenjuristenausbildung in den 1960er-Jahren
6. Kapitel: Rezeption und Aufgabe der kircheneigenen Juristenausbildung
A. Die Kirchenjuristenausbildung aus Sicht des SED-Staates - B. Planungen zur kirchlichen Juristenausbildung ab 1971 - C. Kirchenjuristenausbildung an den juristischen Sektionen der Universitäten - D. Zwischenfazit zur Kirchenjuristenausbildung ab den 1970er-Jahren
7. Kapitel: Nachwirkungen der Kirchenjuristenausbildung
A. Anerkennung der Kirchenjuristenausbildung durch staatliche Stellen - B. Anerkennung der Ausbildung durch die westlichen Gliedkirchen - C. Anpassung des Kirchenrechts nach der Wiedervereinigung
Fazit
Einleitung: Gegenstand und Ziele der Untersuchung
A. Juristen in der Kirche - B. Kirchenrecht im Sozialismus
1. Kapitel: Staat und Kirche in der DDR - Zum grundsätzlichen Verhältnis
A. Die drei Phasen des Verhältnisses von Staat und Kirche - B. Der Antagonismus zwischen Marxismus-Leninismus und Christentum
2. Kapitel: Recht der Kirche - Recht des Staates
A. Der Marxismus-Leninismus und das Recht - B. Kirchenrecht im Sozialismus - C. Die Diskussion innerhalb der ostdeutschen Kirche über die Eigenständigkeit des Kirchenrechts - D. Die Begründung der Eigenständigkeit des Kirchenrechts in der DDR aus kirchlicher Sicht - E. Die Bedeutung des Kirchenjuristen für ein eigenständiges Kirchenrecht
3. Kapitel: Grundzüge der staatlichen Juristenausbildung
A. Juristenausbildung als staatliche Aufgabe - B. Kernpunkte der Juristenausbildung in der Bundesrepublik bis 1989 - C. Die Ausbildung von Juristen in der DDR - D. Zwischenfazit: Kein Raum für kirchenjuristische Ausbildung an den staatlichen Universitäten
4. Kapitel: Voraussetzungen und Planung der Kirchenjuristenausbildung
A. Kein monokausaler Erklärungsansatz für die Kirchenjuristenausbildung - B. Grundsätzliche Überlegungen zu kirchlichen Berufen innerhalb des sozialistischen Bildungssystems - C. Ausgangspunkte der Diskussion über eine kirchliche Juristenausbildung - D. Die gesamtkirchliche Lösung der Ausbildung von Kirchenjuristen - E. Der Weg zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren kirchlichen Verwaltungsdienst - F. Der Sonderweg der thüringischen Landeskirche
5. Kapitel: Die Durchführung der kircheneigenen Juristenausbildung
A. Einrichtung von dauerhaften Förderungslehrgängen am Katechetischen Oberseminar (KOS) - B. Die Auswahl der Bewerber - C. Wechsel von Bewerbern an die staatlichen Fakultäten - D. Vorlesungsorganisation und Selbststudium - E. Prüfungsleistungen der Prüfungen I und II - F. Der kirchliche Vorbereitungsdienst - G. Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der kirchlichen Verwaltungsbehörden - H. Zwischenfazit zur Kirchenjuristenausbildung in den 1960er-Jahren
6. Kapitel: Rezeption und Aufgabe der kircheneigenen Juristenausbildung
A. Die Kirchenjuristenausbildung aus Sicht des SED-Staates - B. Planungen zur kirchlichen Juristenausbildung ab 1971 - C. Kirchenjuristenausbildung an den juristischen Sektionen der Universitäten - D. Zwischenfazit zur Kirchenjuristenausbildung ab den 1970er-Jahren
7. Kapitel: Nachwirkungen der Kirchenjuristenausbildung
A. Anerkennung der Kirchenjuristenausbildung durch staatliche Stellen - B. Anerkennung der Ausbildung durch die westlichen Gliedkirchen - C. Anpassung des Kirchenrechts nach der Wiedervereinigung
Fazit