Kurzmann | Musikwirtschaft und Recht | Buch | 978-3-339-11820-2 | sack.de

Buch, Deutsch, 174 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 235 g

Reihe: Schriftenreihe Studien zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht

Kurzmann

Musikwirtschaft und Recht

Analyse und Diskussion ausgewählter Aspekte im Lichte des VerwGesG 2016
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-339-11820-2
Verlag: Verlag Dr. Kovac

Analyse und Diskussion ausgewählter Aspekte im Lichte des VerwGesG 2016

Buch, Deutsch, 174 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 235 g

Reihe: Schriftenreihe Studien zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht

ISBN: 978-3-339-11820-2
Verlag: Verlag Dr. Kovac


Musikwirtschaft und Urheberrecht sind eng miteinander verknüpft. Durch die Loslösung von physischen Tonträgern werden Musikwerke heute verstärkt geographisch und zeitlich unabhängig im Internet heruntergeladen, hochgeladen, gestreamt und/oder mit anderen Internet-NutzerInnen auf sog „Filesharing-Plattformen“ geteilt. Diese Nutzungshandlungen stellen Eingriffe in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte der UrheberInnen und Leistungsschutzberechtigten dar und benötigen daher – soweit freie Werknutzungen fehlen – zum legalen Werkkonsum deren Zustimmung.

Verwertungsgesellschaften, die die Verwertungsrechte an den Werken und Leistungen dieser RechteinhaberInnen wahrnehmen, erteilen NutzerInnen diese Zustimmung üblicherweise in Form von Werknutzungsbewilligungen. Die Rechtewahrnehmungs-RL 2014/26/EU bzw ihre nationale Umsetzung durch das VerwGesG 2016 zielt auf eine Harmonisierung des Rechts der Verwertungsgesellschaften in der EU ab und ermöglicht Letzteren die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken. Wurde damit ein europäischer One-Stop-Shop eingerichtet? Im Rahmen der Speichermedienvergütung erhalten UrheberInnen und Leistungsschutzberechtigte den gerechten Ausgleich für die freien Werknutzungen. Soll diese angesichts gestiegener Nutzung von Cloud-Computing-Diensten um eine entsprechende Cloud-Vergütung erweitert werden? Braucht es angesichts der technischen Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten seit der Normierung des UrhG 1936 auch heute im Jahr 2020 weiterhin Verwertungsgesellschaften, die die Verwertungsrechte von UrheberInnen und Leistungsschutzberechtigen kollektiv wahrnehmen?

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