Kreyßing | Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 152 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: Datenschutzberater

Kreyßing Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien

E-Book, Deutsch, 152 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm

Reihe: Datenschutzberater

ISBN: 978-3-8005-9303-3
Verlag: Fachmedien Recht und Wirtschaft in Deutscher Fachverlag GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die vorliegende Publikation gibt sowohl Juristen als auch Nicht- Juristen bei der Erschließung der maßgeblichen Fragen – über diverse Rechtsbereiche hinaus – eine praxisorientierte Hilfestellung und liefert Lösungsansätze. So werden am Beispiel von Facebook elementare datenschutzrechtliche Vorgaben beleuchtet, die maßgeblich für die Bestimmung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sozialen Medien in der Arbeit von öffentlichen Stellen sind – kurz gesagt: Dürfen Soziale Medien genutzt werden und falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Auch die wesentlichen einfachgesetzlichen Regelungen, die sowohl für die grundsätzliche Zulässigkeit, aber auch für die fortlaufende Nutzung relevant sind, sind für die Praxis aufbereitet.
Insbesondere für die alltägliche Anwendung werden im letzten Abschnitt die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die
Nutzung der Sozialen Medien dargestellt. Wie darf bzw. sollte sich eine öffentliche Stelle in den Sozialen Medien verhalten? Welche
praktischen Fallstricke gibt es und was muss stets beachtet werden?
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Zielgruppe


Social-Media-Redaktionen, Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit, Entscheidungsträgerinnen und -träger oder auch Datenschutzbeauftragte in der öffentlichen Verwaltung


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


2.1. Funktionen und Ziele der Nutzung durch öffentliche Stellen
Die Ziele der öffentlichen Stellen bei der Nutzung der Sozialen Medien lassen sich in vier Bereiche einteilen: Die allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Personalgewinnung, die Erfüllung behördenspezifischer Ziele und (in einem gewissen Maße) die Erfüllung von partizipativen und kollaborativen Zwecken im Rahmen des E-Government-Ansatzes. Abbildung 1 – Funktionen und Ziele staatlicher Öffentlichkeitsarbeit 2.1.1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zum einen ist die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der öffentlichen Stellen zu nennen. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kann Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen, Berichte, Gutachten oder sonstige, schlichte Informationstätigkeiten der Verwaltung umfassen.15 Die Auskünfte und sonstigen Informationstätigkeiten dürften wohl zum Kernbereich der klassischen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zählen. Sie finden auch nach den erheblichen Veränderungen in der Medienwelt statt und sind weiterhin von hoher Relevanz, da sie in Bezug auf die Sozialen Medien als komplementär zu betrachten sind.16 Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Nutzung beider Wege, also die Verbreitung einer Information über die Sozialen Medien und über die Presse, als gewinnbringend erachtet wird, da ein größerer Empfängerkreis erreicht werden kann.17 Diese Komplementärfunktion ist mit dem Nutzungsverhalten einzelner Bevölkerungsgruppen zu erklären. So zeichnet sich die Tendenz ab, dass sich jüngere Personen signifikant stärker über das Internet und die Sozialen Medien informieren als über die klassischen Medien wie TV, Radio oder Printerzeugnisse.18 Daraus folgt, dass ohne den Einsatz von Sozialen Medien der Adressatenkreis „junge Erwachsene“ nicht beziehungsweise nur teilweise erreicht werden könnte. Daneben hat die Nutzung von Sozialen Medien einen zweiten zentralen Vorteil. Hierbei handelt es sich um die direkte Kommunikationsmöglichkeit mit den Nutzerinnen und Nutzern. Das heißt, Informationen können ungefiltert an eine bestimmte Zielgruppe adressiert werden, ohne dass es zu einer Informationsfilterung, -reduzierung oder -modifikation durch die Medien kommt.19 Die öffentlichen Stellen können damit die Gatekeeperfunktion der Medien umgehen und ihre gewünschten Botschaften transportieren, wobei dies durchaus kritisch diskutiert werden kann, da die Plattformanbietenden durch Algorithmen auch eine gewisse Selektion und Einflussnahme auf die Beiträge vornehmen können. Das Bundesministerium des Innern benennt in der Beantwortung einer Anfrage explizit das Ziel, die oben beschriebene Zielgruppe Digital Natives erreichen zu wollen, die auf den herkömmlichen Wegen tendenziell schwerer zu erreichen ist und erkennt zusätzlich den Vorteil, die Gatekeeper umgehen zu können.20 Ähnlich antworten auch weitere öffentliche Stellen wie beispielsweise die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)21, der Deutsche Wetterdienst (DWD)22, das Bundeskartellamt (BKartA)23 oder auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)24. Ziel der klassischen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist es, die Bürgerinnen und Bürger über die Tätigkeiten und Aufgaben einer öffentlichen Stelle zu informieren und diese zu erläutern, Vertrauen aufzubauen, den Bekanntheitsgrad zu steigern oder allgemein eine Imagesteigerung zu erreichen.25 Wesentliches Kennzeichen ist, dass die öffentlichen Stellen über ihre Aufgabenerledigung berichten.26 Rechtlich betrachtet, konstatiert das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung Parteienfinanzierung I, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und der gesetzgebenden Körperschaften zulässig und vielmehr für die politische Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung sogar erforderlich ist.27 In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur (unzulässigen) Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vor Bundestagswahlen wird diese Feststellung bestätigt und verfestigt.28 Begründet wird dies im Kern damit, dass die Bürgerinnen und Bürger staatliches Handeln nur dann bewerten können, wenn sie Zugang zu den Informationen der entscheidenden Sachfragen und den getroffenen Entscheidungen haben.29 Die Kommunikation im demokratischen Verfassungsstaat ist demnach keine Einbahnstraße.30 Die beiden Entscheidungen betreffen dem Wortlaut nach die Regierung und die gesetzgebenden Körperschaften. Ebenso geht die Literatur davon aus, dass die Öffentlichkeitsarbeit eine staatsleitende Aufgabe ist, also eine Aufgabe, die die Regierung betrifft.31 Der Kerngedanke ist jedoch auch auf andere öffentliche Stellen zu übertragen.32 So ist davon auszugehen, dass alle öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer zugewiesenen Tätigkeiten berechtigt und verpflichtet sind Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.33 Offenheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sind elementare Grundsteine der Gesellschaft und schaffen Legitimität und Akzeptanz für staatliches Handeln. Insbesondere die mögliche Akzeptanzsteigerung für staatliche Entscheidungen und Handlungen ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Verwaltung zu würdigen.34 Die Publizität der Verwaltung ist als ein Prinzip innerhalb der Verfassungsentscheidung Demokratie anerkannt.35 Und zwar konkret in der Gestalt, dass je wichtiger eine staatliche Tätigkeit ist, desto gebotener ist die Publizität.36 Ebenso kann aus dem Rechtsstaatsprinzip eine Pflicht zur Öffentlichkeitsarbeit abgeleitet werden. Denn nur transparentes staatliches Handeln kann einer allgemeinen Kontrolle durch die Bürgerinnen und Bürger unterliegen und folglich zur Mäßigung der Staatsgewalt in ihrem originären Handeln führen.37 Demnach kann die Öffentlichkeitsarbeit als Annexaufgabe zur originären gesetzlichen Aufgabe einer öffentlichen Stelle angesehen werden.38 Da die Publizität der Regierung und der Verwaltung insbesondere für das Demokratieprinzip bedeutend sind, ist weiter festzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf freien und gleichen Zugang zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit haben.39 2.1.2. Personalgewinnung
Ein weiteres Ziel der Nutzung von Sozialen Medien ist die Personalgewinnung und damit zusammenhängend die Imagesteigerung als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber. Erkennbar ist dies an den zahlreichen gesonderten Accounts verschiedener öffentlicher Stellen wie zum Beispiel die der Bundespolizei40 oder der Bundeswehr41. Ebenso werden Serien und eigene Formate produziert, die vordergründig in den Sozialen Medien genutzt werden, um Nachwuchskräfte anzuwerben.42 Aber nicht nur das direkte Werben von Nachwuchskräften fällt in diese Kategorie, sondern vielmehr auch die allgemeine Selbstdarstellung als Organisation. Denn nur mit einem positiven Image bei potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern kann die Personalgewinnung erfolgreich sein. Für die Personalgewinnung und das Personalmarketing dürften die Sozialen Medien bereits jetzt unerlässlich sein und zukünftig noch weiter an Relevanz gewinnen. Für den öffentlichen Dienst wird ein massiver Fachkräftemangel prognostiziert. So geht eine Studie von einem Fachkräftemangel im Jahr 2030 von über 800.000 Personen im öffentlichen Sektor aus.43 Eine Handlungsempfehlung der Autoren zielt auf die Professionalisierung der Fachkräftegewinnung.44 In Anbetracht der beständigen Relevanz von Sozialen Medien im Internet,45 scheint die verstärkte Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen für das Personalmarketing folgerichtig und unausweichlich zu sein. 2.1.3. Behördenspezifische Ziele
Neben dem allgemeinen Informationshandeln über die Aufgaben und Tätigkeiten der öffentlichen Stellen oder zur Selbstdarstellung als Arbeitgeberin bzw. Arbeitsgeber bestehen ausdrückliche gesetzliche Zuweisungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur allgemeinen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist, dass bei der Informationstätigkeit in Bezug auf die Erfüllung behördenspezifischer Ziele und Zwecke eben nicht nur über die staatliche Aufgabenerledigung informiert wird, sondern diese vielmehr der originären Aufgabenerledigung dient.46 Die Informationstätigkeit ist demnach das Handeln im Zuge der Aufgabenerledigung der öffentlichen Stelle. Zu nennen sind hier beispielsweise behördenspezifische Normen wie § 2 Abs. 1 Nr. 12 BfRG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz, § 33 Abs. 1 Satz 3 BNDG oder § 4 Abs. 4 BGA-NachfG, die zur Öffentlichkeitsarbeit durch die jeweilige öffentliche Stelle verpflichten. Ein weiterer und bekannterer Normenkomplex stellen die §§ 131 ff. StPO dar. Diese ermächtigen zur Öffentlichkeitsfahndung und sehen dafür ausdrücklich die Verwendung elektronischer Medien vor. In den davor genannten Normen wird kein Medium vorgegeben. Damit sind alle möglichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Vielmehr müssen die öffentlichen Stellen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ihre Kommunikationsstrategien fortlaufend kritisch überprüfen und den aktuellen Entwicklungen anpassen, damit ein möglichst großer Teil der Bevölkerung erreicht werden kann. 2.1.4. E-Government-Ansatz
Die elektronische Kommunikation erfährt neben der zunehmenden praktischen Relevanz im gesellschaftlichen...


Robert Kreyßing, LL.M., ist als Beamter in einer oberen Landesbehörde tätig. Seit seinem Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin beschäftigt er sich mit dem staatlichen Informationsrecht und damit einhergehend den zugrundliegenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. In diesem Rahmen ist er auch Lehrbeauftragter an der HWR und lehrt im Bereich der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit in den Sozialen Medien.


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