Koch | 556-Euro-Jobs: Maximaler Profit mit Minijobs | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 142 Seiten

Reihe: Rechtshilfe

Koch 556-Euro-Jobs: Maximaler Profit mit Minijobs

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen; Walhalla Rechtshilfen
10. Auflage 2025
ISBN: 978-3-8029-5781-9
Verlag: Walhalla und Praetoria
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen; Walhalla Rechtshilfen

E-Book, Deutsch, 142 Seiten

Reihe: Rechtshilfe

ISBN: 978-3-8029-5781-9
Verlag: Walhalla und Praetoria
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection



Clever handeln - für geringfügig Beschäftigte und Arbeitgeber

Erfahren Sie mit dem Ratgeber 556-Euro-Jobs: Maximaler Profit mit Minijobs, wie Sie Steuern sparen und maximalen Verdienst erzielen:

  • Was geschieht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen?
  • Welche steuerlichen Vorteile bieten haushaltsnahe Minijobs?
  • Wie optimieren Sie die soziale Absicherung?
  • Wie wird dem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung erstattet?
  • Welche Aufklärungspflichten müssen Arbeitgeber erfüllen?
  • Wie können Arbeitgeber die Lohnnebenkosten senken?
  • Wie rechnen Sie bei 'Midijobs?

Mit Beispielen und Tipps. Ein Muss für Aushilfen, Gastronomie, Haushaltshilfen, Reinigungs- und Saisonbetriebe.



Irmelind R. Koch ist erfahrene Expertin im Steuerrecht; erfolgreiche Fachautorin.

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Kurz und bündig: Aktuelle Regelungen


Der Eindruck ist richtig: Die Minijobs sind in den letzten Jahren immer wieder neu geregelt worden. Schon seit 01.04.2003 gelten die von der „Hartz-Kommission“ entwickelten Konzepte. Auf den ersten Blick sehen die Regelungen alles andere als einfach aus. Stellen Sie sich dennoch auf die Regelungen ein, damit Sie alle Vorteile nutzen können.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bei den Minijobs die Zeche zahlen. Allerdings wollen das nicht alle Arbeitgeber wahrhaben und schieben die Last der Pauschalbeiträge allein den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Das ist allerdings nicht zulässig. Teilweise gehen Arbeitgeber davon aus, es könne arbeitsrechtlich völlig frei zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und Arbeitgeber vereinbart werden, wer die Lasten zahlt. Das ist jedoch unzutreffend. Wälzt der Arbeitgeber die zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auf die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ab, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße geahndet werden! Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Abwälzung der Pauschalbeiträge zugestimmt hat. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen geltendes Recht und sind deshalb nichtig. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf § 32 SGB I hin.

  • Eine geringfügige Beschäftigung können Sie bis zu einer Entgeltgrenze von einheitlich 556 EUR ausüben.

  • Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie neben einer Hauptbeschäftigung auch einen Minijob haben. Der Minijob wird nicht durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig.

  • Auch beim Minijob können Sie flexible Arbeitszeiten vereinbaren.

  • Als Arbeitgeber zahlen Sie zusätzlich 30 Prozent pauschale Abgaben. Davon entfallen 15 Prozent auf die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent auf die gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent auf Steuern.

  • Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer müssen Sie im Allgemeinen 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil zur Rentenversicherung aufbringen. Das gilt jedenfalls, wenn Sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Somit zahlen Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 15 Prozent und dem vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent.

  • Als Arbeitgeber im privaten Haushalt zahlen Sie im Wesentlichen nur 12 Prozent. Davon entfallen je 5 Prozent auf die gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung sowie 2 Prozent auf Steuern. Für Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bedeutet das, dasss Sie bei vorliegender Rentenversicherungspflicht einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts aufbringen müssen.

  • Bei den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen ist das Kalenderjahr maßgebend. Auf das Beschäftigungsjahr kommt es somit nicht an.

  • Es gibt eine zentrale Meldestelle. Diese Aufgabe hat die „Minijob-Zentrale“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

  • Für Einkommen zwischen 556 EUR und 2.000 EUR gilt die sogenannte Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job). Dabei haben Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ebenfalls Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sodass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden, jedoch in den Genuss der vollen Leistungsansprüche in der Sozialversicherung kommen.

Praxis-Tipp:

Wenn Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer „versicherungsfrei“ sind, weil Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bedeutet das noch lange nicht, dass in diesen Fällen auch tatsächlich niemand etwas zu zahlen hat. Die Versicherungsfreiheit bezieht sich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber müssen dennoch im Allgemeinen Pauschalbeiträge zur Renten- oder Krankenversicherung zahlen. Beurteilen Sie deshalb stets alle Auswirkungen entweder aus der Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder aus der Sicht des Arbeitgebers.

Zum 01.01.2013 hatten sich bei den Minijobs einige erhebliche Änderungen ergeben. Die wichtigste Änderung war die stufenweise Anhebung der Entgeltgrenze von 400 EUR auf nunmehr 556 EUR.

Ebenso bedeutsam ist es, dass die Minijobs seitdem grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Minijobs waren vor dem 01.01.2013 in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Diese Änderung verursachte einige Übergangsregelungen, die zum Teil noch heute von Bedeutung sind. Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie weiterhin selbst entscheiden, ob Sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen wollen. Denn vor dem 01.01.2013 konnten Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten, um Ihre Rente aufzubessern. Und heute können Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichten, wenn Sie lieber mehr Bares in der Tasche haben wollen.

Im Wesentlichen gelten bereits seit dem 01.01.2013 folgende Regelungen:

  • Die Arbeitsentgeltgrenze für Minijobs wurde von 400 EUR auf 556 EUR angehoben.

  • Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn die Beschäftigung nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurde. Allerdings hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, einen eventuellen Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

  • Sofern ein „alter Minijob“, der bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurde, die alte Entgeltgrenze von 400 EUR auch im Jahr 2013 nicht überschritt, gelten die alten Regelungen weiter. Das bedeutet, der alte Minijob ist weiterhin grundsätzlich rentenversicherungsfrei, wobei der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten.

  • Sofern Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bei einem „alten Minijob“ auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleibt es auch dabei. Sie haben im Übrigen in diesen Fällen auch keine Möglichkeit, wieder die Rentenversicherungsfreiheit zu beantragen. Mit diesem Minijob bleiben Sie rentenversicherungspflichtig.

  • Die Grundlage für die Bemessung des Mindestbeitrags in der Rentenversicherung beträgt aktuell 175 EUR im Monat. Dabei handelt es sich um die „Mindestbeitragsbemessungsgrundlage“.

  • Im Übergangsbereich (Minijobs – Midijobs) gilt zeitlich befristet Bestandsschutz. Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 520 Euro monatlich bleiben maximal bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt, sofern die Beschäftigung schon vor dem 30.09.2022 bestand. Beschäftigte können sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Wichtig: Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, tritt dieser Bestandsschutz nicht ein. In der Rentenversicherung gilt der Bestandsschutz ebenfalls nicht. Das bedeutet, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 01.10.2022 rentenversicherungspflichtig sind. Der Arbeitgeber trägt 15 Prozent des Beitrags, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 3,6 Prozent. Allerdings können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen: Die Befreiung gilt dann für den Arbeitnehmeranteil. Die Arbeitgeberanteile müssen weiterhin gezahlt werden.

Hinweis:

Sofern das Arbeitsentgelt bei einem „alten Minijob“ die alten Grenzen überschreitet, entfallen die Bestandsschutzregelungen bereits vorher. Folge: Der Minijob unterliegt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Allerdings haben Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.

Praxis-Tipp:

Obwohl die Regelungen zu den Minijobs dem Arbeitsmarkt entgegenkommen wollen, erscheinen einige Regelungen dennoch kompliziert. Dieser Ratgeber soll Ihnen helfen, die wesentlichen Grundsätze bei den Minijobs zu verstehen und anzuwenden. In Zweifelsfällen sollten Sie jedoch auch die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023 einsehen, die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung herausgegeben wurden.

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Irmelind R. Koch ist erfahrene Expertin im Steuerrecht; erfolgreiche Fachautorin.



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