E-Book, Deutsch, Band Band 028, 744 Seiten
Reihe: Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung
Kettler / Schmidt-Kessel Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung an beweglichen Sachen im Recht der Russischen Föderation
1. Auflage 2009
ISBN: 978-3-89971-595-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection
. E-BOOK
E-Book, Deutsch, Band Band 028, 744 Seiten
Reihe: Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung
ISBN: 978-3-89971-595-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
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Dr. Stefan Hans Kettler, Maître en droit (Orléans), LL.M. (Newcastle-upon-Tyne), Jahrgang 1974, ist Rechtsanwalt in einer internationalen Kanzlei in Düsseldorf sowie Autor mehrerer juristischer Lehr- und Wörterbücher.
Weitere Infos & Material
1;Inhaltsübersicht;9
2;Inhalt;13
3;Abkürzungsverzeichnis;33
3.1;Russische Abkürzungen;33
3.2;Anderssprachige Abkürzungen;36
4;Danksagung;45
5;Vorwort;47
5.1;Russische Rechtswissenschaft und Rechtskultur;47
5.2;Thematik der vorliegenden Dissertation;58
5.3;Sonstige Anmerkungen;64
6;Einführung;69
6.1;A. Rückblick auf die Kodifikationen des russischen Zivilrechts;69
6.2;B. Erfüllung von Verbindlichkeiten;95
6.3;C. Begriff der Erfüllungssicherung und der Erfüllungssicherheit;104
6.4;D. Zum Bedeutungswandel der Erfüllungssicherheiten im russischen Recht;108
6.5;E. Regelung der Erfüllungssicherheiten;113
6.6;F. Praktische Bedeutung der Erfüllungssicherheiten im heutigen Rechts- und Geschäftsverkehr;127
6.7;G. Anwendungsbereiche von Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Zurückbehaltungsrecht an Sachen des Schuldners;129
6.8;H. Zusammenfassung;132
7;Teil I. Eigentumsvorbehalt;133
7.1;A. Eigentumsübertragung und regelmäßiger Zeitpunkt des Eigentumsüberganges;133
7.2;B. Begriff, Geschichte, Inhalt, Bedeutung und Rechtsnatur des Eigentumsvorbehalts;134
7.3;C. Gegenstand des Eigentumsvorbehalts;179
7.4;D. Durch den Eigentumsvorbehalt absicherbare Forderungen;179
7.5;E. Abtretung der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderung;180
7.6;F. Ausgestaltungsmöglichkeiten;180
7.7;G. Formerfordernisse des Eigentumsvorbehalts;222
7.8;H. Bedingungen für den Eigentumsübergang und Vorliegen des Bedingungseintritts;224
7.9;J. Überblick über die Rechtsfolgen des Eigentumsvorbehaltes;229
7.10;K. Insbes.: Verfügungsverbot bzgl. des unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstandes vor Eintritt der Bedingung;231
7.11;L. Zusammenfassung;272
8;Teil II. Sicherungsübereignung;273
8.1;A. Begriff, Inhalt, Bedeutung und Rechtsnatur der Sicherungsübereignung;273
8.2;B. Wirtschaftliche Erforderlichkeit der Sicherungsübereignung;304
8.3;C. Juristische Zulässigkeit der Sicherungsübereignung;371
8.4;D. Konstruktion;444
8.5;E. Ausgestaltungsmöglichkeiten;446
8.6;F. Zusammenfassung;446
9;Teil III. Abschließende Betrachtungen und Ausblick auf die Zukunft;447
9.1;A. Gesamtbewertung des russischen Systems der Erfüllungssicherheiten;447
9.2;B. Erforderliche Änderungen;448
9.3;C. Abschlußprognose;450
10;Gesetzesmaterialien;455
10.1;I. Vorschriften des russischen Rechts (Russisch-Deutsch);455
10.2;II. Vorschriften des niederländischen Rechts (Niederländisch-Deutsch);652
10.3;III. Vorschriften des französischen Rechts (Französisch- Deutsch);663
10.4;IV. Vorschriften des italienischen Rechts (Italienisch-Deutsch);666
10.5;V. Vorschriften des spanischen Rechts (Spanisch-Deutsch);667
10.6;VI. Vorschriften des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik;668
10.7;VII. Vorschriften des österreichischen Rechts;670
10.8;VIII. Vorschriften des schweizerischen Rechts;671
10.9;IX. Vorschriften des römischen Rechts (Lateinisch-Deutsch);672
10.10;X. Fußnoten in den Gesetzestexten;679
11;Literatur;685
11.1;I. Russischsprachige Literatur;685
11.2;II. Anderssprachige Literatur;709
11.3;III. Gerichtsentscheidungen und -materialien;735
11.4;IV. Gesprächsnotizen beim Verfasser;742
11.5;V. Sonstige Quellen;745
"(S. 131-132)
A. Eigentumsübertragung und regelmäßiger Zeitpunkt des Eigentumsüberganges
Nach Art. 454 I ZGB (»Kaufvertrag« [??????? ?????-???????]) als Grundvorschrift des Kaufrechts ist der Verkäufer verpflichtet, »den Kaufgegenstand (die Ware) in das Eigentum der anderen Partei (des Käufers) zu übertragen« (»????- ???? ???? [?????] ? ????????????? ?????? ??????? [??????????]«),– eine Formulierung, welche zugleich die Pflicht zur Übergabe und zur Verschaffung des Eigentums umfaßt.
Gemäß Art. 223 I ZGB (»Zeitpunkt des Entstehens des Eigentums beim Erwerber aufgrund Vertrages« [?????? ????????????? ????? ????????????? ? ????????????? ?? ????????]) entstehtdas Eigentum einer Sache beim vertraglichen Erwerber mit ihrer Übergabe, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich ein anderes bestimmt ist.
Das russische Kaufrecht folgt also im Normalfall dem Traditionsprinzip, eröffnet den Parteien aber auch die Möglichkeit einer anderweitigen Regelung; eine Vorschrift über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Besitzmittelungsverhältnisses (Besitzkonstitut) ist daher nicht erforderlich. Während bei individuell bestimmten Sachen der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den Erwerber nach dem Willen der Parteien sowohl zeitlich vor als auch nach der Übergabe liegen kann, kann das Eigentum an gattungsmäßig bestimmten Sachen frühestens mit deren Übergabe übergehen, da letzterer eine Individualisierungsfunktion zukommt und ansonsten der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verletzt wäre.
Die Übergabe ist ihrerseits in Art. 224 ZGB definiert als die Aushändigung der Sache an den Erwerber (Abs. 1 S. 1), wobei die Sache mit der tatsächlichen Inbesitznahme durch den Erwerber oder eine von diesem bestimmte Person als an den Erwerber übergeben gilt (Abs. 1 S. 2);454 befindet sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrages bereits im Besitz des Erwerbers, so gilt die Sache als ihm in diesem Zeitpunkt übergeben (Abs. 2).
Für diejenigen Fälle, in denen die Veräußerung der staatlichen Registrierung unterliegt, sieht Art. 223 II 1 ZGB die Entstehung des Eigentums beim Erwerber mit dieser Registrierung vor, sofern nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Hierunter fällt nach Art. 131 I ZGB vor allem der Übergang des Eigentums an unbeweglichen Sachen, wofür in Abschnitt IV. des ZGB (»Einzelne Arten von Schuldverhältnissen« [????????? ???? ????????????]) noch Sondervorschriften bestehen (etwa in Art. 551 I ZGB über den Übergang des Eigentums an unbeweglichen Gütern455 oder in Art. 564 I ZGB über den Unternehmenskauf456)."