Jula | Der GmbH-Geschäftsführer | E-Book | www2.sack.de
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E-Book, Deutsch, 436 Seiten

Jula Der GmbH-Geschäftsführer

Rechte und Pflichten, Anstellung, Vergütung und Versorgung, Haftung und Strafbarkeit
2., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2007
ISBN: 978-3-540-71131-5
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Rechte und Pflichten, Anstellung, Vergütung und Versorgung, Haftung und Strafbarkeit

E-Book, Deutsch, 436 Seiten

ISBN: 978-3-540-71131-5
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



Geschäftsführer sind leitende Manager mit einer Vielzahl von Pflichten. Damit sie diese korrekt erfüllen, sollten sie die juristischen Gegebenheiten kennen und z.B. haftungsrechtliche Risiken erkennen und minimieren. Der vorliegende Band schnürt ein Paket der wichtigsten Aufgaben: rechtliche Grundlagen, Rechte und Pflichten. Zusätzlich ist nachzulesen, welche zahlreichen Gestaltungsinstrumente zur Verfügung stehen. In Teil 2: der persönliche Status des Geschäftsführers. Detailliert in Teil 3: haftungs- und strafrechtliche Bedingungen, mögliche Folgen. Neu in der 2. Auflage: GmbH-Reform nach dem sog. MoMiG, aktuelle Rechtsprechung.

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1;Vorwort;5
2;Inhaltsübersicht;6
3;Inhaltsverzeichnis;9
4;Abkürzungsverzeichnis;19
5;Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur;21
6;1. Teil Der organschaftliche Status des GmbH- Geschäftsführers;22
6.1;A. Einleitung;22
6.1.1;Der Geschäftsführer;23
6.2;B. Persönliche Voraussetzungen;24
6.2.1;I. Voraussetzungen des § 6 II GmbHG;24
6.2.2;II. Rechtsfolgen;29
6.2.3;III. Der ausländische Geschäftsführer;30
6.3;C. Bestellung des Geschäftsführers;32
6.3.1;I. Überblick;32
6.3.2;II. Anordnungen im Gesellschaftsvertrag;33
6.3.3;III. „Ordentliche“ Bestellung des Geschäftsführers;34
6.3.4;IV. Bestellung eines Notgeschäftsführers;38
6.4;D. Kernaufgabe: Leitung des Unternehmens;41
6.4.1;I. Überblick;41
6.4.2;II. Die Geschäftsführung;43
6.4.3;III. Die Vertretung der Gesellschaft;54
6.4.4;IV. Zurechnung;74
6.5;E. Gesellschaftsrechtliche Aufgaben und Pflichten;88
6.5.1;I. Der Geschäftsführer als „Hüter des Kapitals“;88
6.5.2;II. Organisatorische Aufgaben des Geschäftsführers;102
6.5.3;III. Treuepflicht, insbesondere das Wettbewerbsverbot;121
6.6;F. Beendigung der Geschäftsführerstellung;138
6.6.1;I. Abberufung des Geschäftsführers;138
6.6.2;II. Amtsniederlegung;150
6.6.3;III. Sonstige Beendigungsgründe;154
6.7;G. Buchführung, Rechnungslegung und Steuern;155
6.7.1;I. Pflichten aus dem Rechnungswesen;155
6.7.2;II. Pflichten aus dem Steuerrecht;160
6.8;H. Pflichten aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;161
6.9;J. Aufgaben bei der Gründung;163
6.9.1;I. Überblick;163
6.9.2;II. Anmeldung beim Handelsregister;165
6.10;K. Aufgaben in der Krise;170
6.10.1;I. Erkennen und Bewältigen der Krise;170
6.10.2;II. Einberufung der Gesellschafterversammlung;172
6.10.3;III. Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags;172
7;2. Teil Der persönliche Status des GmbH- Geschäftsführers;180
7.1;A. Einführung;180
7.2;B. Sonderfall: Drittanstellung;182
7.3;C. Anwendung des Arbeitsrechts;183
7.3.1;I. Ausdrückliche Regelungen;183
7.3.2;II. Ausgestaltung der Position des Geschäftsführers;184
7.3.3;III. Betriebliche Übung;186
7.3.4;IV. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz;187
7.3.5;V. Drittanstellung und das ruhende Arbeitsverhältnis;189
7.4;D. Sozialversicherungspflicht;193
7.4.1;I. Übersicht;193
7.4.2;II. Fremdgeschäftsführer;194
7.4.3;III. Gesellschafter-Geschäftsführer;194
7.4.4;IV. Einzelne Versicherungszweige;196
7.4.5;V. Erstattung von Beiträgen;198
7.5;E. Abschluss und Änderung des Anstellungsvertrags;198
7.5.1;I. Parteien des Anstellungsvertrags;198
7.5.2;II. Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderung des Anstellungsvertrags;202
7.5.3;III. Befristung und Koppelung des Anstellungsvertrags;204
7.5.4;IV. Form des Anstellungsvertrags;207
7.5.5;V. Fehlerhafter Anstellungsvertrag;207
7.6;F. Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsvertrag;209
7.6.1;I. Motivation des Geschäftsführers;209
7.6.2;II. Recht auf Vergütung;210
7.6.3;III. Urlaub;223
7.6.4;IV. Krankheit;223
7.7;G. Versorgung und soziale Absicherung;224
7.7.1;I. Überblick;224
7.7.2;II. Gesetzliche Rentenversicherung;225
7.7.3;III. Private Vorsorge;226
7.7.4;IV. Betriebliche Altersversorgung;227
7.8;H. Kündigung des Anstellungsvertrags;250
7.8.1;I. Ordentliche Kündigung;250
7.8.2;II. Außerordentliche Kündigung;256
7.9;J. Aufhebung und sonstige Beendigung;265
7.9.1;I. Überblick;265
7.9.2;II. Aufhebungsvertrag;266
8;3. Teil Haftung und Strafbarkeit;269
8.1;A. Einführung;269
8.2;B. Grundlagen der Haftung und strafrechtlichen Verantwortung;270
8.2.1;I. Systematischer Überblick;270
8.2.2;II. Grundsatz der Gesamtverantwortung;272
8.2.3;III. Der faktische GmbH-Geschäftsführer;274
8.3;C. Außenhaftung;278
8.3.1;I. Überblick;278
8.3.2;II. Haftung aus unerlaubter Handlung ( deliktische Haftung);279
8.3.3;III. Haftung „aus Vertrauen“;300
8.4;D. Innenhaftung (§ 43 GmbHG);308
8.4.1;I. Überblick;308
8.4.2;II. Pflichtverletzung des Geschäftsführers;310
8.4.3;III. Kausaler Vermögensschaden;317
8.4.4;IV. Verschulden;317
8.4.5;V. Beweislastverteilung;318
8.4.6;VI. Verjährung;319
8.4.7;VII. Instrumente zum Ausschluss und zur Minimierung der Haftung;321
8.4.8;VIII. Gesamtschuldnerische Haftung;324
8.4.9;IX. Fallstudien;324
8.5;E. Haftung des Geschäftsführers bei Gründung;328
8.5.1;I. Grundlagen;328
8.5.2;II. Vertretung der GmbH i.G. durch den Geschäftsführer;328
8.5.3;III. Vorbelastungshaftung der Gesellschafter;329
8.5.4;IV. Die Handelndenhaftung gemäß § 11 II GmbHG;330
8.5.5;V. Haftung des Geschäftsführers für falsche Angaben ( § 9 a I GmbHG);334
8.6;F. Haftung in der Krise;337
8.6.1;I. Überblick;337
8.6.2;II. Haftung wegen Insolvenzverschleppung;338
8.6.3;III. Haftung wegen Masseschmälerung ( § 64 II GmbHG);346
8.6.4;IV. Die Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft;351
8.6.5;V. Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers;362
8.7;G. Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nach Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;376
8.7.1;I. Grundlagen der Verantwortlichkeit;376
8.7.2;II. Verantwortlichkeit bei Verletzung allgemeiner Straftatbestände;380
8.7.3;III. Verletzung der für das Unternehmen geltenden Sonderdelikte;380
8.7.4;IV. Sonderdelikte speziell für den Geschäftsführer;387
8.7.5;V. Besonderheiten im Ordnungswidrigkeitenrecht;392
8.8;H. Versicherungslösungen;396
8.8.1;I. Grundlagen;396
8.8.2;II. Die Vermögensschadens-Haftpflicht- Versicherung ( D & O - Deckung);398
8.8.3;III. Rechtsschutz für Geschäftsführer;406
8.8.4;VI. Prozessuales;407
9;Anhang;410
9.1;Anstellungsvertrag;411
9.2;Versorgungszusage;422
9.3;Verpfändungsvereinbarung;426
9.4;Direktversicherungszusage;428
10;Stichwortverzeichnis;430


2. Teil Der persönliche Status des GmbH-Geschäftsführers (S. 158-159)

A. Einführung

Der persönliche Status des Geschäftsführers ist von seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als leitendes Organ der GmbH abzugrenzen. Wie bereits dargelegt, ist der Geschäftsführer kraft seiner Bestellung durch die Gesellschafterversammlung Organ der GmbH. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Gesellschaftsrecht, insbesondere nach dem GmbHGesetz, der Satzung sowie den ergänzenden Gesellschafterbeschlüssen. Hiervon scharf zu trennen ist das Anstellungsverhältnis, das neben dieser organschaftlichen Beziehung besteht. Das Anstellungsverhältnis regelt den persönlichen Status des Geschäftsführers. Der Anstellungsvertrag legt die dienstvertraglichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers fest. Aus ihm ergeben sich z.B. der Umfang der Arbeitszeit, die Frage der Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, der Urlaubsanspruch sowie weitere Ansprüche und Pflichten der Vertragsparteien. Ein Anstellungsvertrag ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Der Geschäftsführer kann seine Position auch wirksam ausüben, obwohl er überhaupt keinen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft oder einem Dritten abgeschlossen hat.

Beispiel: „Kostenlose Dienste"

G ist als Steuerberater freiberuflich tätig. Er gründet eine Unternehmensberatungs- GmbH, um seine Mandanten künftig auch in diesem Geschäftsfeld betreuen zu können. Zum Geschäftsführer dieser GmbH bestellt sich der Alleingesellschafter G persönlich. Ein Anstellungsvertrag wird nicht geschlossen, da die Unternehmensberatungs-GmbH noch keine Umsätze tätigt und daher auch keine nennenswerten Dienstleistungen durch einen Geschäftsführer erbracht werden müssen. Nach sechs Monaten schließlich gelingt es G, den ersten Kunden für die Unternehmensberatungs-GmbH zu gewinnen. Da G nunmehr mit festen Umsätzen rechnen kann, schließt er jetzt für die GmbH mit sich selbst einen Anstellungsvertrag ab. Bis zu diesem Zeitpunkt re- gelt sich das Verhältnis nach den Vorschriften des Auftragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 664 - 670 BGB). Nunmehr bestimmt sich das Rechtsverhältnis nach dem Anstellungsvertrag, der grundsätzlich als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB einzuordnen ist.

Auch bei karitativen oder gemeinnützigen Gesellschaften kann aufgrund der ehrenamtlichen Ausübung des Geschäftsführeramts ein ausdrücklicher Anstellungsvertrag fehlen. In der Regel wird jedoch ein entsprechender Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen. Ein Anstellungsvertrag ist ein Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet bei den Dienstverträgen zwischen den sog. freien Dienstverträgen und den Arbeitsverträgen. Beim freien Dienstvertrag, der z.B. mit einem freien Mitarbeiter, einem Rechtsanwalt oder einem Arzt besteht, darf derjenige, der die Dienste erbringt, die Einzelheiten, insbesondere die Zeit, den Ort und die Art der Ausübung im Wesentlichen frei bestimmen. Das Arbeitsverhältnis wird hingegen durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers charakterisiert. Aufgrund dieses Direktionsrechts unterliegt der Arbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausübung seiner Tätigkeit in allen Einzelheiten den Weisungen des Arbeitgebers. Dieser bestimmt Zeit, Dauer, Ort und Art der von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Dienstleistung. Das Direktionsrecht muss sich freilich im Rahmen des Arbeitsvertrags halten.

Der mit dem Geschäftsführer abgeschlossene Vertrag wird von der herrschenden Ansicht nicht als Arbeitsvertrag, sondern als freies Dienstverhältnis eingeordnet. Der BGH ist traditionell der Auffassung, dass sich die Organstellung als Leitungsorgan und eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung ausschließen248. Das BAG hingegen bejaht im Einzelfall einen Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers, wenn eine entsprechende persönliche Abhängigkeit vorliegt. Die Beurteilung erfolgt nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis249. So könne es nach Ansicht des BAG durchaus sein, dass ein Geschäftsführer ein Arbeitnehmer ist, weil er die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von der GmbH bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.



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