Buch, Deutsch, 80 Seiten, PB, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 76 g
Buch, Deutsch, 80 Seiten, PB, Format (B × H): 105 mm x 210 mm, Gewicht: 76 g
ISBN: 978-3-7041-0589-9
Verlag: dbv-Verlag (Österreich)
Diese systematische Darstellung zeigt anhand von zahlreichen Beispielen die Neuerungen durch die Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013. Auf die Anwendungsvoraussetzungen wird dabei ebenso eingegangen wie auf die Bindungswirkung und Erleichterungen bei den Aufzeichnungen.
In zwei umfangreichen Vergleichsrechnungen werden die Gewinnauswirkungen durch Ansatz der tatsächlichen Ausgaben und der pauschal ermittelten Ausgaben gegenüber gestellt und gezeigt, wie ein solcher Vergleich in der Praxis erfolgen kann. Es wird dabei dargestellt, wie stark die Wahl bzw Kombination der möglichen Module von der jeweiligen Kostenstruktur abhängig ist.
Die Broschüre richtet sich in erster Linie an in der Steuerberatung und im Rechnungswesen Tätige sowie an interessierte Unternehmer.
Aus dem Inhalt:
• Anwendungsvoraussetzungen
• Module der pauschalen Ausgabenermittlung und Kombinationsmöglichkeiten
• Bindung
• Aufzeichnungspflichten
• Tipps & Beispiele
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Vorwort
Kap 1 Einleitung
1.1 Verordnungsermächtigung
1.1.1 Gesetzliche Regelung
1.1.2 Voraussetzungen
1.1.3 Gruppen für die Anwendung
1.1.4 Betriebsmerkmale
1.1.5 Gewinnermittlungsart
1.1.6 Aufzeichnungs- und Antragspflichten
1.2 Gaststättenpauschalierungsverordnung bis 2012 (BGBl II 227/1999)
1.2.1 Grundsätzliches zur Pauschalierung
1.2.2 Aufhebung durch den VfGH
Kap 2 Anwendungsvoraussetzungen
2.1 Gewerbeberechtigung
2.1.1 § 111 GewO 1994
2.1.2 Exkurs: Einheitlicher Betrieb
2.1.3 Vorliegen für das gesamte Wirtschaftsjahr
2.2 Buchführung
2.3 Umsatzgrenze
2.3.1 Umsätze gem § 125 BAO
2.3.2 Jahresbetrachtung
Kap 3 Pauschale Gewinnermittlung
3.1.1 Ermittlung
3.1.2 Zusätzliche Ausgaben
3.2 Mobilitätspauschale
3.3 Energie- und Raumpauschale
3.4 Zusammenfassender Überblick
3.5 Vergleichsberechnungen
3.5.1 Vergleichsberechnung – Beispiel A
3.5.1.1 Schritt 1: Aufstellen Basisdaten
3.5.1.2 Schritt 2: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne Pauschalierung
3.5.1.3 Schritt 3: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grundpauschale
3.5.1.4 Schritt 4: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grund- und Mobilitätspauschale
3.5.1.5 Schritt 5: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grund- und Energie- und Raumpauschale
3.5.1.6 Schritt 6: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grund-, Mobilitäts-, Energie- und Raumpauschale
3.5.1.7 Zusammenfassung
3.5.2 Vergleichsberechnung – Beispiel B
3.5.2.1 Schritt 1: Aufstellen Basisdaten
3.5.2.2 Schritt 2: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne Pauschalierung
3.5.2.3 Schritt 3: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grundpauschale
3.5.2.4 Schritt 4: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grund- und Mobilitätspauschale
3.5.2.5 Schritt 5: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grund- und Energie- und Raumpauschale
3.5.2.6 Schritt 6: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Grund-, Mobilitäts-, Energie- und Raumpauschale
3.5.2.7 Zusammenfassung
Kap 4 Bindungswirkungen
4.1 Bindung an die Gewinnermittlung
4.2 Bindung innerhalb der Pauschalierung
Kap 5 Aufzeichnungspflichten
5.1 Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches
5.2 Aufzeichnungspflicht gem § 8 VO
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Kap 2 Anwendungsvoraussetzungen
Der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 sind folgende Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung zu entnehmen:
- Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe,
- keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Führung von Büchern,
- Umsatzgrenze von € 255.000,-- wird nicht über-schritten und
- Hervorgehen der Anwendung der Pauschalierung aus der Steuererklärung.
2.1 Gewerbeberechtigung
§ 1 Abs 1 VO sieht vor, dass die Verordnung nur für jene Betriebe zur Anwendung kommen kann, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl I Nr 194/1994) erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt.
2.1.1 § 111 GewO 1994
Anders als die bis zur Veranlagung 2012 anzuwendende Pauschalierungsverordnung – bisher wurde an das Vorliegen eines Betriebes des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes im Sinne der Verkehrsauffassung angeknüpft –, wird nur auf das Vorliegen einer erforderlichen Gewerbeberechtigung abgestellt. Baldauf sieht das Abstellen auf das Bestehen einer bestimmten Gewerbeberechtigung als verfassungsrechtlich bedenklich an (Jakom, § 17 Rz 69).
Das Gastgewerbe ist gem § 94 Z 26 GewO ein reglementiertes Gewerbe. Das heißt, dass für die Ausübung dieses Gewerbes ein Befähigungsnachweis notwendig ist. Die Regelungen darüber finden sich in § 111 GewO.
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Beispiel:
Herr Sorger betreibt eine Bäckerei und verabreicht in einem Nebenraum mit 30 Sitzplätzen Getränke und Speisen. Neben Bier wird ua auch Wein angeboten. Herr Sorger hat eine Gewerbeberechtigung gem § 111 GewO. Kann die Pauschalierungsverordnung hier zur Anwendung kommen?
Lösung:
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Herr Sorger eine Gewerbeberechtigung gem § 111 GewO benötigt oder die Tätigkeiten durch die vorhandene Gewerbeberechtigung der Bäckerei gedeckt sind. Im vorliegenden Fall überschreitet Herr Sorger die in § 150 Abs 1 GewO eingeräumten Befugnisse und benötigt somit zusätzlich eine Gewerbeberechtigung gem § 111 GewO. Eine solche Gewerbeberechtigung liegt auch vor.
Herr Sorger verfügt über zwei unterschiedliche Gewerbeberechtigungen und benötigt diese auch. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass zwei Betriebe mit getrennter Gewinnermittlung vorliegen. Vielmehr ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder von zwei getrennten Betrieben auszugehen ist. Siehe dazu den Exkurs.
Liegt ein einheitlicher Betrieb vor, kann die Pauschalierungsverordnung, sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt werden, auf diesen Betrieb angewandt werden, da eine Gewerbeberechtigung gem § 111 GewO vorhanden ist.
Liegen zwei getrennte Betriebe vor, kann die Gastgewerbepauschalierung, unter Erfüllung der restlichen Voraussetzungen, nur auf jenen Betrieb angewandt werden, für welchen die Gewerbeberechtigung gem § 111 GewO erforderlich ist.
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Kap 3 Pauschale Gewinnermittlung
Die „neue“ Pauschalierungsverordnung ist nicht wie die „alte“ Gaststättenpauschalierung eine Gewinnpauschalierung, sondern sieht die pauschale Ermittlung gewisser Betriebsausgaben vor. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Teilpauschalierung.
§ 2 Abs 1 VO unterscheidet drei Module:
- Grundpauschale
- Mobilitätspauschale
- Energie- und Raumpauschale
Bemessungsgrundlage für alle drei Pauschalen sind die Umsätze gem § 125 BAO.
Bedeutsame und für die Unterschiedlichkeit der Betriebe stark beeinflussende Betriebsausgaben werden neben den Pauschalen gesondert angesetzt. Bei der „alten“ aufgehobenen Verordnung wurde kritisiert, dass die Pauschalierung zu einer undifferenzierten Gleichbehandlung miteinander nicht vergleichbarer Betriebsformen und damit zu einer unsachlichen Besserstellung gegenüber einer regulären Gewinnermittlung führt. Die betriebsindividuelle Kostenstruktur spielte keine Rolle. Diesem Vorwurf ist man mit der Gestaltung der modularen Betriebsausgabenpauschale entgegengetreten (Atzmüller, RdW 2013/ 172).
Es handelt sich um drei einzeln wählbare Module, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mobilitätspauschale nur gewählt werden kann, wenn auch die Grundpauschale gewählt wurde (§ 2 Abs 2 VO). Dasselbe gilt für die Energie- und Raumpauschale (§ 2 Abs 3 VO).
!! Achtung: Die Grundpauschale muss somit jedenfalls gewählt werden, wenn ein anderes Modul zur Ermittlung der pauschalen Ausgaben herangezogen werden soll.




