E-Book, Deutsch, 332 Seiten
Reihe: Ullstein eBooks
Höcker Lexikon der Rechtsirrtümer
11001. Auflage 2011
ISBN: 978-3-8437-0162-4
Verlag: Ullstein HC
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Zechprellerei, Beamtenbeleidigung und andere juristische Volksmythen
E-Book, Deutsch, 332 Seiten
Reihe: Ullstein eBooks
ISBN: 978-3-8437-0162-4
Verlag: Ullstein HC
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Ralf Höcker, Jahrgang 1971, LL.M. (London) und Dr. jur., betreibt eine eigene Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Er berät Unternehmen und Künstler in Fragen des Medien-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts. Seit Sommer 2009 ist er Lehrbeauftragter an der Cologne Business School / EUFH Brühl. Wenn Sie Herrn Höcker als Redner buchen möchten, kontaktieren Sie bitte die Econ Referenten-Agentur. Falls Sie sich für eine Lesung interessieren, fragen Sie unser Veranstaltungsteam.
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Weitere Infos & Material
Allgemeines Privatrecht
Bahnfahren in der 1. Klasse
Irrtum:
Wenn in einem Zug der Deutschen Bahn die Wagen der 2. Klasse vollständig besetzt sind, darf man sich in die 1. Klasse setzen.
Richtig ist:
Fahrkarten für die 2. Klasse gelten nur dort.
Kontrolleure der Deutschen Bahn stoßen mitunter auf ungläubige Gesichter, wenn sie Passagiere, die nur eine Fahrkarte für die 2. Klasse besitzen, darauf aufmerksam machen, dass sie mit dieser Karte nicht in der 1. Klasse fahren dürfen. Wenn die 2. Klasse vollständig besetzt ist, glauben viele, sie seien berechtigt, in die 1. Klasse auszuweichen.
Dies ist jedoch nicht richtig. Nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG gilt eine Fahrkarte der 1. Wagenklasse zwar auch in der 2. Klasse. Umgekehrt funktioniert das jedoch nicht. Eine Karte für die 2. Klasse gilt nur ebendort. Eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass alle Waggons der 2. Klasse besetzt sind, existiert nicht.
Wäre es anders, würde die Deutsche Bahn über kurz oder lang wohl auch keine Tickets für die 1. Klasse mehr verkaufen. Denn erstens ist die 2. Klasse auf vielen Strecken chronisch überfüllt. Der Kauf einer teuren 1.-Klasse-Fahrkarte würde sich also nicht lohnen, wenn man den gleichen Sitzplatz fast immer auch mit einem günstigeren Ticket benutzen dürfte. Zudem gehört es zum – unausgesprochenen – Service für 1.-Klasse-Passagiere, dass für sie ganz offensichtlich ein größeres Sitzplatzangebot eingeplant wird, so dass sie auch ohne Sitzplatzreservierung und zu Stoßzeiten in der Regel davon ausgehen können, nicht stehen zu müssen. Dieser Vorteil fiele weg, wenn die Passagiere der 2. Klasse sich bei Überfüllung des Zuges ebenfalls in die 1. Klasse setzen dürften.
Bei Interesse siehe hierzu:
Ziffer 2.4 BB Personenverkehr (Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG),
»Beförderung«
Bankgeheimnis
Irrtum:
Es gibt ein gesetzlich vorgeschriebenes Bankgeheimnis.
Richtig ist:
Ein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis existiert in Deutschland nicht.
Ärzte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen mit Dritten nicht über die Krankheiten ihrer Patienten reden. Tun sie es doch, machen sie sich strafbar. Das Gleiche gilt für Rechtsanwälte. Auch sie können bestraft werden, wenn sie geheime Daten ihrer Mandanten preisgeben. Und auch die Banken müssen sich an das Bankgeheimnis halten. Wenn sie es brechen, werden sie ebenfalls bestraft.
So oder so ähnlich stellen sich viele den gesetzlichen Schutz ihrer sensibelsten persönlichen Daten vor. Was Ärzte und Rechtsanwälte angeht, haben sie damit auch Recht. Angehörige dieser Berufe sind tatsächlich gesetzlich verpflichtet, Patienten- und Mandantengeheimnisse für sich zu behalten. Sie müssen sie selbst als Zeugen in einem Strafprozess nicht preisgeben. Das Gleiche gilt zum Beispiel auch für Apotheker, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Schwangerenberater.
Ein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis gibt es in Deutschland dagegen nicht. Vor allem macht sich ein Bankangestellter nicht strafbar, wenn er Kundendaten unerlaubt weitergibt. Bankangestellte haben in einem Strafprozess auch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie müssen dem Gericht auch vertrauliche Kundendaten mitteilen. Lediglich im Zivilprozess können sie die Zeugenaussage verweigern.
Das viel beschworene »Bankgeheimnis« ist im Grunde nichts weiter als eine vertragliche Verpflichtung der Bank gegenüber ihrem Kunden, seine Daten vertraulich zu behandeln. Diese Zusage steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem »Kleingedruckten«) der Bank. Verletzt die Bank ihre Verschwiegenheitspflicht, so kann sie verpflichtet sein, Schadensersatz zu leisten. In dem spektakulären Verfahren des Medienunternehmers Leo Kirch gegen die Deutsche Bank war dies der Fall. Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank, Rolf Breuer, hatte in einem Interview Angaben zur Bereitschaft der Banken gemacht, weitere Kredite an die Kirch-Gruppe zu vergeben. Die Instanzgerichte sahen darin eine Verletzung des Bankgeheimnisses und stellten die Schadensersatzverpflichtung der Deutschen Bank fest.
Sehr viel mehr bringt das so genannte Bankgeheimnis dem Bankkunden jedoch nicht. Gerade der Staat hat ausgerechnet in den wirklich interessanten Fällen ein Recht darauf, sich bei Banken genauestens über die finanziellen Verhältnisse einzelner Bürger zu informieren.
Wenn ein Verdacht auf strafbare Handlungen vorliegt, kann ein ermittelnder Staatsanwalt ebenso in die Konten eines Beschuldigten blicken wie die Steuerfahndung. Bei Todesfällen gibt es bestimmte Meldepflichten gegenüber dem Nachlassfinanzamt. Darüber hinaus müssen die Banken elektronische Listen aller Konten und Depots anlegen, die bei ihnen geführt werden. In den Listen sind der Name des Inhabers, sein Geburtsdatum, die Kontonummer und der Eröffnungs- und Auflösungstag gespeichert. Die Finanzämter können diese Listen seit dem 01.04.2005 elektronisch einsehen – ohne Zutun der Banken oder ihrer Kunden, die von dem staatlichen Zugriff gar nichts mitbekommen. Auf diese Weise können die Finanzämter überprüfen, ob die Angaben des Steuerpflichtigen zu seinen Konten stimmen. Wenn das Finanzamt Zweifel hat, lässt es sich von der Bank eine Kopie der »Jahresbescheinigung über Kapitalerträge« des Steuerpflichtigen vorlegen. Dabei handelt es sich um die jährlichen Bescheinigungen, die jeder Konto- oder Depotinhaber am Ende eines Jahres erhält. Das Finanzamt kennt dann alle steuerpflichtigen Erträge durch Zinsen oder Wertpapiergeschäfte. Nicht nur Finanzämter können übrigens auf die elektronischen Kontenlisten zugreifen. Auch das Sozialamt, die Bafög-Stellen und die Bundesagentur für Arbeit können sie einsehen und so herausfinden, ob jemand zu Unrecht Sozialleistungen beantragt oder erhalten hat. Wer in einem Antrag auf Arbeitslosengeld II nach Hartz IV also z.B. einen Teil seines Vermögens verschweigt, muss damit rechnen, dass er erwischt wird.
Schlechte Zeiten also für Steuersünder und Sozialbetrüger in Deutschland. Aber da gibt es doch noch das weltberühmte Schweizer Bankgeheimnis. Oder etwa auch nicht? Doch, noch verdient es seinen Namen. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen es den Banken tatsächlich bei Strafe verboten ist, das Bankgeheimnis zu verletzen. Allerdings gibt es bereits heute Ausnahmen, und ob das Schweizer Bankgeheimnis im zusammenwachsenden Europa für immer Bestand haben wird, ist fraglich. Die EU jedenfalls hat bereits ihre Finger nach den Geldern ihrer Bürger auf Schweizer Konten ausgestreckt. Und an den Grenzen zur Schweiz wird eifrig nach den sprichwörtlichen dicken Koffern gesucht.
Bei Interesse siehe hierzu:
§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Zivilprozessordnung), »Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen«
§ 30a AO (Abgabenordnung), »Schutz von Bankkunden« Art. 47 Schweizerisches BankenG (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen), »Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen«
Dirnenlohn einklagbar?
Irrtum:
Prostituierte können ihren Lohn nicht einklagen, weil ihr Gewerbe sittenwidrig ist.
Richtig ist:
Seit dem 01.01.2002 können Prostituierte ihren Lohn bei säumigen Freiern einklagen.
Mit zahlungsunwilligen Schuldnern hat jeder Wirtschaftszweig zu kämpfen. Auch Prostituierte müssen mitunter erleben, dass sich manche Freier weigern, die in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu vergüten. Oft fühlen sich die säumigen Kunden sogar im Recht, denn irgendwo haben sie einmal gehört, dass Prostitution sittenwidrig sei und die Damen deshalb keinen Rechtsanspruch darauf hätten, für ihre Arbeit bezahlt zu werden.
Lange Zeit stimmte diese Annahme auch. Freier, die keine Vorkasse leisteten, konnten rechtlich nicht zur Zahlung gezwungen werden. Das ist heute anders. Seit dem 01.01.2002 ist ein Gesetz in Kraft, dessen Existenz sich bisher so gut wie gar nicht herumgesprochen hat, obwohl es eine Dienstleistung betrifft, die in Deutschland jeden Tag von geschätzten 1 bis 1,5 Millionen Männern in Anspruch genommen wird. Im so genannten Prostitutionsgesetz ist festgelegt, dass Prostituierte eine rechtswirksame Forderung erwerben, wenn sie sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vornehmen.
Säumige Freier müssen nun also nicht mehr auf »informellem« Wege durch kräftig gebaute Herren davon überzeugt werden, dass es für ihr gesundheitliches Wohlbefinden vorteilhaft wäre, sofort zu bezahlen. Die Prostituierten können dem säumigen Kunden vielmehr Rechnungen nach Hause schicken und nötigenfalls den klassischen Weg über Rechtsanwalt, Mahnbescheid oder Zahlungsklage gehen. Ihre Rechnung wird dabei nicht anders behandelt als die eines Handwerkers, Arztes oder...