Hiery | Deutschland als Kaiserreich | E-Book | www2.sack.de
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E-Book, Deutsch, 432 Seiten

Hiery Deutschland als Kaiserreich

Der Staat Bismarcks - Ein Überblick
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-8438-0637-4
Verlag: marixverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Der Staat Bismarcks - Ein Überblick

E-Book, Deutsch, 432 Seiten

ISBN: 978-3-8438-0637-4
Verlag: marixverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Im Sommer 1870, vor gut 150 Jahren, erklärte das französische Kaiserreich dem von Preußen geführten Norddeutschen Bund den Krieg. Aus diesem Krieg, in dem die bislang unabhängigen süddeutschen Staaten die Norddeutschen um Preußen unterstützten, entstand der Nationalstaat der Deutschen. Das Buch präsentiert einen gut lesbaren Überblick zur Geschichte des Deutschen Kaiserreiches, der vollkommen neu aus den historischen Quellen erarbeitet wurde. Er kommt dabei zu vielen überraschenden Ergebnissen, die die traditionelle Sicht vieler Historiker infrage stellen. Immer wieder wird auf die langfristigen Folgen damaliger Politik verwiesen, die vielfach bis in unsere Gegenwart reichen. Neu bewertet werden u. a. der Kulturkampf und das sogenannte Sozialistengesetz gegen die 'gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie'. Bei wichtigen Weichenstellungen geht der Autor der Frage nach, welche anderen Alternativen in der Zeit möglich gewesen wären. Das gilt auch für den Ausbruch und den Verlauf des Ersten Weltkrieges und den Zusammenbruch des Kaiserreiches, mit denen das Buch schließt.

Hermann Joseph Hiery, geboren 1957 in Saarlouis, ist seit 1996 Ordinarius für Neueste Geschichte an der Universität Bayreuth. Er war Gastprofessor u. a. an den Universitäten in Auckland, Bordeaux, Peking und Prag. Sein Spezialgebiet ist die Geschichte des Deutschen Kaiserreiches und seiner Kolonien. Als langjähriger Vorsitzender der Gesellschaft für Überseegeschichte war er u. a. Herausgeber des Lexikons zur Überseegeschichte.
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KAPITEL 2 – DER ERSTE DEUTSCHE NATIONALSTAAT: DER NORDDEUTSCHE BUND


Das durch die militärischen Erfolge geschaffene Großpreußen trat mit seinen Verbündeten nun auch politisch in eine engere Verbindung. Es entstand der Norddeutsche Bund als der erste wirkliche deutsche Nationalstaat. Aber die Drohung Frankreichs verhinderte den Beitritt der süddeutschen Staaten Baden, Württemberg und Hessen, die allesamt in den neuen deutschen Staat eintreten wollten, wenn auch zu von ihnen gestellten Bedingungen.

Der Main wurde jetzt tatsächlich zur politischen Grenze Deutschlands. Nördlich davon bestand der Norddeutsche Bund, dem auch das Königreich Sachsen beigetreten war. Zu einem süddeutschen Staatenbund, der ursprünglich diskutiert worden war, kam es nicht. Entscheidend war der Widerstand Württembergs. Die merkwürdigen staatsrechtlichen Verhältnisse Deutschlands gingen damit auch nach Ende des Deutschen Bundes weiter. Sie manifestierten sich jetzt darin, dass das Großherzogtum Hessen(-Darmstadt), durch dessen Territorium der Main quer hindurchlief, deutschlandpolitisch geteilt war. Die Gebiete Hessens, die nördlich des Mains lagen, gehörten zum Norddeutschen Bund, jene südlich des Mains jedoch nicht. Aber, wie es sich für die historisch seit Jahrhunderten bestehenden Besonderheiten im deutschen Staatsgefüge gehört, gab es selbst nach 1866 keine Regel ohne Ausnahme. Weil Preußen auch in Süddeutschland Territorien besaß (Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen), zählten zum Norddeutschen Bund sogar Teile der Schwäbischen Alb, der oberen Donau (mit dem bekannten Benediktinerkloster Beuron) und des nördlichen Schwarzwaldes. Heute gehören diese Gebiete hauptsächlich zum Landkreis Sigmaringen in Baden-Württemberg. Die Ausnahmestellung hat sich aber in Teilen bis in die Gegenwart erhalten. Kirchenrechtlich gehören die Katholiken nicht – wie sonst in der Region üblich – zum Bistum Stuttgart-Rottenburg, sondern zur Erzdiözese Freiburg im Breisgau.

Die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und Baden (Hessen erst im April 1867) schlossen parallel zu den Friedensverträgen im August 1866 sogenannte Schutz- und Trutzbündnisse mit Preußen. Es waren Militärverträge, die – ohne das Land eigens zu nennen – Sicherheit gegen die französische Bedrohung geben sollten. Deshalb wurden sie auch im Geheimen abgeschlossen. Für den Kriegsfall sicherte man sich gegenseitige Waffenhilfe zu. Aus der Erfahrung des gerade verlorenen Krieges verständlich, willigten die Süddeutschen darin ein, dass es im Casus Belli einen gemeinsamen Oberbefehlshaber geben sollte: den König von Preußen, das Staatsoberhaupt des Norddeutschen Bundes.

Bevor dessen Institutionen gebildet werden konnten, wurde auf der Grundlage des aus dem Revolutionsjahr 1849 entlehnten allgemeinen (Männer-), gleichen und direkten Wahlrechtes am 12. Februar 1867 der erste deutsche Reichstag gewählt. Bismarck sorgte zusätzlich dafür, dass jetzt – in wichtiger Ergänzung zu den Bestimmungen von 1849 – auch die Geheimheit der Wahl im Wahlgesetz garantiert wurde. An der Wiege des ersten deutschen Nationalstaates stehen deshalb demokratische Grundsätze. Der Reichstag wurde schon am 24. Februar, einem Sonntag, eröffnet.

Über drei Viertel der Gewählten waren Akademiker, fast zwei Drittel Juristen. Da noch kein eigenes Gebäude vorhanden war, tagte man zunächst und bei feierlichen Anlässen (24.11.1870) im sogenannten Weißen Saal des Berliner Stadtschlosses, später im sogenannten Herrenhaus des Preußischen Landtages in der Leipziger Straße. Der preußische König als Vorsitzender des Bundes hielt zur Eröffnung eine Rede, in der er hervorhob, dass es unumgänglich sei, bei der Erlangung der nationalen Einheit Deutschlands realpolitisch vorzugehen: . Zugleich betonte er den des neuen deutschen Nationalstaates: .14

Zum 1. Juli 1867 trat die Bundesverfassung offiziell in Kraft und damit der Norddeutsche Bund ins Leben. Dieser Norddeutsche Bund war ein Nationalstaat im Werden. Im Gegensatz zum Deutschen Bund gab es nicht nur eine – demokratisch gewählte – Legislative, den Reichstag, sondern auch ein formelles Staatsoberhaupt. Das , hieß es in Artikel 11. Ein genaues, unbefangenes Lesen lässt durchaus weitergehende Interpretationen oder zumindest Fragen zu – etwa jene, warum eine eindeutigere Wortwahl wie vermieden wurde. Vielleicht stand dahinter die Erfahrung von 1858 (als Wilhelm die Regentschaft für seinen kranken Bruder übernahm, der aber weiterhin den Königstitel trug). Jedenfalls lässt der Wortlaut der Verfassung von 1867 offen, ob der preußische König die Funktion des Vorsitzenden im Bund auch ohne eigene Erkrankung an andere Mitglieder des Königshauses hätte delegieren können. In der Zeit übernahm Wilhelm I. aber so selbstverständlich das Präsidium des Norddeutschen Bundes, dass sich weitergehende Fragen schon gar nicht stellten.

Wahlwerbung für und gegen Bismarck-treue Nationalliberale in Görlitz anlässlich der Wahl zum Reichstag des Norddeutschen Bundes; »Görlitzer Anzeiger« Nr. 32 v. 7.2.1867, 223 u. Nr. 36 v. 12.2.1867, 264.

Einen eigenständigen Titel für den Inhaber des gab es nicht. Wiewohl das sprachlich am nächsten gelegen wäre, hieß er auch nicht Präsident. Er ernannte den verantwortlichen Leiter der Regierungsgeschäfte, der den Titel Bundeskanzler führte. Für die Gültigkeit der Gesetze war dessen Zustimmung, die sogenannte Gegenzeichnung, obligatorisch, und der Bundeskanzler übernahm dafür die Verantwortlichkeit – eine Bedingung, die der demokratische Reichstag, genauer gesagt dessen zweiter Vizepräsident, der Nationalliberale Rudolf von Bennigsen, durchgesetzt hatte. Faktisch war der Bundeskanzler auch der einzige wirkliche Minister, eigenständige Ministerien waren nicht vorgesehen. Ein Antrag Bennigsens, weitere Bundesminister und auch für diese eine jeweils eigene Ministerverantwortlichkeit zu schaffen, war am 26. März 1867 mit nur einer Stimme Mehrheit abgelehnt worden.

Der Bundeskanzler hatte den Vorsitz im Bundesrat. Dieser Bundesrat spiegelte nicht nur – wie auch heute – die föderalistische Grundstruktur Deutschlands. In ihm fanden sich noch viele staatenbündische Elemente. Der Bund war ein freiwilliger Zusammenschluss 23 bislang unabhängiger deutscher Staaten (einschließlich des Großherzogtums Hessen für seine Gebiete nördlich des Mains), genauer gesagt, deren Souveräne. Insgesamt hatten 17 Fürsten, eine Fürstin (Karoline von Hessen-Homburg für den thüringischen Kleinstaat Reuß ältere Linie) und die Senate der drei Hanserepubliken den Beitritt ihrer Staaten (der preußische König auch für das Herzogtum Lauenburg) zum Norddeutschen Bund erklärt. Wie im Deutschen Bund war ein Wiederaustritt nicht vorgesehen und auch nicht geregelt. Die Beigetretenen schlossen . Der letzte Artikel der Verfassung (79) sah den Eintritt durch einfache Gesetzgebung vor. Die Verfassung war damit von Anfang auf die Erweiterung des Bundes ausgerichtet und auf die Vereinigung Norddeutschlands mit Süddeutschland angelegt. Der Beitrittsartikel 79 von 1867 war damit inhaltlich und rechtlich ein Vorläufer von Artikel 23 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949, in dem vom von die Rede war.

Zwar hatte Bismarck mit Artikel 79 Möglichkeiten für neue Entwicklungen offengehalten – aber nur in dem Maße, wie es in der Zeit erwartet werden konnte. So aber sollte sich historisch erweisen, dass je wirklichkeitsnaher eine Verfassung in der Zeit ist, desto wirklichkeitsfremder musste sie werden, je stärker sich die Zeit von ihr wegbewegte. Und was uns vielleicht noch nachdenklicher machen sollte: Gerade eine in der und für die Zeit so gelungene, ja erfolgreich und dauerhaft erscheinende Verfassung wird mit der Zeit immer stärker zu einer Belastung, wenn sie nur im Vergangenen verharrt und ihre Interpretation zunehmend doktrinäre Elemente herausbildet. Am Ende tritt dann die Umkehrung des ursprünglich Intendierten in Erscheinung. Die Verfassung wird zum Selbstzweck, ihre Erhaltung ist quasi der Zweck des Staates und seiner Politik. Wo es doch genau andersherum sein müsste: Die Verfassung sollte den Staat, besser das Staats, erhalten, unterhalten, organisieren und entwickeln helfen. So kann...



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