Goeckenjan | Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 13, 342 Seiten

Reihe: Jus Poenale

Goeckenjan Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung

Eine Analyse zurechnungsausschließender Topoi beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt

E-Book, Deutsch, Band 13, 342 Seiten

Reihe: Jus Poenale

ISBN: 978-3-16-153578-9
Verlag: Mohr Siebeck
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalität - zusätzliche, wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen können.
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1;Cover;1
2;Vorwort;6
3;Inhaltsverzeichnis;8
4;Einführung;14
4.1;I. Ausgangspunkt der Untersuchung;14
4.2;II. Zielsetzung und Grenzen der Arbeit;18
4.3;III. Gang der Untersuchung;19
5;Kapitel 1: Grundlegung;22
5.1;I. Theoretische und methodische Grundlagen;22
5.1.1;1. Der Zusammenhang zwischen Verhalten und Erfolg als Grundschema tatbestandlichen Unrechts bei Erfolgsdelikten;22
5.1.2;2. Die Rolle der Strafrechtsdogmatik bei der Bestimmung dieses Zusammenhangs;25
5.1.2.1;a) Aufgaben der (Straf-)Rechtsdogmatik im Allgemeinen;26
5.1.2.2;b) Systembildung als vorrangige Aufgabe der Strafrechtsdogmatik?;27
5.1.2.3;c) Gesetzeskritik als vorrangige Aufgabe der Strafrechtsdogmatik?;30
5.1.2.4;d) Hier zugrunde gelegtes Verständnis der Aufgaben von Strafrechtsdogmatik;35
5.1.2.5;e) Besonderheit der bislang nur zögerlichen Rezeption durch die Judikatur;36
5.1.3;3. Anforderungen an dogmatische Aussagen im Einzelnen;38
5.1.4;4. Methodik;39
5.1.5;5. Zugrundeliegende Paradigmen;40
5.1.6;6. Empirische Bezüge;42
5.2;II. Annäherung an die zentralen Begriffe der Arbeit;45
5.2.1;1. Zurechnung;45
5.2.1.1;a) Zurechnungsgegenstand;46
5.2.1.2;b) Zurechnungsziel oder Zurechnungsadressat;50
5.2.1.3;c) Herkunft und allgemeinsprachliche Verwendung des Begriffs Zurechnung;52
5.2.1.4;d) Ergebnis der ersten begrifflichen Annäherung;58
5.2.2;2. Handlung und Erfolg;60
5.2.2.1;a) Handlung;60
5.2.2.2;b) Erfolg;62
5.2.3;3. Gefahr und Risiko;67
5.2.3.1;a) Herkunft und allgemeinsprachliche Verwendung der Begriffe Gefahr und Risiko;67
5.2.3.2;b) Juristisches Verständnis;68
5.2.3.3;c) Verständnis der Begriffe in anderen Wissenschaftsdisziplinen;69
5.2.3.4;d) Bedeutungsunterschiede;71
5.2.3.5;e) Besonderheiten des Risikobegriffs innerhalb der Lehre von der objektiven Zurechnung;72
6;Kapitel 2: Bestandsaufnahme;76
6.1;I. Entwicklungslinien der Lehre von der objektiven Zurechnung;76
6.1.1;1. Frühe Zurechnungslehren;77
6.1.2;2. Fokussierung auf Kausalzusammenhänge;85
6.1.3;3. Erste Ansätze einer einschränkenden Bestimmung von Kausalzusammenhängen;87
6.1.4;4. Die Entwicklung einzelner Zurechnungsgesichtspunkte;96
6.1.4.1;a) Die objektive Zweckhaftigkeit als Zurechnungskriterium;97
6.1.4.2;b) Die Bezweckbarkeit in der finalen Handlungslehre;101
6.1.4.3;c) Sozialadäquanz;103
6.1.4.4;d) Die Schaffung einer Gefahr und deren Realisierung im Erfolg;106
6.1.4.5;e) Die Ausfilterung relevanter Bedingungen;109
6.1.4.6;f) Die Hypothese des rechtmäßigen Alternativverhaltens;110
6.1.4.7;g) Risikoerhöhungslehre;112
6.1.4.8;h) Der Schutzzweck der Norm;114
6.1.5;5. Eigenständige Zurechnungslehren;115
6.1.6;6. Zusammenführung der verschiedenen Gesichtspunkte zu einer selbstständigen Erfolgszurechnungslehre;118
6.1.7;7. Rezeption und Weiterentwicklung der modernen Erfolgszurechnungslehre;124
6.1.7.1;a) Unmittelbare Rezeption;124
6.1.7.2;b) Weiterentwicklung des Roxinschen Ansatzes;129
6.1.8;8. Würdigung der Erfolgszurechnungslehre: Eine Erfolgsgeschichte;130
6.1.9;9. Vorläufiges Fazit;136
6.2;II. Grundaussagen der modernen Erfolgszurechnungslehre;136
6.2.1;1. Trennung zwischen Kausal- und Zurechnungsurteil;137
6.2.2; 2. Funktion der objektiven Zurechnung als Korrektiv für die zu weit gefasste Kausalität;140
6.2.3;3. Geltung der Zurechnungskriterien auch für Vorsatzdelikte;142
6.2.4;4. Zusammenfassung der Zurechnungskriterien in der sogenannten Grundformel;143
6.2.5;5. Beurteilungsmaßstab und Beurteilungsperspektive;144
6.2.6;6. Anerkannte zurechnungsausschließende Konstellationen;145
6.3;III. Kritik an der Lehre von der objektiven Zurechnung und ihrer Anwendung auf Vorsatzdelikte;147
6.3.1;1. Systemwidrige Verortung von Zurechnungskriterien;148
6.3.2;2. Unbestimmtheit und überzogene Normativität der Zurechnungskriterien;154
6.3.3;3. Unmöglichkeit einer „objektiven“ Beurteilung;156
6.3.4;4. Überflüssigkeit der objektiven Zurechnung bei Vorsatzdelikten;157
6.3.5;5. Dysfunktionalität der Zurechnungskriterien;160
6.3.6;6. Unzulässigkeit eines Wechsels zwischen ex-ante- und ex-post-Beurteilung;161
7;Kapitel 3: Untersuchung einzelner als zurechnungsausschließend beurteilter Topoi;164
7.1;I. Fehlende Risikoschaffung;166
7.1.1;1. Ausgangspunkt: Die Grundformel der Lehre von der objektiven Zurechnung;166
7.1.2;2. Die Lösung der Zurechnungslehre und ihrer Vorläufer dargestellt anhand gängiger Beispielsfälle;167
7.1.2.1;a) Der Gewitterfall und seine Variationen;167
7.1.2.2;b) Andere ähnliche Fallgestaltungen;182
7.1.3;3. Kritik und alternative Lösungen;183
7.1.3.1;a) Lösung über eine einschränkende Bestimmung der Kausalität;183
7.1.3.2;b) Lösung über die objektive Zweckhaftigkeit;184
7.1.3.3;c) Lösung über das unmittelbare Ansetzen;190
7.1.3.4;d) Lösung über den Handlungsbegriff;191
7.1.3.5;e) Lösung über das tatbestandsmäßige Verhalten;192
7.1.3.6;f) Lösung über die Tatherrschaft;195
7.1.3.7;g) Lösung über die Eigenverantwortlichkeit des Opfers;196
7.1.3.8;h) Lösung über die soziale Adäquanz bzw. das erlaubte Risiko;207
7.1.3.9;i) Lösung über den Vorsatz;209
7.1.4;4. Zwischenfazit;217
7.2;II. Erlaubtes Risiko;219
7.2.1; 1. Ausgangspunkt: Die Grundformel der Lehre von der objektiven Zurechnung;220
7.2.2;2. Die Lösung der Zurechnungslehre dargestellt anhand gängiger Beispielsfälle;220
7.2.2.1;a) Erlaubtes Risiko bei Verhalten gemäß der Straßenverkehrsordnung;221
7.2.2.2;b) Andere ähnliche Fallgestaltungen;223
7.2.3;3. Kritik und alternative Lösungen;224
7.2.3.1;a) Beschränkungen des erlaubten Risikos bei Vorsatzdelikten;225
7.2.3.2;b) Lösung über die objektive Zweckhaftigkeit;238
7.2.3.3;c) Lösung über den Handlungsbegriff bzw. das tatbestandsmäßige Verhalten;240
7.2.3.4;d) Lösung über den Vorsatz;243
7.2.3.5;e) Zweifel an der Bestimmbarkeit der „Erlaubtheit“ des Risikos;244
7.2.3.6;f) Lösung über die Rechtswidrigkeit;249
7.2.3.7;g) Jakobs’ Kritik an der Berücksichtigung von Sonderwissen;252
7.2.4;4. Zwischenfazit;255
7.3;III. Risikoverringerung;257
7.3.1;1. Ausgangspunkt: Die Grundformel der Lehre von der objektiven Zurechnung;258
7.3.2;2. Die Lösung der Zurechnungslehre dargestellt anhand gängiger Beispielsfälle;258
7.3.3;3. Kritik und alternative Lösungen;262
7.3.3.1;a) Kritik an dem Begriff „Risikoverringerung“;262
7.3.3.2;b) Lösung über das tatbestandsmäßige Verhalten;265
7.3.3.3;c) Lösung über die einschränkende Bestimmung des tatbestandlichen Erfolgs;267
7.3.3.4;d) Lösung über die generelle Berücksichtigung von Ersatzursachen;269
7.3.3.5;e) Der Ansatz Jakobs’;275
7.3.3.6;f) Lösung über den Vorsatz;276
7.3.3.7;g) Lösung über die Rechtswidrigkeit;278
7.3.4;4. Zwischenfazit;281
8;Kapitel 4: Bewertung der Kritik an der Lehre von der objektiven Zurechnung;282
8.1;I. Systemwidrige Verortung von Zurechnungskriterien?;282
8.2;II. Unbestimmtheit und überzogene Normativität der Zurechnungskriterien?;284
8.3;III. Unmöglichkeit einer „objektiven“ Beurteilung?;287
8.3.1;1. Gegeneinwände der Vertreter der Zurechnungslehre;288
8.3.2;2. Fazit unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse;291
8.4;IV. Überflüssigkeit der objektiven Zurechnung bei Vorsatzdelikten?;294
8.5;V. Dysfunktionalität der Zurechnungskriterien?;297
8.6;VI. Unzulässigkeit eines Wechsels zwischen ex-ante-und ex-post-Beurteilung?;298
9;Ergebnisse;302
9.1;I. Zehn zusammenfassende Thesen;302
9.1.1;1. Als allgemeiner Begriff kann Zurechnung ganz verschiedene Vorgänge bezeichnen;302
9.1.2;2. Die Elemente der objektiven Zurechnung sind dagegen spezifischer zu fassen;305
9.1.3;3. Bei Vorsatzdelikten ist die Beurteilung von Zurechnungsfragen vielfach durch das vorrangig zu berücksichtigende gesetzliche Beteiligungssystem überlagert;306
9.1.4;4. Maßgeblich für die Erlaubtheit eines Verhaltens ist nicht die Höhe des Risikos, sondern eine wertende Beurteilung;307
9.1.5;5. In ihrem verbleibenden Anwendungsbereich ist die erste Prüfungsstufe der Lehre von der objektiven Zurechnung eine Lehre vom tatbestandsmäßigen Verhalten;308
9.1.6;6. Damit gelten Einschränkungen des tatbestandsmäßigen Verhaltens auch beim Vorsatzdelikt;309
9.1.7;7. Die inhaltlichen Kriterien zur Bestimmung des erlaubten Risikos sind bei Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten identisch; sie unterscheiden sich lediglich in ihrer praktischen Relevanz;310
9.1.8;8. Die positive Feststellung einer missbilligten Risikosetzung ist aber bei Vorsatzdelikten durch eine Prüfung des ausnahmsweise eingreifenden erlaubten Risikos zu ersetzen;311
9.1.9;9. Die Risikoverringerung ist kein Fall des Ausschlusses der objektiven Zurechnung;313
9.1.10;10. Diese Überlegungen stehen im Einklang mit der Funktion strafbewehrter Verhaltensnormen;314
9.2;II. Ausblick;315
10;Literaturverzeichnis;318
11;Register;340


Goeckenjan, Ingke
geboren 1974; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Trier und der Freien Universität Berlin; 1999 Erste Juristische Staatsprüfung; Referendariat beim Kammergericht Berlin; 2002 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2004 Promotion zur Dr. iur. an der Freien Universität Berlin; 2013 Habilitation an der Universität Osnabrück; seit 2014 Inhaberin eines Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Ruhr-Universität Bochum.


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