Friedl | Grundwissen für Brandschutzbeauftragte | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 224 Seiten

Friedl Grundwissen für Brandschutzbeauftragte

E-Book, Deutsch, 224 Seiten

ISBN: 978-3-415-07430-9
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Kompakter Ratgeber
Die überarbeitete 5. Auflage des Brandschutz-Klassikers vermittelt in kompakter Form alles, was Brandschutzbeauftragte wissen müssen. Inhaltlich orientiert sich das Buch an der aktuellen Ausbildungsvorgabe DGUV-Information 205-003 vom Dezember 2020. Es eignet sich daher ideal zur Vorbereitung auf den Ausbildungslehrgang zum/zur Brandschutzbeauftragten.

Aus dem Inhalt:

Rechtliche Grundlagen
Brand- und Explosionslehre
Baulicher Brandschutz
Organisatorischer Brandschutz
Anlagentechnischer Brandschutz
Brandschutzmanagement
Kompetenter Autor
Der Autor Dr.-Ing. Wolfgang J. Friedl ist seit Jahrzehnten als Berater im Bereich des Brandschutzes tätig und verfügt über großes Fachwissen und viel Erfahrung. Er erläutert präzise und auf das Wesentliche konzentriert die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten, ihre Qualifikation und juristische Verantwortung. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Abbildungen, Grafiken, Tabellen und Piktogramme.

Verständlich und übersichtlich
Das Werk enthält die Neuerungen der aktuellen ASR A2.2 vom Mai 2018 sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis. Mit kurzen Abschnitten und zusätzlichen Gliederungspunkten sind die einzelnen Kapitel besonders verständlich und übersichtlich gestaltet. Zu Beginn jedes Kapitels wird auf die Relevanz hingewiesen, die dem jeweiligen Thema in der schriftlichen Abschlussprüfung zukommt.

Optimale Prüfungsvorbereitung
Bewährt haben sich hierbei die am Ende jedes Kapitels eingefügten Kontrollfragen, die den Leserinnen und Lesern eine rasche Überprüfung des gelernten Stoffes ermöglichen und so die Vorbereitung auf die Prüfung zum/zur Brandschutzbeauftragten erleichtern. Ein Griffregister am Seitenrand vervollständigt die Arbeitshilfe.

Mit einem Vorwort von Prof. Dipl.-Ing. Reinhard Ries, Ltd. Direktor a.D. der Branddirektion in Frankfurt am Main, sowie einem Nachwort von Albrecht Broemme, Präsident des THW a.D., zuvor Landesbranddirektor Berlin.

Besonders empfehlenswert für:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs zum/zur Brandschutzbeauftragten
Brandschutzbeauftragte in Unternehmen
Feuerwehrangehörige und
Brandschutz-Fachplanerinnen und -planer
Tipp! Günstiger Kombinationspreis:

'Grundwissen für Brandschutzbeauftragte' und 'Prüfung für Brandschutzbeauftragte'
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Abkürzungen
Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ASA Arbeitsschutzausschusssitzung ASR Arbeitsstättenregel ASF Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer ASiG Arbeitssicherheitsgesetz BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BG Berufsgenossenschaft BGB Bürgerliches Gesetzbuch BU Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung BW Brandwand, Feuerwiderstandsdauer = 90 min. in der GK 5, mechanisch stabil, 30/50–70 cm (LBO/IndBauRL) über Dach geführt oder beiderseitig je 50 cm feuerbeständig; keine Brandlasten vor oder über der Brandwand BW, A Brandwand Zusatzangabe, nicht brennbare Bestandteile BW, AB Brandwand Zusatzangabe, brennbare und nicht brennbare Bestandteile BW, B Brandwand Zusatzangabe, brennbare Bestandteile DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Grundsatz Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz der DGUV DGUV Information Berufsgenossenschaftliche Information der DGUV DGUV Regel Berufsgenossenschaftliche Regel der DGUV DGUV Vorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift der DGUV DIBt Deutsches Institut für Bautechnik DIN Deutsches Institut für Normung DIN 4102 Deutsche Baustoffklassifizierung: – A 1, A 2 Nichtbrennbare Baustoffe – B 1, B 2, B 3 Schwer-, normal- und leichtentflammbare Baustoffe – T 30/60/90 Brandschutztür, Feuerwiderstandsdauer in min. – F 30/90 Feuerhemmende/Feuerbeständige Wand – G 30/60/90 Brandschutzverglasung, hält Wärmestrahlen nicht ausreichend ab, aber Flammen für 30, 60 und 90 min. – F 30/60/90 Brandschutzverglasung, hält auch Wärmestrahlen ausreichend ab für 30, 60 oder 90 min. – K 30/90 Klappe in Lüftungsleitung – S 90 Kabelschott, feuerbeständig – RD Rauchdicht (bezüglich Türen: oben und an beiden Seiten dicht) – RS Rauchschutz (bezüglich Türen: 4-seitig dicht im geschlossenen Zustand, eine Dichtlippe fährt automatisch nach unten aus) – E 30/90 Strom-/Datenkabel, das eine Beflammung 30/90 min. aushält (Funktionserhalt) – I 30/90 Installationskanal für Leitungen, der eine Beflammung 30/90 min. zurückhält DIN EN 13 501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten EML Estimated Maximum Loss (wahrscheinlich eintretender Schaden unter Berücksichtigung von Sicherheitstechnik); Anm.: Die Relation PML zu EML kann versicherungsrechtlich relevant sein für die Versicherbarkeit, die Einstufung und die Höhe der Prämie EN Europanorm ETK Einheitstemperaturkurve F/FI Feuer/Feuer-Industrie (Versicherungsrecht) FeuV Feuerungsverordnung (Heizungen) GAU Größter anzunehmender Unfall (d. h. einen sog. „Supergau“ gibt es nicht) GaV/GaStellV Garagenbauverordnung/Garagen- und Stellplatzverordnung GK Gebäudeklasse lt. Landesbauordnung – GK 1 Freistehendes Gebäude mit = 2 Nutzungseinheiten, = 400 m2, Höhe = 7 m – GK 2 Gebäude mit = 2 Nutzungseinheiten, = 400 m2 oder landwirtschaftliches Gebäude, Höhe = 7 m – GK 3 Sonstige Gebäude mit einer Höhe = 7 m – GK 4 Gebäude mit einer Höhe = 13 m – GK 5 Gebäude mit einer Höhe = 22 m GUV Gemeindeunfallversicherung HHBO/HHRL Hochhausbauverordnung/Hochhausbaurichtlinie IndBauR Industriebaurichtlinie LAR/LARL Leitungsanlagenrichtlinie LBO Landesbauordnung LüARL Lüftungsanlagenrichtlinie MPA Materialprüfanstalt OWiG Ordnungswidrigkeitsgesetz PML Probable Maximum Loss (geschätzter wahrscheinlich eintretender Höchstschaden ohne Berücksichtigung von Sicherheitstechnik) StGB Strafgesetzbuch TR Technische Regel TRBS Technische Regel Betriebssicherheitsverordnung TRGS Technische Regel Gefahrstoffverordnung VersStättV Versammlungsstättenverordnung vfdb Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes VkV Verkaufsstättenverordnung VVB Verordnung zur Verhütung von Bränden (Bayern) VVG Versicherungsvertragsgesetz Anlagentechnische und organisatorische Brandschutzbegriffe
BSO Brandschutzordnung – BSO, Teil A Aushang für alle im Gebäude befindlichen Personen – BSO, Teil B Schriftliche Information für alle Mitarbeiter – BSO, Teil C Schriftliche Information für alle Mitarbeiter, die in Notsituationen wie Gebäuderäumungen, Bränden usw. besondere Aufgaben...


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