E-Book, Deutsch, 106 Seiten
Fischer / Weber Fachwirt kompakt Recht & Steuern
3. Auflage 2025
ISBN: 978-3-7693-4765-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Geprüfte Fachwirte IHK
E-Book, Deutsch, 106 Seiten
ISBN: 978-3-7693-4765-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Michael Fischer ist Honorardozent, Autor, Geschäftsführer der "Klausura Documents UG (haftungsbeschränkt)" und Inhaber der Unternehmensberatung "eumunia Consulting". Michael Fischer ist Diplom Kaufmann und studierte Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Marketing und Handel an der Universität des Saarlandes. Nach seinem Studium war er über 20 Jahre als Geschäftsleiter, Hausentwicklungschef und Projektleiter bei Unternehmen an verschiedenen nationalen und internationalen Standorten tätig. Heute unterrichtet er als Honorardozent und Lehrbeauftragter für Betriebswirtschaftslehre an der technischen Hochschule Regensburg sowie weiteren Bildungseinrichtungen und ist als Schulungs- und Seminarleiter für Unternehmen in der freien Wirtschaft tätig. Michael Fischer ist Mitglied verschiedener Prüfungsausschüsse der IHK Ostbayern und unterrichtet in der Weiterbildung bei den Fachwirten folgende Fächer: Rechnungswesen, Unternehmensführung, Betriebliches Management, Investition & Finanzierung, Marketing & Vertrieb und Logistik.
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3.2 Steuerrecht
Steuern
Steuern sind ausschließlich geldliche Leistungen, die von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden und allen Steuerbürgern auferlegt werden.
Ziele der Steuererhebung:
- Erzielen von Einnahmen zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs
- die Umverteilung von Einkommen und Vermögen
- die Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Konjunktur
- Energieeinsparung und Verbesserung des Umweltschutzes
weiteren Arten von Abgaben:
- Gebühren
- Sonderabgaben
- Steuerliche Nebenleistungen, wie Verspätungs- oder Säumniszuschläge
Direkte Steuer
Der Steuerschuldner ist gleichzeitig der Steuerträger und somit ist die Steuer unmittelbar beim Steuerschuldner zu erheben.
Beispiele: Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer, KFZ-Steuer
Indirekten Steuer
Hier ist der Steuerschuldner nicht gleichzeitig der Steuerträger. Die Steuer wird hier auf einen Dritten abgewälzt und nicht vom Steuerträger an die Finanzbehörden abgeführt.
Beispiele: Umsatzsteuer, Tabaksteuer
Steuerschuld
Die Steuerschuld ist die durch Gesetze begründete Pflicht zur Steuerzahlung. Aus dieser Pflicht ergibt sich auch die Buchführungs-, Mitwirkungs-, und Erklärungspflicht.
Steuerliche Buchführungspflicht
Die originäre Buchführungspflicht (§238 HGB) ist die allgemeine Pflicht für Kaufleute regelmäßige Abschlüsse, aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen, zu erstellen.
Die derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO ist eine Ergänzung zur originären Buchführungspflicht und besagt, dass auch Steuerpflichtige, die keine Kaufleute im Sinne des HGB darstellen zur Buchführung verpflichtet sind.
3.2.1 Unternehmensbezogene Steuern
Einkommensteuer
Merkmale:
- Die Einkommenssteuer umfasst das Einkommen einer natürlichen Person.
- Die Steuer wird direkt an die Finanzbehörde abgeführt.
- Der Abrechnungszeitraum der Einkommenssteuer ist ein Kalenderjahr.
- Sie knüpft an die Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person an.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 EStG Steuerpflicht
§ 8 AO Wohnsitz
§ 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt
§ 8 EStG Einnahmen
§ 9 Werbungskosten
§ 10 Sonderausgaben
Einkommensteuertarif
Der Einkommensteuertarif ist der in Prozent angegebene Steuersatz zur Berechnung der Einkommenssteuer.
Lohnsteuerklassen
Steuerklasse I: ledige Arbeitnehmer
Steuerklasse II: alleinerziehende Arbeitnehmer (kein weiteres Familienmitglied über 18 Jahren)
Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer, nicht dauernd getrennt lebend
Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, die beide annähernd gleich verdienen
Steuerklasse V: verheiratete Arbeitnehmer, bei dem ein Partner Steuerklasse III beantragt hat
Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen
Körperschaftssteuer
Nach § 1 KStG sind Kapitalgesellschaften, wie eine GmbH oder eine AG, sonstige juristische Personen des privaten Rechts. Ebenso sind eingetragene Vereine und Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand wie Kammern und Innungen auch juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind alle körperschaftssteuerpflichtig.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 KStG Beschränkte Steuerpflicht
4 KStG Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
§ 7 KStG Grundlagen der Besteuerung
§ 8 KStG Ermittlung des Einkommens
§ 9 KStG Abziehbare Aufwendungen
§ 10 KStG Nichtabziehbare Aufwendungen
§§ 5-6 KStG Befreiung
§ 23 KStG Steuersatz
Gewerbesteuer
Ermittlung:
Gewinn
+Hinzurechnungen
Kürzungen
= maßgebender Gewerbeertrag vor Rundungen
Gewerbeverlustabzug
=verbleibender Gewerbeertrag (Abrundung auf volle 100€)
Freibetrag von 24.000 € für natürliche Personen
= steuerpflichtiger Gewerbeertrag
* Steuermesszahl 3,5 %
= Steuermessbetrag
* Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer
Rechtsgrundlagen:
§ 2 GewStG Steuergegenstand
§ 5 GewStG Steuerschuldner
§ 8 GewStG Hinzurechnungen
§ 10 GewStG Maßgebender Gewerbeertrag
§ 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag
§ 16 GewStG Hebesatz
§ 9 GewStG Kürzungen
§§ 28 – 31 GewStG Zerlegung
Kapitalertragssteuer
Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer.
Rechtsgrundlagen:
§ 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer bezieht sich nach dem UStG auf steuerbare Umsätze und stellt eine Verkehrssteuer dar. Der Unternehmer stellt die Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung und kann sie als Vorsteuer abziehen. Die Differenz der vom Kunden gezahlten Umsatzsteuer und der Vorsteuervorauszahlung ergibt die eigentliche Umsatzsteuerzahllast des Unternehmers.
Rechtsgrundlagen:
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
§ 1 UStG Steuerbare Umsätze
§ 3 UStG Lieferungen, sonstige Leistungen
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
§§ 10 -11 UStG Bemessungsgrundlagen
§ 12 UStG Steuersätze
§ 13 UStG Entstehung der Steuer
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
§ 15 UStG Vorsteuerabzug
§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 24 UStG Durchschnittssätze für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer für Grundstücke. Die steuerliche Belastung ist unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers.
Sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben, in denen sich das Grundstück befindet.
Die Höhe der Grundsteuern richtet sich nach dem sogenannten Einheitswert des Grundbesitzes, der vom Finanzamt festgestellt wird. Als Bewertungsgrundsatz gilt dabei der Verkehrswert.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 – 24 GrStG Bemessung der Grundsteuer
Bewertungsgesetz:
§ 83 BEW Grundstückswert
§ 125 BEW Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 132 BEW Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
§ 133 BEW Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
Grunderwerbssteuer
Nach § 1 GrEStG gilt als Voraussetzung der Grunderwerbssteuerbarkeit, dass sich das Grundstück im Inland befindet, ein Erwerbsvorgang vorliegt und ein Rechtsträgerwechsel vollzogen wird.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 GrEStG Erwerbsvorgänge
§ 3 GrEStG Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
§§ 8-10 GrEStG Bemessungsgrundlagen
Erbschaftssteuer
Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten durch Erbfall auf den Erben, durch Schenkung unter Lebenden oder durch Zweckzuwendungen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 ErbStG Steuerpflichtige Vorgänge
§ 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft
§ 13 ErbStG Steuerbefreiungen
§ 15 ErbStG Steuerklassen
§ 16 ErbStG Freibeträge
§ 83 BEW Grundstückswert
§ 19 ErbStG Steuersätze
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung regelt die Rechte und Pflichten von Steuerzahlern. Sie wird auf alle Steuern und Steuervergünstigungen angewandt.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen
§ 85 AO Besteuerungsgrundsätze
§ 89 AO Beratung, Auskunft
§§ 149 -152 AO Steuerklärungen
§ 240 AO Säumniszuschläge
§§ 233-239 AO Verzinsung
§ 347 AO Statthaftigkeit des Einspruchs
Zuständigkeiten
§ 19 AO Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
§ 20 AO Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
§ 21 AO Umsatzsteuer
Durchführung
§§ 127-139 AO Anzeigepflichten
§§ 140-148 AO Buchführungspflichten
§§ 149- 153 AO Steuerklärungen
§§ 155-192 AO Steuerfestsetzung
Außenprüfung
§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
§ 196 Prüfungsanordnung
§ 199...