E-Book, Deutsch, Band 1, 224 Seiten, Format (B × H): 125 mm x 200 mm
Reihe: Wissensreihe im Auftrag der Gesellschaft zur Erforschung der Demokratie-Geschichte
Faludi Eiserne Front
1. Auflage 2023
ISBN: 978-3-8438-0731-9
Verlag: Weimarer Verlagsgesellschaft ein Imprint von Verlagshaus Römerweg
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Abwehrbündnis gegen Rechts 1931 bis 1933
E-Book, Deutsch, Band 1, 224 Seiten, Format (B × H): 125 mm x 200 mm
Reihe: Wissensreihe im Auftrag der Gesellschaft zur Erforschung der Demokratie-Geschichte
ISBN: 978-3-8438-0731-9
Verlag: Weimarer Verlagsgesellschaft ein Imprint von Verlagshaus Römerweg
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Sebastian Elsbach studierte Politikwissenschaft, Geschichte und Soziologie in Frankfurt (Oder), Chemnitz, Lodz und Jena. Anschließend arbeitete er an seiner Dissertation zum Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, welche 2019 mit dem Förderpreis des Jenaer Instituts für Politikwissenschaft, 2020 mit dem Friedrich-Ebert-Preis ausgezeichnet wurde. Zudem publizierte er zur Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts und arbeitet derzeit im Rahmen des Kollegs »Das demokratische Gewaltmonopol in der Weimarer Republik, 1918-1924« an der Forschungsstelle Weimarer Republik in Jena. Christian Faludi ist Historiker aus Weimar und assoziierter Wissenschaftler an der Forschungsstelle Weimarer Republik der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Er lehrt, forscht, publiziert und kuratiert Ausstellungen zu Themen der modernen Geschichte Mitteldeutschlands, der Weimarer Republik und der Geschichte des Nationalsozialismus. Seit 2021 ist er Projektleiter der Gesellschaft zur Erforschung der Demokratie-Geschichte in Weimar.
Autoren/Hrsg.
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1. 1930 – Die Zerstörung des Parlamentarismus; 2. Vorlauf zur Gründung der Eisernen Front; 2.1. Was tat der Staat gegen rechts?; 2.2. Gründung des Kartells der republikanischen Verbände; 3. Selbstschutzmaßnahmen des Reichsbanners; 3.1. Republikschutz durch »Schutzsport«; 3.2. Außerparlamentarische Sicherheitspolitik; 4. »Die Eiserne Front im Eisernen Jahr«; 4.1. Sozialdemokratisierung des Reichsbanners; 4.2. Kooperation mit Brüning; 4.3. Konfrontation mit Hindenburg; 4.4. Risse in der Eisernen Front; 5. Das Nachleben der Eisernen Front ab 1945; 5.1. Reichsbannerbiographien in DDR und BRD; 5.2. Sozialdemokratisch oder überparteilich?; 5.3. Gewalt im Einsatz für die Demokratie; Abkürzungsverzeichnis; Quellenverzeichnis; Literaturverzeichnis; Personenverzeichnis
Die Eiserne Front und ihr Symbol – der Dreipfeil – sind heutzutage selbst jüngeren Menschen ein Begriff. Und dies dazu noch international. Auf Demonstrationen gegen rechte Parteien sind regelmäßig Flaggen, Plakate oder T-Shirts mit dem Dreipfeil als einem antifaschistischen Symbol zu entdecken, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch im Vereinigten Königreich, den USA oder anderen europäischen und amerikanischen Ländern. Die sozialdemokratischen Parteien Portugals und Österreichs wählten den Dreipfeil – oder eine Adaption hiervon – sogar als offizielles Parteiabzeichen. Auf diese Weise erlangte die Eiserne Front, deren eigentliche Existenz kaum mehr als ein Jahr – vom Dezember 1931 bis zum März 1933 – dauerte, eine überraschend langfristige Nachwirkung. Der wesentliche Grund hierfür dürfte sein, dass die Mitglieder der Eisernen Front in den Endmonaten der Weimarer Republik die Einzigen waren, die entschlossen demokratische Prinzipien verteidigten, die in der Reichsverfassung niedergelegt waren.
Die liberalen Parteien hatten sich zu diesem Zeitpunkt ebenso wie die katholische Zentrumspartei mehrheitlich von der demokratisch-parlamentarischen Ordnung verabschiedet und die verfassungswidrige Machtausweitung des Präsidialkabinetts von Heinrich Brüning (Zentrum) gedeckt. Reichspräsident Paul von Hindenburg eignete sich nach dem von rechts provozierten Auseinanderbrechen der letzten parlamentarisch legitimierten Koalition unter Reichskanzler Hermann Müller (SPD) im März 1930 per Notverordnung zentrale Kompetenzen des Reichstages an. Darunter insbesondere das Recht der Haushaltshoheit, welches unter keinen verfassungsmäßigen Umständen Gegenstand einer Notverordnung sein durfte, deren rechtlicher Zweck eigentlich nur ein rein ausführender zu sein hatte; also der Durchsetzung bereits bestehender Gesetze dienen sollte, sodass die Notverordnungen nicht selbst einen Gesetzescharakter vortäuschen durften. Brünings Kabinett, welches von den verschiedenen Parteien der bürgerlichen Mitte sowie einem Teil der rechtsextremen DNVP unterstützt wurde, hinderte dies nicht daran, dem Reichstag sein Haushaltsrecht zu entwinden, welches die wohl wichtigste gesetzgeberische Kompetenz eines jeden echten Parlaments darstellt.
Erster Gründungstag des Reichsbanners am 22. Februar 1925 in Magdeburg, am Rednerpult Hermann Müller (Bundesarchiv)
Mit einer verfassungsrechtlich sehr zweifelhaften Begründung wurde von den Rechtsberatern Brünings ein vermeintlicher »Staatsnotstand« herbeikonstruiert, der die im Notverordnungs-Haushalt festgeschriebenen drastischen Sparmaßnahmen legitimieren sollte. Bei einer parlamentarischen Mehrheit verfing diese Argumentation aber nicht. Als der Reichstag am 18. Juli 1930 von seinem Kontrollrecht Gebrauch machte und die entsprechende Haushalts-Notverordnung aufhob, reagierte Hindenburg mit einem »trockenen Putsch«1gegen die Verfassungsordnung. Der Reichstag wurde noch am selben Tag aufgelöst und die strittige Notverordnung einfach erneut erlassen. Dem Präsidialregime loyale Juristen hielten pseudo-legale Argumente bereit, um diese verfassungswidrige Entmachtung des Parlaments zu rechtfertigen.
Diese verfälschende Deutung der rechtlichen Dimension der Zerstörung des Parlamentarismus wurde lange für bare Münze genommen – und dies in der Öffentlichkeit wie in der Fachliteratur. Innerhalb der historischen Weimarer Staatsrechtsdebatte, die wie die damalige Justiz insgesamt keineswegs durch eine besondere innere Nähe zur Demokratie bzw. dem demokratischen Gehalt der Verfassung auffiel, ging die herrschende Meinung jedoch dahin, dass Hindenburgs Vorgehen klar als verfassungswidrig benannt wurde. Selbst ein konservativer Staatsrechtler wie Gerhard Anschütz, der als wichtigster zeitgenössischer Verfassungsexperte galt, stellte fest, dass das Kontrollrecht des Reichstages in Bezug auf die Notverordnungen »unbeschränkt« gelte.2 Sein Fachkollege Richard Grau, ein Experte zum Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung, sekundierte: »Die Diktatur [des Reichspräsidenten] ist zu dem Zwecke geschaffen, das Funktionieren der Verfassung zu gewährleisten. Sie kann daher nicht in dem Spiel der verfassungsmäßigen Kräfte selbst eine erhebliche Gefahr, die ihr Einschreiten erforderlich macht, erblicken. So können insbesondere Entschlüsse, die das Parlament in Ausübung seiner Gesetzgebungsbefugnisse faßt oder zu fassen ablehnt, nicht Grund der Diktaturausübung sein.«3
Die Weimarer Reichsverfassung war in dieser Frage somit klar: Wenn der Reichstag die Aufhebung einer Notverordnung beschloss, war diese zurückzunehmen. Dies unterließ Hindenburg und setzte dem Parlament außerdem mit einer Auflösungsorder zu. Dass Grau von der »Diktatur des Reichspräsidenten« sprach, weist bereits auf eine Ursache dafür hin, dass dieses Vorgehen in einem Teil der Öffentlichkeit als legitim begriffen wurde. Die in Artikel 48 enthaltenen Bestimmungen über das Notstandsrecht wiesen dem Reichspräsidenten unbestritten eine starke Rolle zu. In Notsituationen sollte es dieses Amt sein, welches das Funktionieren der Verfassungsordnung gewährleistete. Mit »Diktatur« war somit, anders als im heutigen Verständnis, kein dauerhaftes System, sondern eine auf kurze Zeit beschränkte autoritäre Regierungsweise für Notfälle gemeint. Die Grenzen dieses Notstandsrechtes waren dabei hinreichend klar, das Kontrollrecht des Reichstages galt »unbeschränkt«. Hindenburg nutzte seine starke Position jedoch zu einer zwar verfassungswidrigen, aber in den Augen mancher Zeitgenossen legitimen Machtausweitung zuungunsten der Legislative. Allein er war in den Augen seines nationalkonservativen Umfeldes in der Lage, das »Staatsschiff« durch die Stürme der Weltwirtschaftskrise zu lenken. Ein Anspruch, dem das nun errichtete autoritäre Präsidialregime jedoch nicht gerecht werden sollte.
Was konnten die Unterstützerinnen und Unterstützer der parlamentarisch-demokratischen Verfassungsordnung gegen diesen »trockenen Putsch« tun? Was konnten insbesondere die SPD und die SPD-geführten Länder gegen den Reichspräsidenten unternehmen? 1930 waren in einem Großteil des Reichsgebietes nach wie vor demokratische Landesregierungen an der Macht, so insbesondere in Preußen, aber auch in kleineren Staaten wie Hamburg, Anhalt oder Baden. Die Eingriffsrechte des Reichspräsidenten gegen diese Länder waren sehr spezifisch an Fälle geknüpft, in denen vonseiten der betreffenden Landesregierung in grober Weise gegen die Verfassung verstoßen wurde. Dann konnte der Reichspräsident, ebenfalls gestützt auf Artikel 48, eine »Reichsexekution« anstreben und eine renitente Landesregierung absetzen, um die Verfassungsordnung zu schützen. Dass solche Verstöße etwa von der preußischen Landesregierung unter Otto Braun (SPD) nicht zu erwarten waren, dürfte nicht überraschen. Der Freistaat Preußen galt in dieser Zeit als »Bollwerk der Demokratie«, und Brauns Innenminister Carl Severing und Albert Grzesinski (beide SPD) waren als wehrhafte Demokraten bekannt.4 Doch hatten die Länder ihrerseits kaum eine Handhabe gegen einen Reichspräsidenten, wenn dieser wie Hindenburg in grober Weise die Verfassung brach. Das Amtsgebahren des Präsidenten zu kontrollieren war Aufgabe des Reichstages, der als einziger mit einer Zweidrittelmehrheit ein Amtsenthebungsverfahren anstreben konnte, welches wiederum erst nach einer erfolgreichen Volksabstimmung in Kraft trat. Hindenburgs verfassungswidrige Machtausweitung war insofern von einer machiavellistischen Skrupellosigkeit gekennzeichnet. Er setzte das Messer genau an den Schwachstellen der Verfassungsordnung an und überging dabei kaltblütig den Willen ihrer Schöpfer, die das Amt des Reichspräsidenten zum »Hüter der Verfassung« gemacht hatten.
Hiergegen gab es praktisch nur ein Gegenmittel: den unmissverständlichen Willen des Wahlvolkes, das die Letztverantwortung dafür hatte, den direkt gewählten Reichspräsidenten in die Schranken zu weisen. Genau auf diesem Gebiet hatte das demokratische Lager in Form des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold auch 1930 noch eine bedeutende Machtreserve. Das Reichsbanner mit seinen über 1,5 Millionen Mitgliedern war nicht bloß ein Saalschutzverband, sondern im umfassenderen Sinne eine zivilgesellschaftliche Organisation zum Schutz der Republik. Auf dieser starken Mitgliederbasis, die alle antidemokratischen Verbände deutlich übertraf, konnte das Reichsbanner reichsweit Massendemonstrationen, politische Werbeaktionen und großangelegte Volksfeste durchführen. Dies machte das Reichsbanner gerade in Wahlkampfzeiten zu einem unschätzbar wichtigen Instrument zur Mobilisierung des demokratisch gesinnten Teils der Bevölkerung.
Die Überparteilichkeit des Reichsbanners, welches sich aus Anhängern der SPD, der linksliberalen Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und des Zentrums zusammensetzte, erschwerte aber den Wahlkampfeinsatz insofern, als dass nur für diese drei Trägerparteien gleichzeitig geworben werden durfte. Hierdurch...




