Faist | Assyrische Rechtsprechung im 1. Jahrtausend v. Chr. | Buch | 978-3-96327-092-5 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 15, 376 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 900 g

Reihe: dubsar

Faist

Assyrische Rechtsprechung im 1. Jahrtausend v. Chr.


Erscheinungsjahr 2020
ISBN: 978-3-96327-092-5
Verlag: Zaphon

Buch, Deutsch, Band 15, 376 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 900 g

Reihe: dubsar

ISBN: 978-3-96327-092-5
Verlag: Zaphon


Betina Faist bietet eine systematische Darstellung der Rechtsprechung in neuassyrischer Zeit aufgrund einer eingehenden Untersuchung der überlieferten Keilschrifttexte. Den methodischen Ausgangspunkt bildet die Analyse der sprachlichen Gestaltung der Texte, die Erforschung der relevanten Begriffe und Ausdrücke sowie die kritische Betrachtung der verfügbaren Quellen hinsichtlich ihrer thematischen Aussagekraft. Dieser philologisch-historische Ansatz wird durch den Vergleich mit anderen Epochen der keilschriftlichen Überlieferung und mit anderen Rechtskreisen ergänzt. Die zur Verfügung stehenden Quellen stammen aus dem „lebenden“ Recht der Assyrer. Es handelt sich an erster Stelle um Urkunden in neuassyrischer Sprache und Schrift, die im Rahmen der Austragung und Beilegung von privaten Rechtsstreitigkeiten niedergeschrieben wurden. Diese zeichnen sich durch ihre formale Vielfalt aus, was sie von den anderen großen Urkundengattungen wie z.B. Kaufverträgen und Schuldurkunden, die einem einheitlichen Formular folgen, unterscheidet. Die in den Prozessurkunden dokumentierte Rechtsprechung betrifft hauptsächlich privatrechtliche Auseinandersetzungen („Zivilgerichtsbarkeit“). Rechtsstreitigkeiten, die öffentliche Interessen tangieren, d. h. den König, den Palast (als Institution) oder die Tempel betreffen, werden nicht beurkundet, aber in der königlichen Korrespondenz thematisiert. Aus diesem Befund lässt sich eine mehr oder minder bewusste Unterscheidung zwischen individuellen und kollektiven Interessen, zwischen Unrecht gegen einen Mitmenschen und Unrecht gegen den „Staat“, zwischen „privatem“ und „öffentlichem“ Recht ableiten. Dagegen wird zwischen Privat- und Strafrecht nicht differenziert.

Ein Anhang bietet Editionen von 14 beispielhaften Texten. Umfangreiche Verzeichnisse der untersuchten Urkunden vervollständigen die Studie.

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