Ensinger | Betriebliche Mitbestimmung in Kirche und Diakonie | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 377 Seiten, eBook

Ensinger Betriebliche Mitbestimmung in Kirche und Diakonie

Anspruch und Wirklichkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

E-Book, Deutsch, 377 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8350-9154-2
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



In seiner Untersuchung der Besonderheiten der Mitbestimmungsmöglichkeiten von betrieblichen Interessenvertretungen in kirchlichen und diakonischen Diensten und Einrichtungen kommt Roland Ensinger zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung der Beteiligungspraxis angesichts zunehmender Strukturveränderungen und im Kontext des zentralen Leitbilds 'christlicher Dienstgemeinschaft' als defizitär zu bewerten ist.



Dr. Roland Ensinger promovierte bei Prof. Dr. Friedrich Ortmann an der Universität Kassel im Fachbereich Sozialwesen. Er ist Diplompädagoge, Sozialarbeiter und emeritierter Professor der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg und hat langjährige Erfahrung als MAV-Vorsitzender und Dienststellenleiter.
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Research

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1;Geleitwort;7
2;Geleitwort;9
3;Vorwort;11
4;Inhaltsverzeichnis;13
5;Abkürzungsverzeichnis;17
6;Abbildungs- und Tabellenverzeichnis;21
7;Einleitung;25
8;1. Zur Entstehung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung;33
8.1;1.1 Kirchliches Selbstbestimmungsrecht im verfassungsrechtlichen Rahmen;33
8.2;1.2 Vorläufer des kirchlichen Betriebsverfassungsrechts;35
8.3;1.3 Historische Entwicklung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung;49
8.4;1.4 Zusammenfassung;59
9;2. Strukturen und Organisationsformen der Kirche und ihrer Diakonie;61
9.1;2.1 Einführung;61
9.2;2.2 Strukturen der verfassten Kirche;63
9.3;2.3 Verbands- und Einrichtungsstrukturen der Diakonie;73
9.4;2.4 Zusammenfassung;83
10;3. Die kirchlichen Besonderheiten im Mitarbeitervertretungsrecht und in der Arbeitsrechtsregelung;85
10.1;3.1 Dienstgemeinschaft;85
10.2;3.2 Beteiligung: Parität und Partnerschaft;91
10.3;3.3 Loyalitätsobliegenheiten;98
10.4;3.4 Weitere Besonderheiten;102
10.5;3.5 Zusammenfassung;104
11;4. Die Mitarbeitervertretung ( MAV) und das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ( MVG. Württ.);107
11.1;4.1 Pflicht zur Bildung von Mitarbeitervertretungen;107
11.2;4.2 Zusammensetzung und Wahlbarkeit;109
11.3;4.3 Amtszeit, Rechtstellung und Organisation der MAV-Arbeit;110
11.4;4.4 Arbeitsbefreiung und Freistellung von der Arbeit;111
11.5;4.5 Zusammenarbeit, allgemeine Aufgaben und Befugnisse;113
11.6;4.6 Dienstvereinbarungen;115
11.7;4.7 Verfahren und Formen der Beteiligung;116
11.8;4.8 Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen;119
11.9;4.9 Gesamtausschüsse: Landeskirchliche Mitarbeitervertretung (LakiMAV) und Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im DWW ( AGMAV);120
11.10;4.10 Rechtsschutz und Schlichtung;122
11.11;4.11 Zusammenfassung;123
12;5. Die Beteiligungspraxis der Mitarbeitervertretung;125
12.1;5.1 Zum Untersuchungskonzept;125
12.2;5.2 Befragungsergebnisse: die Sicht der Mitarbeitervertretungen und die Sicht der Dienststellenleitungen im Vergleich;135
13;6. Interpretation und Diskussion der Untersuchungsergebnisse;225
13.1;6.1 Unterschiede in den Sichtweisen von MAY und DL und geschlechtsspezifische Deutungsmuster;225
13.2;6.2 Zum Kenntnisstand über betriebliche Interna und strukturelle Bedingungen;230
13.3;6.3 Aufgabenbewältigung und Konfliktbearbeitung;236
13.4;6.4 Kompetenzprofile für die Aufgabenerfüllung nach dem MVG;243
13.5;6.5 Bedeutung und Wirksamkeit der MAV-Beteiligungspraxis;259
13.6;6.6 Interessengegensatz vs. Dienstgemeinschaft;273
13.7;6.7 Veränderungsbedarf bei strukturellen Rahmenbedingungen: MVG und Dritter Weg;284
14;7. Schlußbetrachtung;311
15;Literaturverzeichnis;317
16;Anhang;331
16.1;Anlage 1: MAV-Befragungen;331
16.2;Anlage 2: DL-Befragungen;370
16.3;Anlage 3: ACK-Mitglieder i.V.m. § 10 MVG. Württ;399
16.4;Anlage 4: Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD);400

Zur Entstehung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung.- Strukturen und Organisationsformen der Kirche und ihrer Diakonie.- Die kirchlichen Besonderheiten im Mitarbeitervertretungsrecht und in der Arbeitsrechtsregelung.- Die Mitarbeitervertretung (MAV) und das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (MVG. Württ.).- Die Beteiligungspraxis der Mitarbeitervertretung.- Interpretation und Diskussion der Untersuchungsergebnisse.- Schlußbetrachtung.


1. Zur Entstehung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung (S. 9)

Mit einer kurzen Betrachtung der Kirchenautonomie und der Beschreibung der historischen Entwicklungen des kirchlichen Betriebsverfassungsrechts und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung verfolgen die nächstehenden Ausführungen die Absicht, einen Überblick von den Anfängen dieser kircheneigenen Sonderwege bis zur Gegenwart zu vermitteln.

1.1 Kirchliches Selbstbestimmungsrecht im verfassungsrechtlichen Rahmen

Nach nähezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt der Kirche in den nach ihrem Selbstverständnis eigenen Angelegenheiten eine von staatlicher Delegation unabhängige Rechtssetzungsgewalt zu. Im Bereich des Arbeitsrechts gilt dies für das Individualarbeitsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Tarifrecht.

Vom garantierten Grundrecht der Religions- und Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) hergeleitet und auf Grund der verfassungsrechtlich verbürgten Autonomic gem. Artikel 140 GG i.V. mit 137 Abs. 3 WRV kann die Kirche für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, spezifisch kirchenrechtliche Regelungen und Organisationsformen "selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" entwickeln.

Demnach darf der Staat in die "eigenen Angelegenheiten" der Kirchen nicht eingreifen, denn das Selbstbestimmungsrecht umfasst die Aufstellung von Normen im Binnenbereich der Kirchen, "ohne dass man von Übertragung staatlicher Herrschaflsgewalt sprechen kann. Als "eigene Angelegenheit" hat das Bundesverfassungsgericht definiert: "was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist".

Strittig bleiben allerdings die Begriffe "Natur" und "Zweckbeziehung". Wollen dagegen die Kirchen privatrechtliche Verträge schließen (z.B. Arbeitsverträge) oder Kindergarten bauen, so sind sie im staatlichen Rechtskreis tätig und unterliegen somit der Ordnungsgewalt des Staates (bei Arbeitsverträgen den staatlichen Schutzbestimmungen wie z.B. dem Kündigungsschutzgesetz).

Überall dort, wo sich kirchlicher Regelungsanspnich und staatliche Rechtsordnung wie beim kirchlichen Arbeitsrecht überschneiden, können Schwierigkeiten auftreten. Diese müssen letztlich, wie in der Vergangenheit verschiedentlich der Fall, auf dem Wege der Güterabwägung gerichtlich geklart werden.

Die nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments vom Staat 1919 erstmals gewährte institutionelle Garantie war konzeptionell auf gegenseitige Anerkennung und Forderung der unterschiedlichen Aufgabenstellung von Staat und Kirche gegründet. Die dadurch gebotenen Chancen zur freiheitlichen Entwicklung eigenständiger Arbeitsrechts- und Mitbestimmungsregelungen blieben jedoch bis 1933 weitgehend von der Kirche ungenutzt, danach allerdings bis Kriegsende versagt.

Erst nach 1945 kam das durch die Weimarer Verfassung geschaffene Staatskirchenrecht zur Entfaltung. Dabei erwies sich die aus der Banner Theologischen Erklärung von 1934 gewonnene grundlegende Erkenntnis, rechtlich notwendige Ordnungen ganz in eigener Verantwortung zu schaffen, als eine willkommene Orientierungshilfe bei der Neubestimmung des kirchlichen Selbstverständnisses.

"Erst das Erleben und Erleiden des totalitären Staates, der Kirchenkampf und der Zusammenbruch des Reichs, die Diskreditierung der überanstrengten Nationalidee haben die evangelische Theologie seit der NS-Zeit tief aufgerüttelt und nach 1945 zu einer tiefgreifenden Umkehr und Neubesinnung auch ihres Denkens über Geschichte, Staat imd Politik geführt. In Abkehr von der Machtstaats- und Souveränitätsidee fand sie zunächst zur breiten Bejahung des Verfassungsstaats, der Demokratie und der internationalen Friedensordnung. Hierfür ein Wachteramt der Kirche, ihren Öffentlichkeitsauftrag bzw. Öffentlichkeitsanspruch geltend zu machen, wurde fortan als theologische Herausforderung und Verpflichtung erfahren und geübt.


Dr. Roland Ensinger promovierte bei Prof. Dr. Friedrich Ortmann an der Universität Kassel im Fachbereich Sozialwesen. Er ist Diplompädagoge, Sozialarbeiter und emeritierter Professor der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg und hat langjährige Erfahrung als MAV-Vorsitzender und Dienststellenleiter.


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