Mit den Kennzeichnungspflichten gem. § 95d UrhG implementierte der Deutsche Gesetzgeber im Jahr 2003 eine Regelung, die weder in den WIPO-Verträgen noch in den europarechtlichen Vorgaben enthalten war. Nach Abs. 1 der Norm sind Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine international einmalige spezialgesetzliche Regelung. Umso erstaunlicher ist es, dass die Kennzeichnungspflicht für technische Maßnahmen bislang in der Literatur nur sehr rudimentär behandelt wird. Mit der vorliegenden Arbeit wird ein systematischer Überblick über die Kennzeichnungspflichten gem. § 95d UrhG gegeben. Dabei wird gezeigt, dass die Bestimmung – allerdings nur in modifizierter Form – einen sinnvollen Beitrag zum schwierigen Interessensausgleich von Verbrauchern und Rechteinhabern im digitalen Zeitalter leisten könnte.
»Der Verfasser hat vor allem einen in der rechtspolitischen Diskussion nicht zu verachtenden oder gar gering zu schätzenden Reformvorschlag erarbeitet. Dies überzeugt in jeder Hinsicht« Prof. Dr. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm.
Ehrhardt
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