Brockmann / Littmann / Schippmann | Niedersächsisches Schulgesetz | Loseblattwerk | sack.de

Loseblattwerk, Deutsch, 2206 Seiten, In 2 Ordnern, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 6000 g

Brockmann / Littmann / Schippmann

Niedersächsisches Schulgesetz


Stand: inkl. 80. Nachlief. Nov. 2025
ISBN: 978-3-88061-594-6
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag

Loseblattwerk, Deutsch, 2206 Seiten, In 2 Ordnern, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 6000 g

ISBN: 978-3-88061-594-6
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag


Seit über 40 Jahren sichert der bewährte Standard-Kommentar in Loseblattform die präzise und korrekte Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG – und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Der aktuelle Stand der Kommentierung berücksichtigt die neuesten Änderungen des NSchG sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Verordnungen und Ausführungserlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums.

Zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 hat der Gesetzgeber die Berechnung der Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft nach § 150 NSchG mit dem Ziel einer größeren Transparenz grundlegend geändert. Anstelle der bisher maßgebenden Stundensätze nach dem Referenzschulmodell ist eine Berechnungsformel eingeführt worden, die für den Stundensatz von den Durchschnittssätzen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nach der an der entsprechenden öffentlichen Schule üblichen Eingruppierung ausgeht und in der unterschiedliche Parameter der Finanzierung zusammengeführt werden. Daneben sind die Regelungen über die staatliche Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft konkretisiert sowie im Interesse der Schulqualität das zwischenzeitlich aufgegebene Rechtsinstitut der Unterrichtsgenehmigung für das Lehrpersonal an Ersatzschulen wiedereingeführt worden. Mit der neuen Genehmigungsvorschrift des § 144 Abs. 3 NSchG ist klargestellt worden, dass zukünftig eine von der Genehmigung der allgemein bildenden Ersatzschule erfasste Außenstelle nur dann vorliegt, wenn sich diese und die zu der Ersatzschule gehörenden baulichen Einrichtungen in einer hinreichenden räumlichen Nähe zueinander befinden.

In den §§ 117 und 118 NSchG wurde zudem die Grundlage dafür geschaffen, dass die Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden zum einen durch Vereinbarungen von den starren Bestimmungen zur Finanzierung des Schulbaus mittels einer Kreisschulbaukasse abweichen und ferner die Durchführung des Schullastenausgleichs durch pauschalierte Zuweisungen flexibilisieren können.

Der Kommentar stellt wie bisher eine greifbare Hilfe zur Anwendung der Regelungen des NSchG sowie der schulrechtlichen Verordnungen dar. Er gibt an zahlreichen Stellen Antworten sowohl auf allgemeine als auch spezielle, praxisrelevante Rechtsfragen und befasst sich eingehend mit den neuesten Entwicklungen des Schulrechts, wie z. B. zum Distanzlernen, zur Umsatzbesteuerung von Schulen, zur Anwendung der Wertgrenzenverordnung für Auftragsvergaben durch Schulen, zur Beschäftigung und Qualifikation von Inklusionshelfern (Schulbegleitung, Schulassistenz), zur Benutzung digitaler Endgeräte, zum gesetzlichen Verbot von E-Zigaretten auf dem Schulgelände und zur Gewährung von Hitzefrei im Sekundarbereich II. Auch wird stets die aktuelle Rechtsprechung wiedergegeben, es werden aktuelle Rechtsfragen des Schulalltags und der Schulverwaltung aufgegriffen und in den Einzelerläuterungen auf die Rechtslage in Niedersachsen bezogen, wie z. B. die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mindeststandard eines begabungsgerechten Bildungsangebots auf die Aufnahmebeschränkungen für öffentliche Schulen.

Der Kommentar von Brockmann/Littmann/Schippmann mit seinem tiefgegliederten Inhaltsverzeichnis, den zahlreichen Fundstellennachweisen, abgedruckten Verordnungen und Erlassen sowie Mustertexten ist heute eine unentbehrliche Arbeitshilfe für Schulleitungen, Schulgremien, Lehrkräfte, Eltern- und Schülervertretungen, Schulträger, Schulverwaltungen, Gerichte, Anwaltskanzleien und am Schulleben Interessierte.

Die Autoren sind erfahrene Praktiker des Schulrechts bzw. der Schulverwaltung. Ltd. Regierungsdirektor i. R. Jürgen Brockmann leitete das Dezernat Schulrecht, die Schulabteilung der Bezirksregierung Hannover und anschließend die Regionalabteilung Hannover der Niedersächsischen Landessschulbehörde. Vors. Richter am Verwaltungsgericht Hannover i. R. Klaus-Uwe Littmann war im Laufe seiner Dienstzeit u. a. auf den Gebieten des Schulrechts, Hochschulrechts und Prüfungsrechts sowie des Rechts des öffentlichen Dienstes tätig. Als Direktor des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung Osnabrück nimmt Thomas Schippmann eine leitende Funktion in der Schulverwaltung des Landes Niedersachsen wahr, zugleich ist er Lehrbeauftragter im Fachbereich 3 – Erziehungs- und Kulturwissenschaften – an der Universität Osnabrück. Regierungsdirektor Bernd Kaufmann leitet den Fachbereich Recht beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Braunschweig und ist Lehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Seit Beginn des Jahres 2023 ist Herr Dr. Dirk Oppenborn-Reccius Mitglied des Autorenteams. Nach früheren Berufserfahrungen im Verwaltungsdienst, als Richter beim Verwaltungsgericht Hannover u. a. im Sachgebiet Schulrecht und als Jurist im Niedersächsischen Justizministerium ist Herr Dr. Oppenborn-Reccius als Parlamentsrat beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags tätig.

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Zielgruppe


Schulleitungen, Schulvorstand, Lehrkräfte, Eltern- und Schülervertretungen, Schulträger, Schulverwaltungen, Gerichte, Rechtsanwälte und am Schulleben Interessierte

Weitere Infos & Material


Die Autoren sind erfahrene Schulpraktiker. Ltd. Regierungsdirektor i.R. Jürgen Brockmann leitete das Dezernat Schulrecht, die Schulabteilung der Bezirksregierung Hannover und anschließend die Regionalabteilung Hannover der NLSchB. Vors. Richter am Verwaltungs-gericht Hannover i.R. Klaus-Uwe Littmann war mit seiner Kammer u.a. zuständig für Schulrecht, Hochschulrecht und Prüfungsrecht. Ltd. Regierungsdirektor Thomas Schippmann leitet das Dezernat Finanzen, Recht, Personal und Service der Regionalabteilung Osnabrück der NLSchB und ist Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück.



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