E-Book, Deutsch, Band 1, 148 Seiten
Reihe: Betrifft JUSTIZ Schriften
Bohnen / Brändle / Hoffmann Praxishandbuch Güterichterverfahren
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-7562-7967-8
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Recht - Methoden - Techniken
E-Book, Deutsch, Band 1, 148 Seiten
Reihe: Betrifft JUSTIZ Schriften
ISBN: 978-3-7562-7967-8
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Aus der güterichterlichen Praxis für die Praxis: Ein Handbuch für die Fragen, die § 278 Abs. 5 ZPO nicht beantwortet. Das Praxishandbuch wendet sich an Güterichterinnen und Güterichter, die nach einer ersten Aus- oder Fortbildung ihre Erkenntnisse wiederholen und vertiefen wollen. Es zielt auch auf alle Richterinnen und Richter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Mediation und das Güterichterverfahren nutzen wollen, aber bislang noch keinen hinreichenden Einblick gewinnen konnten. Für Gerichtsleitungen und Präsidien ist es hilfreich, wenn sie das Güterichterverfahren an ihrem Gericht noch besser implementieren wollen.
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§ 1 Das Verfahrensrecht des Güterichterverfahrens – ein kurzer Überblick
Frank Schreiber I. Einleitung oder: Was zuvor geschah… Am 26.7.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten (BGBl. I, S. 1577), ein Artikelgesetz, das das Mediationsgesetz sowie Novellierungen der Prozessordnungen enthält. Es zielt in erster Linie darauf, die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136/3 vom 24.5.2008) umzusetzen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand aber Einigkeit, über den Regelungsgegenstand der Richtlinie hinauszugehen und das Berufsrecht des Mediators sowie das Verhältnis der konsensualen Streitbehandlung zum gerichtlichen Verfahren zu regeln. Umstritten war indes die Regelung der gerichtsinternen Mediation, die sich etwa seit der Jahrtausendwende in vielen Bundesländern und Gerichtsbarkeiten flächendeckend oder zumindest mit Pilotprojekten etabliert hatte. Während der Regierungsentwurf die gerichtsinterne Mediation neben außergerichtlicher und gerichtsnaher Mediation unter Landesrechtsverordnungsvorbehalt vorsah, setzte sich der Rechtsausschuss des Bundestages mit seinem Modell durch, die gerichtsinterne Mediation bundesweit in ein gegenüber der bisherigen Fassung des § 278 Abs. 5 ZPO erheblich „erweitertes Güterichtermodell“ zu überführen, die Bezeichnung „gerichtsinterne Mediation“ zu streichen und den „Mediator“ im Wesentlichen berufsrechtlich für die außergerichtliche und gerichtsnahe Mediation zu regeln. Der Vermittlungsausschuss, der vom Bundesrat zum Erhalt der gerichtsinternen Mediation angerufen wurde, erzielte einen Kompromiss dahingehend, dass mit § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO u.a. die methodische Befugnis des Güterichters klargestellt wurde, auch eine „vollwertige“ Mediation durchzuführen (wie hier: Ahrens, NJW 2012, 2465 (2469); Francken, NZA 2012, 836 (840); vgl. auch BR-Drs. 10/12 (Beschluss) vom 10.2.2012; BR-Drs. 377/12). Das Güterichtermodell ist 2012 in allen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPO eingeführt worden. Die Kernregelung ist § 278 Abs. 5 ZPO, auf den die Prozessordnungen der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten verweisen (§ 173 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO), anders § 54 Abs. 6 ArbGG und § 36 Abs. 5 FamFG, die entsprechende eigenständige Regelungen enthalten. Eingeführt wurden auch flankierende Vorschriften wie z.B. § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach die Klageschrift die Angabe enthalten soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. II. Die Definition des Güterichters in § 278 Abs. 5 ZPO – „best of both worlds“? Der Güterichter (im Gesetz nicht geschlechtergerecht formuliert) ist nach § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO ein vom Präsidium bestimmter (dazu unten III.), nicht entscheidungsbefugter Richter (dazu unten IV.3. und 4.), an den der Rechtsstreit vom zur Entscheidung berufenen Richter oder Spruchkörper zur Durchführung der Güteverhandlung oder eines Güteversuchs verwiesen (dazu unten IV.1.) werden kann. Jener bedient sich nach Satz 2 bestimmter Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation. Im gegenüber § 278 Abs. 5 ZPO a.F. erweiterten Güterichtermodell werden damit zwei unterschiedliche justizpolitische Konzepte vereint: Erstens wird mit Satz 1 der bereits seit Jahrhunderten im deutschen Prozessrecht etablierte Gütegedanke effektuiert, wonach das Gericht in besonderem Maße der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten und damit der Wahrung des Prozesszweckes ‚Rechtsfrieden’ verpflichtet ist (ausf. Peters, Der Gütegedanke im deutschen Zivilprozessrecht, 2004). Die Verweisung an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter nach Ermessen vermeidet die Verzögerungswirkung außergerichtlicher vorgeschalteter Güteverfahren einerseits und Rollenkonflikte des entscheidungsbefugten Richters beim Einigungsversuch im Erörterungstermin andererseits. Zweitens nimmt das Güterichtermodell mit § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO die Diskussion auf, wie Methoden der Alternativen/ Angemessenen Konfliktlösung (Alternative/Appropriate Dispute Resolution) einschließlich der Mediation in die Justiz im Sinne einer „angebotsorientierten Rechtsschutzordnung“ integriert werden können (Hoffmann-Riem, ZRP 1997, 190; Brändle/Schreiber, Betrifft JUSTIZ 95 (2008), 351; Unberath, JZ 2010, 975; Ortloff, NVwZ 2012, 1057). Das erweiterte Güterichtermodell verwirklicht so eine Variante des Multi-Door-Courthouse-Konzepts, wonach zwar in den Gerichten nicht verschiedene „Türen“ zu verschiedenen Konfliktlösungsangeboten geöffnet werden können, aber der streitentscheidende Richter nunmehr aufgrund § 278 Abs. 5 ZPO zu einer Wahl zwischen verschiedenen Streitbehandlungsoptionen angehalten ist. Im Unterschied zur klassischen Güteverhandlung steht der Methodenaspekt deutlich im Vordergrund. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dem Erhalt der Methodenkompetenz aus den Modellversuchen der gerichtsinternen Mediation letztlich ein hohes Gewicht beigemessen (vgl. BT-Drs. 17/8058; BR-Drs. 10/12 (Beschluss) vom 10.2.2012; BR-Drs. 377/12). Angesichts dieses Anspruches läuft das Güterichterangebot Gefahr, „nichts Halbes und nichts Ganzes“ zu sein. Für diese These spricht prima facie, dass in den ersten Jahren nach 2012 ein qualitativ hochwertiges Güterichterverfahren bei gleichzeitig hohen Abgabe- und Erledigungszahlen nur in den Bundesländern und den Gerichtsbarkeiten zu verzeichnen ist, wo zuvor eine Tradition der gerichtsinternen Mediation bestand und ein positiver Ruf der vorherigen Angebote bei den Beteiligten (Rechtsanwaltschaft und Behörden) auf das Güterichterverfahren „abgefärbt“ hat. Ausnahmen bestätigen die Regel: Beispielsweise kann das Hessische OLG insbesondere in Familiensachen trotz eines generellen Entwicklungsrückstandes der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen aufgrund des beherzten Engagements der dortigen Kolleginnen und Kollegen beeindruckende Abgabe- und Erledigungszahlen aufweisen (zur jüngeren Begleitforschung zusammenfassend Schreiber, Betrifft JUSTIZ 133 (2018), 7). Dort, wo gerichtsinterne Mediation nicht etabliert war, funktioniert quantitativ auch das Güterichterverfahren nicht immer. Ein Blick nach vorne kann nur bedeuten, von den Pilotprojekten gerichtsinterner Mediation und der Erfolgsgeschichte der Neuetablierung des Güterichterverfahrens zu lernen. Ausgangspunkt hierfür ist, den Auftrag von § 278 Abs. 5 ZPO in seiner Entstehungsgeschichte ernst zu nehmen und ein Angebot vor allem methodenkompetenter angemessener Konfliktlösung anzubieten. III. Die Bestimmung des Güterichters im Geschäftsverteilungsplan Aufgrund der Integration in den Rechtszug ist die Tätigkeit des Güterichters richterliche Tätigkeit bzw. richterliche Aufgabe i.S.d. Art. 97 GG, § 4 DRiG, § 21e GVG (Greger, MDR 2017, 1107 (1108); Windau jM 2019, 52 (53 f.) beide m.w.N. auch zur früher vertretenen a.A.). Sie unterliegt aber nicht den strengen Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Geschäftsverteilung, da durch die Verweisung nicht die Gefahr droht, dem streitentscheidenden Richter entzogen zu werden. Denn der Güterichter ist per definitionem kein entscheidungsbefugter Richter. Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit des Geschäftsverteilungsplanes, der § 21e GVG zugrunde liegt, folgt jedoch die einfachgesetzliche Pflicht des Präsidiums, die Aufgabe der Güterichtertätigkeit zu verteilen (Schmitt, SGb 2015, 662 (663); Fritz, in: Fritz/Pielsticker, § 278, Rn. 83 m.w.N.). Der Geschäftsverteilungsplan muss erschöpfend sein und lückenlos alle richterlichen Aufgaben erfassen; es können nicht einzelne Geschäfte von der Verteilung ausgenommen werden, weil das Präsidium eine richterliche Aufgabe als nicht notwendig oder rechtspolitisch nicht wünschenswert erachtet (Zimmermann, in: MüKo-ZPO, § 21e GVG, Rn. 21 m.w.N.). Der Rechtsausschuss des Bundestages betonte zudem, „dass die Parteien künftig in allen einer gütlichen Konfliktbeilegung zugänglichen Streitigkeiten ohne nennenswerten organisatorisch-praktischen Aufwand an einen Güterichter verwiesen werden können“ (BT-Drs. 17/8058, S. 17 linke Sp.). Auch nach dem gesetzgeberischen Willen gibt es kein Ermessen über das „Ob“. Zur Frage des „Wer“ ist § 275 Abs. 5 Satz 2 ZPO eine ermessenslenkende Bedeutung im Sinne eines Optimierungsgebotes beizumessen, wonach das Präsidium der Ausbildung und den Kenntnissen des Richters in den Methoden der Konfliktlösung im Rahmen der Geschäftsverteilung ein herausgehobenes...




