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E-Book, Deutsch, 162 Seiten

Berger Strafrecht Kleiner Schein

Die Vorbereitung auf die Klausur mit Schemata, Definitionen und den üblichen Streitgegenständen
4. Auflage 2025
ISBN: 978-3-6951-5254-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Die Vorbereitung auf die Klausur mit Schemata, Definitionen und den üblichen Streitgegenständen

E-Book, Deutsch, 162 Seiten

ISBN: 978-3-6951-5254-4
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Aller Anfang ist schwer! Gerade am Anfang des Studiums werden Studentinnen und Studenten mit zahlreichen Informationen und Detailwissen überschüttet. Viele Studierende stellen sich daher am Anfang die Frage, welche Bücher gekauft werden müssen, welche Meinungsstreitigkeiten gelernt werden und wie man notwendiges Standardwissen und (zusätzliches) Detailwissen unterscheiden soll. Man fühlt sich gerade in den Vorlesungen vom geballten Wissen des Profs. erschlagen und schaltet in der Folge ab. Dieser Ratgeber soll Studierenden den notwendigen Wissensstoff für die ersten Strafrechtsklausuren vermitteln. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den Standardproblemen des Allgemeinen Teils und den typischen Straftatbeständen mit deren Meinungsstreitigkeiten.

Dr. jur. Martin Berger Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig Promotion an der Universität Leipzig -war als Korrektor und Dozent im Strafrecht tätig- Führungskraft in der sächsischen Finanzverwaltung
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Kapitel IV.1. Strafrecht -Allgemeiner Teil-


1. Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld

1.1. Das vorsätzliche Begehungsdelikt

Die überwiegende Mehrzahl der zu prüfenden Delikte stellen sog. vorsätzliche Begehungsdelikte dar. Der Prüfungsaufbau von versuchten Delikten, Unterlassungsdelikten oder von Fahrlässigkeitsdelikten unterscheidet sich dabei grundlegend von vorsätzlichen Begehungsdelikten. Diese werden im dreigliedrigen Prüfungsaufbau geprüft3.

dreigliedriger Prüfungsaufbau:

I. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

I. Tatbestand

Auf Tatbestandsebene unterscheidet man zwischen objektiven und subjektiven Tatbestand. Bilden Sie hierfür Zwischenüberschriften.

a) objektiver Tatbestand

aa) Tatsubjekt (Täter) [zumeist unproblematisch]
bb) Tatobjekt [zumeist unproblematisch]

cc) Tathandlung

dd) Taterfolg (nur bei Erfolgsdelikten)

ee) Kausaltät (nur bei Erfolgsdelikten)

Die Kausalität stellt einen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg her.

z.B. o.g. Fall : Zusammenhang zwischen
Faustschlag des T und dem Schmerz des O.

D

Hierfür verwendet man die sog. "conditio-sine-qua-non-Formel" der Äquivalenztheorie4 (h.M.): Eine Handlung ist kausal für den Taterfolg, sofern diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Str

Da die Äquivalenztheorie sehr weitreichend5 ist, wird sie von zahlreichen anderen Kausalitätstheorien eingeschränkt. So ist nach der Adäquanztheorie6 eine Handlung nur dann adäquat kausal, wenn sie die objektive Möglichkeit des Erfolgseintritts generell (d.h.nach allgemeiner Lebenserfahrung) nicht in unerheblicher Weise erhöht hat7.

Sprechen Sie die Adäquanztheorie nur dann an, wenn die Äquivalenztheorie zu lebenswirklichkeitsfremden Ergebnissen führt.

ff) objektive Zurechnung (nur bei Erfolgsdelikten)

-> Ziel der objektiven Zurechnung ist es, die viel zu weit gefasste Äquivalenztheorie zu begrenzen.

D

Objektiv zurechenbar ist dem Täter ein Erfolg nur dann, wenn sich die mit der Handlung des Täters verbundene rechtlich missbilligte Gefahr (Erfolgsrisiko) in dem tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert (Risikozusammenhang) hat"8.

b) subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz

D

Kurz gesagt: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Str

Man unterscheidet drei Arten von Vorsatz9:

  • Absicht (dolus directus 1. Grades)

Der Täter will den Taterfolg absichtlich herbeiführen.

  • Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades)

Der Täter weiß zwar, dass er mit Sicherheit den gesetzlichen Taterfolg herbeiführt, ihm kommt es aber in erster Linie nicht darauf an, da er eigentlich ein anderes Ziel erreichen will.

  • Eventualvorsatz (dolus eventualis)10

Der Täter erkennt zwar die Möglichkeit des Erfolgseintrittes und nimmt diesen zumindest billigend in Kauf, auch wenn er den Erfolgseintritt eigentlich gar nicht will (h.M.11)

-> Sollte Eventualvorsatz vorliegen, müssen Sie zur bewussten Fahrlässigkeit abgrenzen.

bb) sonstige subjektiven TBM (nur bei besonderen Tatbeständen)

  • Zueignungsabsicht bei Diebstahl (§ 242 I) und Raub (§ 249 I)
  • Bereicherungsabsicht bei Erpressung (§ 253 I) und Betrug (§ 263 I); u.a.

cc) Irrtümer

Der Täter kann sich irren. An dieser Stelle müssen Sie folgende Irrtümer ansprechen, sofern im Sachverhalt Anhaltspunkte für diese Irrtümer vorliegen.

Str

  • error in persona vel objecto: (Fallbeispiel 112) Der Täter visiert das Opfer an, irrt sich jedoch über die Identität des Opfers. Die Rechtsfolge dieses Irrtums hängt davon ab, ob die Objekte gleichwertig oder ungleichwertig sind. Sind die Objekte gleichwertig (T wollte den Menschen L treffen und trifft den Menschen N), so weicht der vom Täter vorgestellte Kausalverlauf nur unwesentlich ab, so dass der Vorsatz nicht entfällt, § 16 I 1 StGB (str., aber h.M.). Sind hingegen die Objekte ungleichwertig13 (Fallbeispiel 2)14, so irrt der Täter bei der Tatbegehung über den wesentlichen Kausalverlauf, so dass der Vorsatz entfällt, § 16 I 1 StGB. In diesem Fall (Fallbeispiel

2) hat sich T wegen versuchter Sachbeschädigung und fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.

  • Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)

Irrt sich der Täter über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, so handelt er ohne Vorsatz, § 16 I 1 StGB. In einem zweiten Schritt müssen Sie dann eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit prüfen.

  • Aberratio ictus15: Fehlgehen der Tat: (Fallbeispiel 3:16). Hier trifft der Täter nicht das tatsächlich anvisierte Objekt (Unterschied zu "error in persona"), sondern aufgrund äußerer Umstände ein anderes Objekt. Rechtsfolge: nach h.M.17 liegt eine versuchte Vorsatztat am anvisierten Objekt und ggf. eine Fahrlässigkeitstat am getroffenen Objekt vor.

II. Rechtwidrigkeit

Sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird die Rechtswidrigkeit bei der Erfüllung des Tatbestandes indiziert. Eine Ausnahme stellen einige wenige Straftatbestände dar (z.B. Nötigung, § 240 II; Erpressung, § 253 II), wo die Rechtswidrigkeit ausdrücklich positiv geprüft werden muss.

Folgende Rechtfertigungsgründe, die die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, können vorliegen:

Notwehr/Nothilfe18 (§ 32)
rechtfertigender Notstand (§ 34)
Defensivnotstand (§ 228 BGB) [nur bei Sachen]
Aggressivnotstand (§ 904 BGB) [nur bei Sachen]
Festnahmerecht (§ 127 I, II StPO) [nur beim Festhalten von Personen]
rechtfertigende Einwilligung des Verletzen
mutmaßliche Einwilligung

Sofern keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind (und es sich nicht um Nötigung oder Erpressung handelt), können Sie ausnahmsweise im Urteilstil kurz formulieren: "Mangels ersichtlicher Rechtfertigungsgründe handelte der Täter T rechtswidrig."

III. Schuld

Die Schuld wird grundsätzlich -wie die Rechtswidrigkeitindiziert, sofern keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.

a) Schuldausschließungsgründe

Str

  • Schuldfähigkeit des Täters (§§ 19, 20, 21; actio libera in causa)

(hier an psychische Erkrankungen, Drogen- und Alkoholmissbrauch denken)

  • Erlaubnistatbestandsirrtum19: ist nicht direkt gesetzlich geregelt und darf nicht mit dem Verbots-, Erlaubnis- oder Tatbestandsirrtum verwechselt werden. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist ein Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der wenn er tatsächlich vorgelegen hätte, einen Rechtfertigungsgrund erfüllen würde. (Beispielfall 4)20: Hätte tatsächlich eine Vergewaltigung vorgelegen, so wäre die Handlung des T nach § 32 (Nothilfe) gerechtfertigt gewesen. Da hier jedoch keine Notwehrlage bestand, kann die Handlung des T (gefährliche Körperverletzung) nicht nach § 32 gerechtfertigt sein. Die Rechtsfolge ist sehr strittig! Nach h.M. (eingeschränkte, rechtfolgenverweisende Schuldtheorie) entfällt der "Vorsatzschuldvorwurf", § 16 I...



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