Berger | Die Steuererklärung 2018 für das Jahr 2017 | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 184 Seiten

Berger Die Steuererklärung 2018 für das Jahr 2017

Der Praxisratgeber für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Familien
1. Auflage 2017
ISBN: 978-3-7460-8412-1
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Der Praxisratgeber für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Familien

E-Book, Deutsch, 184 Seiten

ISBN: 978-3-7460-8412-1
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Nahezu jedes Jahr werden Grundfreibeträge, Freigrenzen und die Steuerformulare verändert. Mit diesem Ratgeber behalten Sie den Überblick über die wichtigsten Veränderungen. Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts anhand von zahlreichen Beispielfällen erläutert und Tipps zur Steuerreduzierung gegeben. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Formulare. Das Ziel dieses Praxisratgebers stellt einen Spagat dar zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.

Dr. jur. Martin Berger, Leipzig, ist Regierungsrat in der Finanzverwaltung Sachsen. Studium, Rechtsreferendariat und Promotion absolvierte er an der Universität Leipzig. Er ist freier Autor zahlreicher Fachbücher und Aufsätze zu den Themen e-Commerce, öffentlich-rechtliches Dienstrecht, Strafrecht und Steuerrecht.

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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


4. Grundlagen zur Einkommensteuer – kurz und vereinfacht erklärt
Für viele Privatpersonen ist das Einkommensteuerrecht ein Buch mit sieben Siegeln. Das Steuerrecht wird von vielen als zu schwierig und ungerecht empfunden. Das Einkommensteuerrecht ist ein wichtiges Thema, schließlich muss fast jeder Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zahlen. Hinweis: Die Begriffe Einnahmen und Einkünfte werden einerseits allgemein in der Alltagssprache verwendet, andererseits stellen diese Wörter steuerliche Fachbegriffe dar, die abweichend von der Alltagssprache unterschiedliche Bedeutung haben. Das kann schnell zur Verwirrung im Steuerdschungel führen. Werden steuerliche Fachbegriffe (wie z.B. Einkünfte) aufgrund der einfacheren Verständlichkeit entgegen ihrer fachlichen Bedeutung verwendet, so werden diese Begriffe durch An- und Ausführungszeichen besonders kenntlich gemacht. Wer muss eigentlich wie viel Einkommensteuer zahlen? Eigentlich ganz einfach: Grundsätzlich muss jeder Einkommensteuer zahlen, der steuerlich relevante „Einnahmen“ in einer bestimmten Höhe und nicht genügend „steuermindernde Faktoren“ vorzuweisen hat. Vereinfacht ausgedrückt unterscheidet man „steuererhöhende“ und „steuersenkende“ Faktoren. Umso höher die Summe aller steuerlich relevanten Einnahmen nach Abzug verschiedener steuermindernder Beträge ist, umso mehr Steuer muss gezahlt werden. Der Gesetzgeber besteuert aber nicht alle, sondern nur sieben bestimmte Einkunftsarten13: Überschusseinkünfte: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit14 (z.B. Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) Einkünfte aus Kapitalvermögen15 (z.B. Zinsen, Aktiengewinne) Sonstige Einkünfte16 (z.B. Renten, ggf. gewährter Unterhalt17 ) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung18 Gewinneinkünfte: Einkünfte aus freiberuflicher Selbstständigkeit19 (z.B. künstlerische Tätigkeiten) Einkünfte aus Gewerbe (z.B. auch Kleingewerbe)20 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft21 Fallen Einkünfte nicht unter die oben genannten Einkunftsarten, so sind sie einkommenssteuerfrei, wie z.B. Lotto- und Glücksspielgewinne. Einkünfte aus den oben genannten sieben Einkunftsarten stellen dabei die wichtigsten „steuererhöhenden Faktoren“ dar. Die wichtigste Einkunftsart für die Gruppe der Arbeitnehmer, Beamten und Familien stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also Löhne, Gehälter oder Beamtenpensionen dar. Auf der Seite der „steuermindernden Faktoren“ stehen Werbungskosten; Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge und Steuerermäßigungen. Hinweis: Streng genommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht die Bruttoarbeitseinkünfte22 (also der Bruttolohn), sondern die um die Werbungskosten geminderten Bruttoarbeitseinkünfte. Daher heißen sie auch Überschusseinkünfte23. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn24 - Werbungskosten Geringverdiener müssen jedoch keine Steuern zahlen. Der Staat gewährt, dass das Existenzminimum von derzeit 8.820 EUR nicht besteuert wird (sog. steuerlicher Grundfreibetrag)25. Das bedeutet, dass man keine Einkommensteuer zahlen muss, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen im Jahr 2017 nicht mehr als 8.820 EUR beträgt. Die automatisch im Laufe des Jahres vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer würde man in diesem Fall vom Finanzamt vollständig zurück erhalten. Beträgt das zu versteuernde Einkommen in 2017 mehr als 8.820 EUR, so wird grundsätzlich26 jeder Euro, der die Grenze von 8.820 EUR übersteigt, besteuert. Die Höhe der Steuer bemisst sich dabei an der Höhe des zu versteuernden Einkommens und wächst von 14%27 bis 42% (Spitzensteuersatz) des zu versteuernden Einkommens. 42% werden ab einem zu versteuernden Einkommen von 54.058 EUR erreicht28. Für ganz große „Einkommen“ ab 256.304 EUR beträgt der diesen Betrag übersteigende Teil pauschal 45%29. Sie sehen also, die Steuerbelastung wächst nicht gleichmäßig, sondern in Stufen. Diese Stufen nennt man Grenzsteuersätze. Diese Grenzsteuersätze stellen aber nicht ihren persönlichen durchschnittlichen Steuersatz dar. Für den Steuerzahler ist hingegen insbesondere der tatsächlich zu zahlende, effektive Durchschnittssteuersatz interessant. Der Durchschnittssteuersatz30 errechnet sich dem Verhältnis der zu zahlenden Einkommensteuer zum versteuernden Einkommen. Beispiel: Der unverheiratete Angestellte Felix Fleißig verdient 8.000 EUR brutto im Monat (96.000 EUR pro Jahr). Nach Abzüge aller Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen hat er ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR. Das heißt, für die ersten 8.820 EUR muss er keine Steuern zahlen. Für den Betrag zwischen 8.820 EUR bis 16.000 EUR muss Felix Fleißig zwischen 14% und ca. 24,96% des zu versteuernden Einkommen an Einkommensteuer zahlen. Für den Betrag zwischen 16.000 EUR und 40.000 EUR zwischen 24,96% und 35,7%; für den Betrag zwischen 40.000 EUR und 54.057 EUR zwischen 35,7% und 41,99% und zwischen 54058 EUR und 60.000 EUR immer 42% des zu versteuernden Einkommens. Fleißig muss damit insgesamt 16.724 EUR Einkommensteuer (zzgl. 919,82 EUR Soldidaritätszuschlag) zahlen31. Obwohl er in den Spitzensteuersatz von 42 % (mit einem Teil seiner zu versteuernden Einkünfte) kommt, ergibt sich für ihn ein effektiver (realer) Durchschnittssteuersatz von genau 27,87% für die Einkommensteuer; Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag von 29,4%. Sie sehen also, dass die Steuerbelastung mit wachsenden „Einkommen“ nicht gleichmäßig zunimmt, sondern bis zu einem Betrag von 13.769 EUR sehr stark und danach bis 54.057 EUR weniger stark zunimmt und danach bis 250.000 EUR gleich bleibt. Diesen Effekt nennt man Progression. Hinweis: Praktisch relevant ist für den Steuerzahler eigentlich nur der tatsächlich zu zahlende Durchschnittssteuersatz. Sie müssen nur Ihren persönlichen Durchschnittssteuersatz mit dem zu versteuernden Einkommen multiplizieren. Das Ergebnis ist die zu zahlende Einkommensteuer. zu zahlende Einkommensteuer = persönlicher Durchschnittssteuersatz x zu versteuerndes Einkommen Die tarifliche Einkommensteuer errechnet sich aus komplexen mathematischen Formeln, die in § 32a Abs. 1 EStG normiert sind. Da die Berechnung der Durchschnittssteuersätze äußerst kompliziert ist, gibt es vom Bundesministerium der Finanzen Steuertabellen32. Gleich ob Ihnen Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird oder Sie Einkommensteuer entrichten müssen, wird Ihnen zusätzlich auch der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet und abgezogen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Annexsteuern) sind unselbständige Steuern und hängen der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragssteuer an. Müssen Sie also Einkommensteuer zahlen, so wird zusätzlich 5,5 % von der zu zahlenden Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag erhoben33. Beim Solidaritätszuschlag gibt es allerdings eine Geringfügigkeitsfreigrenze. Solidaritätszuschlag wird nur dann erhoben, wenn Sie mehr als 972,- EUR34 Einkommens-/Lohnsteuer im Jahr zahlen müssen35. Kirchensteuer müssen Sie hingegen nur zahlen, wenn Sie einer kirchensteuerpflichtigen Kirche in Deutschland36 angehören. Der Kirchensteuer beträgt unabhängig von der Kirche, der Sie angehören, 9 % von der Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg dagegen nur 8%). Beispiel: Der alleinstehende Angestellte Hans Hannsen aus Hamburg verdient 40.000 EUR im Jahr. Er gehört der evangelischen Kirche an. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt nach Abzüge von Werbungskosten und Sonderausgaben 25.000 EUR. Sein ESt-Durchschnittssteuersatz beträgt 15,65%37. Er muss daher 3.913,- EUR Einkommensteuer zahlen. Hinzu kommt Solidaritätszuschlag von 215,21 EUR (5,5% von 3.913,- EUR) und Kirchensteuer in Höhe von 352,17 EUR (9% von 3.913,- EUR). Hans muss also insgesamt 4.480,38 EUR Steuern zahlen. Sofern Hans Hannsen angestellt war und keinen...



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