Loseblattwerk, Deutsch, 1088 Seiten, 1 Ordner, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 2500 g
Kommentar
Loseblattwerk, Deutsch, 1088 Seiten, 1 Ordner, Format (B × H): 165 mm x 235 mm, Gewicht: 2500 g
ISBN: 978-3-88061-763-6
Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag
Das Landeswassergesetz Rheinland Pfalz vom 14.7.2015 hat seither viele, zum Teil sehr einschneidende Änderungen erfahren.
Das Gesetz war erforderlich geworden, nachdem der Bund das Wasserhaushaltsgesetz aufgrund des Übergangs des Rechtsgebiets „Wasserhaushalt“ in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit umfassenden bundesweit geltenden Regelungen erlassen hatte. Das Landeswassergesetz enthält zum Schutz des Grundwassers bei Anwendung der Fracking-Technologie zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdgas und Erdöl sowie bei untertägiger Ablagerung von Lagerstättenwasser strengere Anforderungen als das Bundesrecht. Diese landesrechtlichen Vorschriften wurden entsprechende bundesrechtliche Einschränkungen, die ebenfalls in das Wasserhaushaltsgesetz Eingang gefunden haben, teilweise gegenstandslos.
Durch das Hochwasserschutzgesetz II wurden im WHG und in anderen Bundesgesetzen neue Regelungen aufgenommen, die den Hochwasserschutz verbessern und die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen sollen. Im WHG wurde der neue Begriff „Hochwasserentstehungsgebiet“ definiert und entsprechende Kriterien sowie Verbote festgelegt. Für Heizölverbraucheranlagen wurden unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes bei Hochwasser besondere Regelungen aufgenommen. Die bundesrechtlichen Neuerungen haben Auswirkungen auf den Vollzug des rheinland-pfälzischen Landeswassergesetzes und werden bei der Kommentierung berücksichtigt. Nach 2019 wurden weitere Regelungen, etwa zu Wasserschutzgebieten und zum Heilquellenschutz, zum Umgang mit Abwasser und zu den Zuständigkeitsbereichen der Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden, neu gefasst.
Der umfangreiche, in der Praxis überaus bewährte Kommentar eignet sich hervorragend für Kommunen als Träger wasserrechtlicher Maßnahmen, für wasserwirtschaftliche Fachbehörden, Wasserverbände, kommunale Unternehmen, Gerichte, Justiziar:innen, Ingenieur:innen, Architekt:innen sowie Mitarbeiter:innen aus den Bereichen Naturschutz, Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Aus- und Weiterbildung.
Regierungsdirektor a. D. Fritz Beile (†) hat die Rechtsproblematik der Einzelbereiche des Landeswassergesetzes unter Einbeziehung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und weiterer wichtiger Vorschriften systematisch erläutert. Andre Reutzel, Erster Stadtrat von Walsrode, Ass. jur., Dipl. Verwaltungswirt und Jörg Rullmann, Regierungsdirektor a. D., Staatsanwalt, Dipl. Verwaltungswirt, führen das Werk in bewährter Weise fort.
Zielgruppe
Kommunen als Träger wasserrechtlicher Maßnahmen, wasserwirtschaftliche Fachbehörden, Wasserverbände, kommunale Unternehmen, Gerichte, Justiziare, Ingenieure, Architekten, Naturschutz, Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Aus- und Weiterbildung