E-Book, Deutsch, 300 Seiten
Reihe: dtv- premium
Bahar Folter im 21. Jahrhundert
1. Auflage 2009
ISBN: 978-3-423-40171-5
Verlag: dtv Verlagsgesellschaft
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Auf dem Weg in ein neues Mittelalter?
E-Book, Deutsch, 300 Seiten
Reihe: dtv- premium
ISBN: 978-3-423-40171-5
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Alexander Bahar ist promovierter Politikwissenschaftler. Er arbeitet als Redakteur und Publizist. Sein Vater stammt aus dem Iran, Freunde seines Vaters haben dort Folter erleiden müssen.
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Verbot der Folter im Völkervertragsrecht
Allgemeiner Menschenrechtsschutz
Der Schutz der Menschenrechte war eines der erklärten Kriegsziele der Alliierten. In einer Botschaft an den US-Kongress vom 6.Januar 1941 bezeichnete Präsident F.D.Roosevelt – noch ohne von eigentlichen Menschenrechten zu reden – die Freiheit von Furcht als eine von vier unabdingbaren (Grund-)Freiheiten. In der Atlantik-Charta vom 14.August 1941 wurde dieser Gedanke wieder aufgegriffen. Unter Ziffer 6 wird dort als Ziel unter anderem festgehalten, »dass alle Menschen in allen Ländern der Welt ihr Leben frei von Furcht und Mangel leben können«. Diesem Ziel stimmten bis zum 1.März 1945 47Staaten zu, indem sie die »Erklärung der Vereinten Nationen« unterzeichneten, deren Präambel die Notwendigkeit eines vollständigen Sieges über die Achsenmächte beschwor, »um Leben, Freiheit, Unabhängigkeit und Religionsfreiheit zu verteidigen und Menschenrechte und Gerechtigkeit zu erhalten.«1 Implizit wurde damit auch die Folter geächtet, die darüber hinaus ein Kriegsverbrechen (Misshandlung, unmenschliche Behandlung etc.) im Sinne des Statuts (Art. 6) des Nürnberger Gerichtshofs darstellt.2
Auch in der Verfassung der Charta der Vereinten Nationen3 vom 26.Juni 1945 kam diese Grundhaltung zum Ausdruck. Darin wurden die UN von den Mitgliedsstaaten beauftragt, »die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen« (Art. 1.Ziff. 3). Zugleich wurde die Verpflichtung der Organisation (Art. 55) und ihrer Mitgliedsstaaten (Art. 56) festgeschrieben, das Erreichen dieser Ziele anzustreben.
Ganz im Sinne einer unverbindlichen Förderung der Menschenrechte beschränkte sich das Mandat der vom Wirtschafts- und Sozialrat aufgrund Art. 68 der UN-Charta eingesetzten Menschenrechtskommission zunächst auf Empfehlungen und Studien sowie die Ausarbeitung universell anerkannter Menschenrechtsstandards und völkerrechtlich verbindlicher Konventionen.
In der am 10.Dezember 1948 auf Grundlage der Arbeit der Menschenrechtskommission verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen4 (UN-Menschenrechtserklärung) wurde zum ersten Mal ein universelles Verbot von Folter- und Misshandlung ausgesprochen. Explizit fordert Artikel 5 (Verbot der Folter): »Niemand soll der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.« In der Folge befassten sich eine Vielzahl von UN-Resolutionen und Abkommen mit dem Schutz der Menschenrechte im Allgemeinen sowie mit der Ächtung der Folter im Besonderen.
Infolge des Kalten Krieges verzögerte sich allerdings die Ausarbeitung eines verbindlichen Schutzsystems der Vereinten Nationen. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder UN-Zivilpakt5 vom 19.Dezember 1966, der 1976 in Kraft trat, schreibt das Verbot von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung erstmals völkerrechtlich verbindlich und »notstandssicher« (Art. 4Abs. 2) – auch für Friedenszeiten6 – fest (Art. 7). Das heißt, das Folterverbot kann auch im Falle eines von dem betreffenden Staat erklärten öffentlichen Notstandes nicht außer Kraft gesetzt werden. Daneben wurden die Vetragsstaaten verpflichtet, Inhaftierte menschlich zu behandeln (Art. 10).
Ende der 1960er- und Anfang der 1970er-Jahre wurde auch die Menschenrechtskommission der UNO mit neuen Kompetenzen ausgestattet, die eine Behandlung von Eingaben wegen Menschenrechtsverletzungen ermöglichen sollten. Aufgrund der unter der Apartheidpolitik in Südafrika, Südwestafrika und Rhodesien begangenen Menschenrechtsverletzungen ermächtigte der Wirtschafts- und Sozialrat im Jahr 1967 in seiner Resolution 1235 die Kommission, schwere Menschenrechtsverletzungen – auch Folter – zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen an den Wirtschafts- und Sozialrat auszusprechen. Ebenfalls auf der Grundlage der Resolution 1235 kam es zur Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Behandlung der Menschenrechtsverletzungen in Israel7 und der systematischen Folterungen und Morde durch das Pinochet-Regime in Chile 1974 und 1975.Nach der von verschiedenen Staaten vorgebrachten Kritik, sie trete nicht effektiv für den Schutz der Menschenrechte ein, da es den der Verletzung von Menschenrechten beschuldigten Staaten möglich sei, sich gegenseitig in der Kommission zu schützen, wurde die Menschenrechtskommission im Rahmen der Reform der Vereinten Nationen im Juni 2006 vom neu gebildeten – inzwischen ebenfalls mehrfach in die Kritik geratenen8 – UN-Menschenrechtsrat (»Human Rights Council«) abgelöst.
Schon bald nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unterzeichneten die zehn Gründungsmitglieder des Europarats am 4.November 1950 die europäische »Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten« (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK9). Sie regelt in Art. 3 (Verbot der Folter): »Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.« Die Bestimmungen der Konvention sind in der Bundesrepublik Deutschland am 3.September 1953 als Bundesgesetz in Kraft getreten. Auch dieses Übereinkommen, dessen Unterzeichnung inzwischen als Beitrittsbedingung für Staaten gilt, die dem Europarat angehören wollen, ist notstandsfest (Art. 15Abs. 2). Die Überwachung zur Einhaltung der Konvention obliegt dem 1959 eingerichteten Europäischen Gerichtshof.
Humanitäres Völkerrecht
Anders als in der Charta der Vereinten Nationen von 1948, deren Folterverbot eher appellativen (Gebots-)Charakter trägt (»niemand soll…«), findet sich im humanitären Völkerrecht schon früh die verbindliche Festschreibung eines allgemeinen Folterverbots. Implizit ist ein Verbot der Folter bereits Art. 4 der Ordnung über Gesetze und Gebräuche des Landkrieges,10 einer Anlage zur Haager Landkriegsordnung,11 zu entnehmen. Dieser schreibt vor, dass Kriegsgefangene mit Menschlichkeit zu behandeln sind. Aus dieser Bestimmung entwickelte sich das gewohnheitsrechtliche Verbot der Folterung von Kriegsgefangenen, das schließlich zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Genfer Rotkreuz-Konventionen von 1949 geführt hat.
Das Genfer Abkommen vom 12.August 194912 mit seinen vier Konventionen dient dem Schutz von jeweils einer Kategorie von Personen in bewaffneten Konflikten. Von praktischer Bedeutung sind vor allem die Konventionen III über Kriegsgefangene und IV über Zivilpersonen. Die Konventionen verbieten die Folter sowohl in Konflikten mit als auch in solchen ohne internationalen Charakter. Jeder Verstoß gegen dieses Folterverbot gilt als eine schwere Verletzung der Konvention und verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur effektiven Strafverfolgung der Verantwortlichen. Folterhandlungen unterliegen damit keiner Verjährung.
Durch die beiden 1949 ausgearbeiteten und 1977 verabschiedeten Zusatzprotokolle I und II, die beide auf das Verbot von grausamer Behandlung und Folter ausdrücklich Bezug nehmen, wurde der Geltungsbereich der Genfer Konventionen auf anti-koloniale Befreiungskriege und Bürgerkriege ausgeweitet. Die – von den USA nicht ratifizierten – Zusatzprotokolle binden heute insgesamt weit über 100Staaten.13 Über die Einhaltung der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle wacht das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.14
Spezielle völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutz vor Folter und Misshandlung
1973 beschäftigte sich die UNO-Generalversammlung erstmals wieder ausdrücklich mit der Folterproblematik. Den Anlass hierzu bildeten die schweren Menschenrechtsverletzungen nach dem Militärputsch in Chile vom September 1973, insbesondere die systematische Folterpraxis sowie die großangelegte Kampagne von Amnesty International zur Abschaffung der Folter mit dem Appell an die UNO-Generalversammlung, die Folter zu ächten. Auf der Suche nach zusätzlichen Bündnispartnern wandte sich die Organisation an die Ärzteschaft. Eine Gruppe dänischer Mediziner untersuchte daraufhin griechische und chilenische Flüchtlinge auf »forensisch-medizinische Indizien für Nachwirkungen von Folter« und diagnostizierte erstmals eine heimtückische »posttraumatische Belastungsstörung«. Allerdings stellte sich heraus, dass die Opfer auf Therapie gut ansprachen. Diese Bemühungen führten zu einem umfassenderen medizinischen Verständnis der Folter und 1982 zur Gründung des Rehabilitations- und Forschungszentrums...




