Festschrift für Erwin Deutsch zum 80. Geburtstag
E-Book, Deutsch, 1104 Seiten, eBook
ISBN: 978-3-642-00612-8
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Zielgruppe
Research
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Medizin und Recht.- Wrongful Detention and Mental Health: An Australian Perspective.- Sind geklonte Embryonen „entwicklungsfähige Zellen“ i.S.v. § 1 Abs. 3 FMedG? – Anmerkungen zu R (on the Application of Quintavalle) v. Secretary of State for Health.- Unsichere Entscheidungsgrundlagen für den Intensivmediziner.- The Problem of Reproductive Cloning.- Medical Misadventure.- Die Arzthaftung von gestern und das Medizinrecht von heute in rechtsvergleichender Perspektive.- Regelungen für die medizinische Forschung – Harmonisierung durch den Europarat.- Striktes Verbot der Arzneimittelprüfung an zwangsweise Untergebrachten (§ 40 I S. 3 Nr. 4 AMG)?.- Biosimilars – ein Markt der Zukunft?.- Haftung für die Fehler von Ethik-Kommissionen nach der Änderung des AMG von 2004.- Beweiserleichterung nach groben und einfachen Behandlungsfehlern.- Der „Off-Label-Use“ von Fertigarzneimitteln: Offene Fragen an der Schnittstelle von Standard, Humanität und Wirtschaftlichkeitsgebot.- Nutzen und Risiko in klinischen Prüfungen von Arzneimitteln – Abwägung, Aufklärung, Verfahren.- Verantwortung der sachkundigen Person nach § 14 AMG.- Oversight of Marketing Relationships Between Physicians and the Drug and Device Industry: A Comparative Study.- Ersatzleistungen bei angeborenen Schäden statt Haftung für neues Leben: Rechtsentwicklung in Frankreich – Anregungen für das deutsche Recht.- Medizinrecht und Gesundheitsrecht.- Zur Lage der embryonalen Stammzellen in Österreich.- Versicherungsschutz während Krankenhausbehandlung und medizinischer Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung.- Überwachung und Prüfung der Transplantationsmedizin.- Medizinische Forschung am Menschen: Legitimation und Probandenschutz.- Wem gehören Daten, die im Rahmen vonForschungsprojekten gewonnen werden?.- Der ärztliche Behandlungsabbruch, Änderung der Therapieziele am Lebensende – Rechtssicherheit für den Arzt?.- Design Defects in Prescription Drugs: Intersections of Law and Science in American Products Liability Law.- GKV-Kostentragung für Medizinprodukte in klinischen Prüfungen.- Rechte und Pflichten des Arztes.- Lebensschutz durch Legalisierung der anonymen Geburt?.- Die Setzung von Standards in der Transplantation: Aufgabe und Legitimation der Bundesärztekammer.- Schutzfähigkeit von ex ante-Unterlagen im Nachzulassungsverfahren.- Zu den juristischen Besonderheiten des Arzthaftungsprozess.- Ärztliche Weiterbildung in medizinischen Versorgungszentren.- Patientenverfügung als Lösung des Problems der Sterbehilfe?.- Zur Legitimation des § 216 StGB.- Die Therapiefreiheit des Arztes und die Einfuhr von Blut seiner Patienten zu Zwecken der Diagnostik oder der Bearbeitung.- De medicis et aegrotis – Arztrecht im Frühmittelalter.- Notes on the Normative Regulation of Novel Biomedical Technologies.- “Surgical Operation” Provisions in Commonwealth Criminal Codes.- ‘Too much of a Good Thing’: Changing Legal Responses to Hoarding.- Einige Gedanken zur Arzthaftung unter einer evidenz-basierten Medizin.- Zur Lage des Arztes als freiem Beruf.- Zustimmendes Votum einer Ethikkommission nach Ablehnung der AMG-Studie durch eine andere Ethikkommission?.- Die endlose Geschichte der Patientenverfügung.- Drug-resistant Tuberculosis and Coercive Legal Measures in South Africa: A Comparative and International Law Perspective.- Haftpflicht- und Versicherungsrecht.- Deliktische Haftung für Justizunrecht – Privilegien im gerichtlichen Verfahren.- Injuries, Damages and a Puzzle: Can an Effect ever Precede its Cause?.- GemeinsamerReferenzrahmen (Entwurf), Buch VI: „Außervertragliche Haftung für die Schädigung anderer“ – eine kritische Stellungnahme.- Durchführungsdefizite beim Ersatz des Schadens?.- Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten: Spiegelbild- oder Differenzierungsthese?.- Schadensersatz bei Streiks nach englischem Recht – Neue Risiken durch OBG Ltd. v. Allan?.- Das Anknüpfungssystem des neuen europäischen internationalen Deliktsrechts.- Rettungsobliegenheit des Versicherungsnehmers und Ersatz der Rettungskosten nach dem neuen VVG.- Zur quotalen Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer.- Richterliche Mediation im Lichte der Amtshaftung.- Die eigenübliche Sorgfalt und der Straßenverkehr.- Das sonstige Recht – abschreckendes oder gutes Beispiel für ein europäisches Deliktsrecht?.- Die Einheit des Rechtswidrigkeitsurteils im Zusammenspiel von Internationalem Privat- und Strafrecht.- Erosion des Persönlichkeitsrechts im Internet?.- Deliktsrechtliche Verantwortung für bewusste Selbstgefährdung des Verletzten.- Zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Produkthaftung.- Das Koreanische Produkthaftungsgesetz (KPHG).- Der deliktische Schutz des Persönlichkeitsrechts im koreanischen Zivilrecht – Eine rechtsvergleichende Untersuchunga.- Grundfragen des Zivilrechts.- A Pacific Medley – Conflicts, Codes and Comparisons.- Zwischen wissenschaftlichem Entwurf und politischer Willensbildung: Funktionen und Struktur des Gemeinsamen Referenzrahmens.- Fragen zur Reichweite vertraglicher Leistungspflichten (§§ 275, 313 BGB).- Intensitätsstufen arbeitsvertraglicher Bindung.- Ist auf die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB noch Verlass?.- DasBürgerliche Gesetzbuch Koreas – Eine vergleichende Darstellung.
Sind geklonte Embryonen „entwicklungsfähige Zellen“ i.S.v. § 1 Abs. 3 FMedG? – Anmerkungen zu R (on the Application of Quintavalle) v. Secretary of State for Health (S. 19-20)
Erwin Bernat
I.
Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)1 ein Gesamtkonzept staatlicher Regelung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin verankert.2 Dieses Gesetz verbietet bestimmte Techniken der assistierten Zeugung kategorisch3 und stellt jene Techniken der Fortpflanzungsmedizin, die es erlaubt, unter die Kontrolle der Verwaltungsbehörden.4 Das FMedG schuf auch neue Regeln für die „gespaltene“ Mutter- und Vaterschaft: Mutter ist im Fall eines Embryotransfers nach Eispende jene Frau, die das Kind gebiert, und Vater ist im Fall der Zeugung des Kindes durch heterologe Insemination jener Mann, der der Übertragung des Fremdsamens in besonders solenner Form zugestimmt hat.5 Wunschvater und Wunschmutter werden vor dem „Eindringen“ des Samenspenders in ihre Familie zusätzlich geschützt: „Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden“ (§ 163 Abs. 4 Satz 1 ABGB).
§ 1 Abs. 1 FMedG steckt den Geltungsbereich des Fortpflanzungsmedizingesetzes ab. Danach ist „medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn [des FMedG] die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.“ Verfahren, mit denen in vitro gezeugte Embryonen außerhalb des Körpers einer Frau zur Entwicklung und Reifung gebracht werden sollen (Ektogenese),7 stellen nach dieser Legaldefinition zwar keine medizinisch unterstützten Fortpflanzungen dar, sie sind aber dennoch verboten, wenn auch nur indirekt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FMedG darf nämlich der in vitro gezeugte Embryo „nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden.“ Und da medizinisch unterstützte Fortpflanzungen nur „Verfahren zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr“ sind (§ 1 Abs. 1 FMedG), ist schon der bloße Versuch,8 eine in vitro befruchtete Eizelle außerhalb des Körpers einer Frau zur Entwicklung und Reifung zu bringen, unzulässig.
Verletzt der Arzt § 9 FMedG, kann er mit Geldstrafe bis zu € 36.000, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen bestraft werden (§ 22 Abs. 1 Z 3 FMedG).