Westphal / Clages / Neidhardt | Der kriminalistische Beweis | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 14, 188 Seiten

Reihe: Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik/Kriminologie

Westphal / Clages / Neidhardt Der kriminalistische Beweis

E-Book, Deutsch, Band 14, 188 Seiten

Reihe: Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik/Kriminologie

ISBN: 978-3-8011-0694-2
Verlag: Deutsche Polizeiliteratur
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Polizeiliche Beweistätigkeit unterstützt den Strafanspruch des Staates in einem rechtstaatlichen Verfahren. Sie gewährleistet darüber hinaus die Schutz- und Sicherungsverpflichtungen staatlicher Organe gegenüber dem Bürger, zu denen die Polizei im besonderen Maße aufgerufen ist. Die professionelle Beweisführung selbst ist Aufgabe des Kriminalisten. Sie erfordert sowohl Grundlagen- und spezielles Wissen, sowie methodisch strukturiertes Vorgehen und praktische Erfahrung. Dieser Studienbrief vermittelt dem Leser die dazu notwendigen rechtlichen und kriminalistischen Bezüge.

Die interdisziplinäre Kriminalistenausbildung verzahnt die strafprozessualen mit den polizeilichen Aspekten. In jedem Fall verläuft eine zielführende polizeiliche Aufgabenwahrnehmung immer unter der juristischen Wächterrolle.

Daher erörtert der Autor im ersten Teil dieses Buches die erforderlichen juristischen Grundlagen. Im anschließenden zweiten Abschnitt stellt er die praktischen Bezüge der kriminalistischen Beweisführung dar. Inhaltlich ist der Abschnitt gekennzeichnet durch Informationsverarbeitungsprozesse und Berührungspunkte zur Kriminaltechnik, zur Fallanalyse und zur Vernehmung. Die reale Umsetzung der kriminalistischen Beweisführung stellt der Autor zudem an konkreten Beispielen und Fallgestaltungen dar.
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Vorwort

1Der Beweis im Strafprozess
1.1Definition und Inhalt - der juristische Beweisbegriff
1.2Beweisarten und Beweismittel
1.3Grundprinzipien und Prozessmaximen
1.4Der Erkenntnisprozess im Strafverfahren
1.4.1Grundsätze der Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren
1.4.2Die Rolle von Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
1.4.3Ermittlungs/Untersuchungsgrundsatz und Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip)
1.4.4Rechtseingriffe und grundlagen im Ermittlungsverfahren
1.5Das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung
1.5.1Der Ermittlungsgrundsatz
1.5.2Beweiserhebung auf Antrag
1.5.3Die Prinzipien der Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit
1.5.4Richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung
1.6Die Beweismittel
1.6.1Der Beschuldigte im Strafverfahren
1.6.2Der Zeuge im Strafverfahren
1.6.3Sachverständige
1.6.4Augenschein und Urkunden
1.7Folgen von Verstößen gegen Beweisvorschriften - Beweisverbote (BV)
1.7.1Spannungsfeld
1.7.2Definition und Strukturierung von Beweisverboten
1.7.3Fallbeispiele von Beweisverboten
1.7.4Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
1.8Das Prinzip der Legalität und seine Grenzen
1.8.1Verhältnismäßigkeit
1.8.2Prinzip der Ökonomie und Rationalität (Ressourcenbindung)
1.8.3Beweisführung in Verfahren der Massenkriminalität
1.8.4Gesetzesförmige Absprachen im Strafrecht

2Der Beweis in der Kriminalistik - Grundlagen
2.1Ziel und Inhalt der kriminalistischen Beweisführung
2.2Das Beweisverfahren als dynamischer Stufenprozess
2.3Das Beweisverfahren als Informationsverarbeitungsprozess
2.4Allgemeine Erkenntnistheorie
2.4.1Beweis in der Erkenntnistheorie
2.4.2Ideenfindung und Kreativitätstechniken zur Thesenbildung
2.4.3Heuristische Methoden zur Beweisführung
2.4.4Schlussfolgerndes Denken
2.4.5These/Hypothese
2.4.6Verifikation/Falsifikation
2.4.7Die Aufbereitung komplexer Informationen
2.5Kriminalpolizeiliche Strukturen zur Beweisführung
2.5.1Methodenstruktur
2.5.2Einsatz von Experten
2.5.3Die Kriminalistische Fallbeurteilung (Fallanalyse)
2.5.4Der Erste Angriff unter Beweisaspekten
2.5.5Arbeiten in Ermittlungskommissionen
2.6Kriminalistische Beweisstrategien
2.6.1Beweistheorem A: "Der Täter war zur Tatzeit am Tatort."
2.6.2Beweistheorem B: "Das Opfer und/oder die Folgen der Tat müssen identifiziert und dokumentiert werden."
2.6.3Beweistheorem C: "Die äußere und innere Tathandlung"
2.6.4Beweistheorem D: "Die Identifizierung und Ergreifung des (unbekannten) Täters"
2.7Einzelne kriminalistische Handlungsfelder unter Beweisgesichtspunkten
2.7.1Die Anzeigenerstattung
2.7.2Vernehmungen
2.7.3Tatortarbeit - Sachbeweise, Kriminaltechnik
2.7.4Aktive Beweiserhebung
2.7.5Verdeckte Beweiserhebung
2.7.6Einsatz polizeilicher Erkenntnisquellen zur Beweisführung
2.8Der Abschluss des polizeilichen Beweisverfahrens
2.8.1Der Beweiskreislauf
2.8.2Schlussberichte
2.8.3Einbringen vor Gericht
2.8.4Aufgabenüberhänge

3Schlussbemerkung


1Der Beweis im Strafprozess
1.1Definition und Inhalt - der juristische Beweisbegriff
Ein Beweis ist in der Mathematik die als fehlerfrei anerkannte Herleitung der Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit einer Aussage aus einer Menge von Axiomen, die als wahr vorausgesetzt werden, und anderen Aussagen, die bereits bewiesen sind. Eine einheitliche dogmatische oder gesetzliche Definition des Beweisbegriffes ist juristisch nicht ersichtlich. Vielmehr wird in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften zur Beweisfindung, ­würdigung und ­bewertung der formale Prozess der Sachverhalts­ und Tatsachenfeststellung beschrieben, der letztlich in die richterliche Überzeugungsbildung mündet. Faktisch wohnt damit dem juristischen Beweisprozess, trotz des Bemühens um analytische Logik und Widerspruchsfreiheit, immer ein subjektives Element inne, das die Prägnanz mathematischer Beweisführung nicht erreichen kann. Der Bundesgerichtshof befindet:
"... freie Beweiswürdigung bedeutet, dass es für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht, diese persönliche Gewissheit ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend ... Ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich hat der Tatrichter zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht."
In späteren Urteilen stellt der BGH dabei auch auf Tatsachengrundlagen ab, die objektive, rational einleuchtende und nachvollziehbare Erwägungen erkennen lassen:
"Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt."
Demzufolge liegt das Hauptanliegen des gesamten Strafprozesses in der Ermittlung der (materiellen) Wahrheit. Beweis ist geführt, wenn in einem Gerichtsverfahren aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung die Darstellung eines Sachverhaltes als Tatsache festgestellt ist.
a)Der zugrunde liegende Sachverhalt ist dabei die Summe der juristisch festgestellten und relevanten Fakten, ohne dass damit schon eine rechtliche Bewertung verbunden ist.
b)Sind alle festgestellten Fakten, Darstellungen und Behauptungen verifiziert oder verifizierbar, so können sie als "wahr" festgestellt werden und der Beweis ist erbracht.
c)Kommt auch das Gericht im Wege der freien Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis, dass die Beweisbehauptungen richtig sind, so mündet die abschließende Bewertung in einer Tatsachenfeststellung.


Norbert Westphal, Polizeidirektor

Seit April 2010 Leiter der Direktion ,Gefahrenabwehr und Einsatz" beim Landrat Steinfurt.


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