Wendt | Die einstweilige Räumungsverfügung des § 940a Abs. 2 ZPO | Buch | 978-3-16-154188-9 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 122, 430 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 233 mm, Gewicht: 688 g

Reihe: Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht

Wendt

Die einstweilige Räumungsverfügung des § 940a Abs. 2 ZPO


1. Auflage 2015
ISBN: 978-3-16-154188-9
Verlag: Mohr Siebeck

Buch, Deutsch, Band 122, 430 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 233 mm, Gewicht: 688 g

Reihe: Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht

ISBN: 978-3-16-154188-9
Verlag: Mohr Siebeck


Liegt ein Vollstreckungstitel nur gegen den Mieter vor, obwohl sich die Mietwohnung auch im Besitz weiterer Personen befindet, ist die Zwangsräumung nach gefestigter Rechtsprechung nicht durchführbar. Dies eröffnet besonders sogenannten Mietnomaden die Möglichkeit, sich dem Vollstreckungszugriff des Vermieters auf unbestimmte Zeit zu entziehen, indem sie sukzessive neue Personen in die Wohnung aufnehmen. Der am 1. Mai 2013 in Kraft getretene § 940a Abs. 2 ZPO sucht diese Probleme zu lösen. Mithilfe einer einstweiligen Verfügung soll der Vermieter den gegen den Dritten erforderlichen Titel auf schnellem Wege erlangen und die Zwangsräumung zeitnah abschließen können. Stephan Wendt untersucht, ob die Neuregelung diesen Zielen gerecht wird. Unter eingehender Analyse der Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Verfügung zeigt er auf, dass die Norm den intendierten Vermieterschutz nur unzureichend gewährleistet. Anschließend wird dargestellt, wie die Effektivität der einstweiligen Räumungsverfügung de lege ferenda erreicht werden kann.

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Wendt, Stephan
Geboren 1981; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen und der Università degli Studi di Messina (Italien); 2008 Erstes Juristisches Staatsexamen; Rechtsreferendar in Trier, Marbella und Stuttgart; 2010 Zweites juristisches Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Universität Trier; 2015 Promotion; seit August 2013 Notarassessor bei der Notarkammer Pfalz.



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