Buch, Deutsch, Band 312, 214 Seiten, Format (B × H): 160 mm x 235 mm, Gewicht: 436 g
Reihe: Schriften zum Prozessrecht
Zum Schutz vor gerichtsseitigem "unangemessenem Vergleichsdruck" im Zivilprozess
Buch, Deutsch, Band 312, 214 Seiten, Format (B × H): 160 mm x 235 mm, Gewicht: 436 g
Reihe: Schriften zum Prozessrecht
ISBN: 978-3-428-19433-9
Verlag: Duncker & Humblot GmbH
Die Untersuchung widmet sich der Konstellation des richterlicherseits ausgeübten Vergleichsdrucks. Bei dem 'unangemessenen Vergleichsdruck' handelt es sich um ein in der Dogmatik hochumstrittenes, aber sehr praxisrelevantes Phänomen des deutschen Zivilprozesses. Der Prozessvergleich ist ein risikoreiches Institut. Dies lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass der Abschluss des Prozessvergleichs strukturell von der Mitwirkung des Gerichts abhängig ist. Anhand eines umfassendes Rechtsprechungsüberblicks wurde eine bestmögliche Definition des Vergleichsdrucks entwickelt. In jedem Fall ist die Ausübung von Vergleichsdruck rechtswidrig, da sie insbesondere gegen § 278 Abs. 1 ZPO verstößt. Dagegen ist die Partei weder de lege lata noch de lege ferenda ausreichend geschützt. Vorzugswürdig ist daher die Einführung des ausnahmslos geltenden Verbots der Druckausübung in einem § 278 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F., um einen präventiven Schutz der Partei zu gewährleisten.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
§ 1 Grundlagen
Konkretisierung der zu untersuchenden prozessrechtlichen Situation – Betrachtung der Prozesszwecke
§ 2 Der Prozessvergleich
Vorüberlegungen – Analyse – Zusammenfassende Würdigung
§ 3 Die Ausübung 'unangemessenen Vergleichsdruckes'
Grundlagen – 'Unangemessener Vergleichsdruck' in der Rechtsprechung – Zentrale Thematiken in der Rechtsprechung – Detailanalyse des 'unangemessenen Vergleichsdruckes' – Ergebnisse der Analyse
§ 4 Schutz vor 'unangemessenem Vergleichsdruck'
Ursachen von Vergleichsdruck – Reformvorschläge – Tatsächliches Erfordernis der Schaffung ausreichender Ressourcen – Eigenes Schutzkonzept: Einführung von § 278 Abs. 1 Satz 2 ZPO