Wassermann / Simschek / Hillwig | Bodenseeschifferpatent kompakt | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 238 Seiten

Wassermann / Simschek / Hillwig Bodenseeschifferpatent kompakt

Motorboot und Segelboot
6. überarbeitete Auflage 2022
ISBN: 978-3-7398-0608-2
Verlag: UVK Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Motorboot und Segelboot

E-Book, Deutsch, 238 Seiten

ISBN: 978-3-7398-0608-2
Verlag: UVK Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Dieses Buch vermittelt Ihnen einfach, schnell und unkompliziert alles, was Sie für den Sportbootführerschein Bodenseeschifferpatent Motor und Segel benötigen. Sie lernen sowohl das Wissen für die Theorieprüfung als auch die für die Praxis erforderlichen Knoten, Navigationskenntnisse und Manöver. Das Buch beinhaltet die aktuellen Prüfungsfragen und Antworten zum BSP in Deutschland und Österreich. Durch die anschauliche Darstellung des Prüfungsstoffes mit hilfreichen Illustrationen und zahlreichen Übungsvideos ist ein schneller Lernerfolg garantiert. Käufer dieses Buches erhalten zudem einen kostenlosen befristeten Testzugang zu einem Onlinekurs.

Die Autoren haben Erfahrung durch das Betreiben einer Wassersportschule am Bodensee.

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KAPITEL 2: PATENT, ZULASSUNG UND BESATZUNG
Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die aktuell gültigen Vorschriften für das Führen und Halten von Sportbooten am Bodensee. 2.1. GELTUNGSBEREICH BODENSEESCHIFFERPATENT
Zum Führen eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb auf dem Bodensee, dessen Maschinenleistung 4,4 KW (= 6 PS) übersteigt, sowie zum Führen eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 Quadratmeter Segelfläche, ist als Befähigungsnachweis das „Bodenseeschifferpatent“ erforderlich. Abb. 9: Bodenseeschifferpatent Das Bodenseeschifferpatent wird in folgenden Kategorien erteilt: Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (motorbetriebene Vergnügungsfahrzeuge), soweit diese nicht unter die Kategorien B oder C fallen Kategorie B: Fahrgastschiffe Kategorie C: Güterschiffe und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb Kategorie D: Segelfahrzeuge Für Segelfahrzeuge mit Motor, deren Antriebsleistung 4,4 KW (= 6 PS) übersteigt, ist zusätzlich die Berechtigung der Kategorie A (Motorboot) erforderlich. Zum Führen von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Höchstanzahl von 12 Fahrgästen genügt die Kategorie A beziehungsweise D, wenn der Patentinhaber mindestens 21 Jahre alt ist. Bei einer zulässigen Höchstanzahl von mehr als 12 Personen ist die Kategorie B (Fahrgastschiffe) erforderlich. Zum Befahren der Hochrheinstrecke, der Strecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen, ist zusätzlich noch die Kategorie H „Hochrhein“ als Zusatz zur Kategorie A erforderlich. Dazu ist nochmals eine gesonderte Theorie- und Praxisprüfung auf der Hochrheinstrecke erforderlich. Die Zusatzkategorie H „Hochrhein“ wird in diesem Lehrbuch nicht behandelt, da dieser Lernstoff nicht Inhalt der Prüfungen Bodenseeschifferpatent A (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb) und D (Segelfahrzeuge) ist. 2.2. VORAUSSETZUNGEN BODENSEESCHIFFERPATENT
Für die Erteilung des Bodenseeschifferpatents muss der Bewerber sowohl über das erforderliche Mindestalter als auch über die entsprechende Eignung und Befähigung verfügen. Die Befähigung muss in einer theoretischen wie auch in einer praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Tipp: Besitzer des Sportbootführerscheins Binnen, Sportbootführerscheins See oder Sportküstenschifferscheins können sich die praktische Prüfung dieser Scheine für das Bodenseeschifferpatent anerkennen lassen. Eine erneute Praxisprüfung ist dann nicht erforderlich. Der Inhaber des Bodenseeschifferpatents muss das jeweils erforderliche Mindestalter erreicht haben: Kategorie A: 18 Jahre Kategorie B: 21 Jahre Kategorie C: 21 Jahre Kategorie D: 14 Jahre Die Eignung zum Schiffsführer ist dann gegeben, wenn ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen vorhanden ist und keine anderen gesund-heitlichen Einschränkungen der Tauglichkeit zum Schiffsführer vorliegen. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung auf einem Formblatt zu belegen. Das bisherige Verhalten der Person muss erwarten lassen, dass sie als Schiffsführer auf andere Rücksicht nimmt und gültige Vorschriften beachtet. Ein Bodenseeschifferpatent kann bei erheblicher Pflichtverletzung als Schiffsführer oder im Straßenverkehr entzogen werden. Bei nicht mehr gegebener Eignung beziehungsweise Befähigung kann das Patent entzogen oder eingeschränkt werden. 2.3. ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN VON FAHRZEUGEN
Jedes Fahrzeug auf dem Bodensee muss gekennzeichnet sein. In der Regel erfolgt die Kennzeichnung mit dem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen, das aus einer Kombination von Buchstaben, die den zuständigen Landkreis kennzeichnen, und Zahlen besteht. Kleinere, nicht motorisierte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 2,5 Meter sind teilweise von der Zulassungspflicht ausgenommen und müssen lediglich mit Name und Anschrift des Eigners gekennzeichnet sein. KENNZEICHNUNGSPFLICHT Wenn ein Boot eines der folgenden Kriterien erfüllt, unterliegt es der Untersuchungs- und Zulassungspflicht und muss mit einem amtlichen Kennzeichen versehen werden: Länge von 2,50 Metern und mehr motorbetriebene Fahrzeuge Fahrzeuge mit Koch- oder Sanitäreinrichtung Ausnahmen gelten für Surfbretter, Paddel- und Rennruderboote ohne Motor. Diese benötigen kein Kennzeichen, sie müssen jedoch mit Namen und Anschrift des Eigners versehen werden. Die Kennzeichen werden in Deutschland von den Landratsämtern Bodenseekreis in Friedrichshafen, Konstanz und Lindau erteilt. Folgende Kennzeichen werden von den Landratsämtern vergeben: Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen: FN Landratsamt Konstanz: KN Landratsamt Lindau: LI In Österreich: Bezirkshauptmannschaft Bregenz: V Die Kennzeichen müssen wie folgt am Boot angebracht werden: Die Kennzeichen müssen an gut sichtbaren Stellen auf beiden Seiten des Bootes angebracht werden. Die Kennzeichen müssen mindestens 8 cm hoch sein. Die Zulassung erlischt in der Regel nach drei Jahren und muss dann neu beantragt werden. Eine Überziehung beziehungsweise Überschreitung der Zulassung ist nicht zulässig. Der Fahrzeughalter wird von der Behörde, üblicherweise dem zuständigen Landratsamt, angeschrieben und an den Ablauf der Zulassung erinnert. Hiermit verbunden ist die Aufforderung, eine Bootsabnahme beim Landratsamt zu vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bauliche Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden. Die zuständige Behörde kann die Zulassung entziehen, wenn das Fahrzeug nicht mehr den gegebenen Vorschriften entspricht. VORGESCHRIEBENE MINDESTAUSRÜSTUNG Jedes zugelassene Boot muss mindestens die Ausrüstungsgegenstände, die in der Zulassungsurkunde vorgeschrieben sind, an Bord mitführen. Diese werden im Kapitel 8 „Seemannschaft“ ausführlich behandelt. Es müssen so viele Rettungswesten an Bord sein, wie Personen an Bord sind. Die Rettungsmittel müssen geeignet sein und über einen vorgeschriebenen Mindestauftrieb von 100 Newton-Metern verfügen. Rettungsmittel für Kinder müssen in jedem Fall mit einem Rettungskragen ausgestattet sein. Fahrzeuge mit Koch- oder Sanitäreinrichtung müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwasser und Abfällen ausgerüstet sein. Diese dürfen keinesfalls in den Bodensee abgelassen werden. VERKAUF EINES BOOTES ODER VERLEGUNG DES LIEGEPLATZES Der Verkauf eines Wassersportfahrzeuges ist der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen mitzuteilen. Der zuständigen Behörde müssen die Anschrift des Erwerbers und der zukünftige Standort mitgeteilt werden. Ändert sich der dauerhafte Standort des Bootes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss bei dieser innerhalb von zwei Monaten eine neue Zulassungsurkunde beantragt werden. 2.4. LÄRM- UND ABGASGRENZWERTE
Am Bodensee werden an Boote besondere Anforderungen hinsichtlich des Umwelt- und Gewässerschutzes gestellt. Es gelten Lärm- und Abgasgrenzwerte. Der Artikel 1 Absatz 10 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung besagt, dass durch den Betrieb eines Fahrzeuges nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden darf, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. LÄRMGRENZWERTE Lärmgrenzwerte sind grundsätzlich einzuhalten. Das Betriebsgeräusch eines Motors darf, in 25 Metern seitlichem Abstand gemessen, den Wert von 72 dB (A) nicht überschreiten. ABGASGRENZWERTE Abgasgrenzwerte sind einzuhalten. Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die erstmals ab dem 1.1.1993 auf dem Bodensee zugelassen wurden, ist eine Abgastypenbescheinigung für den Motor erforderlich. Nachdem Sie das Kapitel 2 „Patent, Zulassung und Besatzung“ gelernt haben, sollten Sie folgende Prüfungsfragen beantworten können: 33Für welche Vergnügungsfahrzeuge ist ein Schifferpatent erforderlich? Für Motorfahrzeuge über 4,4 kW Maschinenleistung und für Segelfahrzeuge über 12 m2...



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