E-Book, Deutsch, 104 Seiten
ISBN: 978-3-95554-665-6
Verlag: HDS-Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Insolvenzbeantragung
Quotenschadenhaftung
Konsequenzen aus pflichtwidriger Beratung
Mit dem einschneidenden Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14 hat der BGH eine umfassende Prüfungs- und Hinweis-pflicht des Steuerberaters in der Krise des Mandanten nochmals klar bejaht.
Der BGH stellt in diesem Urteil fest, dass sich selbst ein Steuerberater, der lediglich mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt wurde, auch zwangsläufig mit der generellen Unternehmensfortführung zu beschäftigen habe. Selbst bei einem Auftrag, der nichts mit einer insolvenzrechtlichen Prüfung zu tun hat, müsse der Steuerberater also in bestimmten Konstellationen eine Krise erkennen und darauf hinweisen. Dieses Urteil begründet folglich umfängliche haftungsrechtliche Konsequenzen für die steuerlichen und wirtschaftlichen Berater eines krisenbehafteten Unternehmens, die in diesem Buch umfassend dargestellt werden.
Das Buch enthält einen Anhang mit den Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz.
Zielgruppe
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Fachanwälte für Steuerrecht, vereidigte Buchprüfer.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Rechtswissenschaften Allgemeines Verfahrens-, Zivilprozess- und Insolvenzrecht Insolvenzrecht, Konkurs, Unternehmenssanierung
- Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaft Unternehmensfinanzen Controlling, Wirtschaftsprüfung, Revision
- Rechtswissenschaften Steuerrecht Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Weitere Infos & Material
Inhaltsverzeichnis
Die Autoren. V
Vorwort VII
Abkürzungsverzeichnis. XIII
1. Einführung 1
2. Die Krisensituation/Insolvenzantragsgründe 3
2.1 Zahlungsunfähigkeit 3
2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit. 5
2.3 Überschuldung (und Fortbestehensprognose). 5
2.3.1 Begriffliche Unschärfe: Fortbestehensprognose versus
Fortführungsprognose. 5
2.3.2 Positive Fortbestehensprognose als Ausweis der
Zahlungsfähigkeit. 6
2.3.3 Fortbestehensprognose ist primär Verständigung zwischen
Steuerberater und Mandant 6
2.3.4 Positive Fortführungsprognose stellt umfassend die
Krisensituation dar. 7
2.3.5 Kreditgeber fordern in erster Linie positive Fortführungsprognose
ab 7
2.3.6 Aktuelle Überschuldungsdefinition 8
2.3.7 Überschuldung ist kein Antragsgrund, wenn die Fortführung
überwiegend wahrscheinlich ist. 8
2.3.8 BGH-Urteil vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) erhöht
Haftungsrisiko für Steuerberater spürbar 9
2.3.9 Die Folgen für die Praxis der Beratung. 10
2.3.10 Die richtige Vorgehensweise bei einer Überschuldungsprüfung
. 10
2.3.11 Aufwändige Erstellung eines Überschuldungsstatus. 11
2.3.12 Fortbestehensprognose kann nicht ohne weiteres aus
Buchführung entwickelt werden. 12
2.3.13 Festgestellte insolvenzrechtliche Überschuldung als
Krisenfrüherkennungs-Instrument begreifen. 13
2.3.14 Sachkundige Dritte hinzuziehen 14
3. Das Regelinsolvenzverfahren. 15
3.1 Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens. 15
3.2 Antragsrechte und -pflichten 17
3.3 Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung. 18
3.4 Der vorläufige Insolvenzverwalter. 19
3.4.1 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen 21
3.4.2 Eröffnungsbeschluss 21
4. Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. 23
4.1 Eigenverwaltung als Sanierungsalternative an 23
4.2 Mitwirkung bzw. Beteiligte an eigenverwalteten
Insolvenzverfahren 24
4.3 Gläubigerausschuss – ergänzt und unterstützt Entscheidungen. 25
4.4 Sinn und Zweck des (eigenverwalteten) Insolvenzverfahrens 26
4.5 Unterschiede Eigenverwaltung/Regelinsolvenzverfahren 26
4.6 Wann ist ein Eigenverwaltungsverfahren sinnvoll? 27
4.7 Verhältnis von Unternehmensgröße und Verfahrenskosten 27
4.8 Eigenverwaltung legt den Fokus auf Unternehmenssanierung. 29
4.9 Keine Eigenverwaltung bei strafrechtlicher (Ermittlung)
Verfehlung der Geschäftsführung. 31
4.10 Frühzeitige Auseinandersetzung mit dem (eigenverwalteten)
Insolvenzverfahren 32
4.11 Gläubigerverhalten in der Eigenverwaltung 32
4.12 Jede Eigenverwaltung stirbt bei „Versuch und Irrtum“ 33
4.13 Gerichte und Eigenverwaltung. 35
4.14 Wunsch und Wirklichkeit – Auswahl des Sachwalters. 36
4.15 Gläubigerausschuss. 38
4.16 Stein des Anstoßes – Dual Track Verfahren 39
4.17 (Verfahrens-)Kosten der Eigenverwaltung 41
4.18 Sowieso-Kosten. 41
4.19 Fazit 42
5. Abschluss des Verfahrens 45
5.1 Einstellung des Insolvenzverfahrens 45
5.2 Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 45
5.3 Rechtsfolgen der Beendigung des Insolvenzverfahrens 45
6. Insolvenzanfechtung – Beraterhonorar in Gefahr 47
6.1 Worum geht es im Grundsatz? 47
6.2 Bei Zahlungsschwierigkeiten gilt nun die umgekehrte Vermutung. 49
6.3 Anfechtungsfrist von § 133 InsO von zehn Jahren auf vier Jahre gekürzt. 50
6.4 Ergänzung bzw. Neudefinition des Bargeschäfts nach § 142 InsO 50
6.5 Erfolgte Zwangsvollstreckungen weiterhin anfechtbar. 51
6.6 Gesetzgeber schränkt Zinsanspruch des Verwalters deutlich ein. 51
6.7 Anfechtungen bei Arbeitsentgelt sind besonders geregelt 52
6.8 Konsequenzen der Reform 53
7. Hinweispflichten bei krisenbehafteten Mandaten. 54
7.1 Musterschreiben: Hinweis auf Notwendigkeit einer positiven
Fortbestehensprognose. 56
7.2 Musterschreiben: Anforderung einer handelsrechtlichen
Going-concern-Prognose. 60
8. Verhaltensregeln bei der Annahme oder Feststellung von
Insolvenzindizien 65
8.1 Persönliche Übermittlung des festgestellten Sachverhaltes 65
8.2 Schriftliche Übermittlung des festgestellten Sachverhaltes 65
8.3 Einstellung der Arbeiten und Mandatsniederlegung. 65
9. Haftung bei verspäteter Insolvenzanmeldung 66
9.1 Der Steuerberater als „Erfüllungsgehilfe“ 66
9.2 Kontroll- und Informationspflicht der Steuerberater 66
9.3 Auskunftsansprüche. 66
9.4 Mitwisser- und Mittäterschaft bei Insolvenzverschleppung/
Vermögensverschiebung/Untreue/Betrug. 66
9.5 Quotenschadenhaftung. 68
10. Zurückbehaltungsrecht der Mandantenbuchhaltung im
Insolvenzfall. 71
10.1 Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug 71
10.2 Zurückbehaltungsrecht im Insolvenzfall 71
11. Maßnahmen und Kontrollen bei festgestellter Insolvenzlage. 72
12. Ausblick 76
13. Anhang: Vorübergehende Gesetzesänderungen im Zuge der
Corona-Pandemie durch das COVInsAG
(COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz). 79
Stichwortverzeichnis. 85
Vorwort
Haben Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der heutigen sehr komplizierten
Sanierungsberatung überhaupt das nötige Risikobewusstsein für ihre
krisenbehafteten Mandate?
Bei der Beratung und Vertretung von krisenbehafteten Mandanten laufen
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht selten Gefahr, sich in dem Grenzbereich
des strafrechtlich Zulässigen zu bewegen. Allein die dauerhaft weitere
Betreuung von Unternehmen, die nachweislich zahlungsunfähig und/
oder überschuldet sind, hat nicht nur das Risiko, der späteren Anfechtung
des Honorars durch den Insolvenzverwalter, sondern möglicherweise auch
eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung zur Folge.
Die strafrechtliche Bewertung der Beratung von Unternehmen in der Krise,
die nachweislich ignoriert und/oder nicht durch Maßnahmen bei einem Mandantenunternehmen
bekämpft wurde, kann unter Umständen zu deutlichen
Problemen für den Berater führen.
Oft werden wissentlich oder unwissentlich Mandanten von den Steuerbüros/
Wirtschaftsprüfern weiter betreut, obwohl im Hause bekannt ist, dass
seit längerem eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und/oder das Unternehmen
überschuldet ist. Schlimmer noch ist die Situation dann, wenn der Steuerberater/
Wirtschaftsprüfer weiß, dass die Geschäftsführer der Mandantschaft
die Aufstellung der Bilanz zurückhalten, weil bekannt ist, dass eine Überschuldung
damit ausgewiesen würde. Welche Folgen ein fehlendes Risikobewusstsein
in Bezug auf das Ignorieren von Insolvenztatbeständen bei einem
laufenden Mandat hat, haben in den letzten Jahren immer mehr Steuerberater/
Wirtschaftsprüfer bitter erleben müssen, indem sie zum Teil schmerzhaft
hohe Rückzahlungen an den Insolvenzverwalter leisten mussten oder
staatsanwaltliche Ermittlungen gegen sie angestrengt wurden.
Das Buch enthält einen Anhang mit den Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie
durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz.
Hagen, im April 2020 Thomas Uppenbrink/Sebastian Frank