E-Book, Deutsch, 146 Seiten
Tiberi Einladungen und Geschenke im Zusammenhang mit Fußballspielen
1. Auflage 2018
ISBN: 978-3-8288-6912-7
Verlag: Tectum Wissenschaftsverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Eine Untersuchung der rechtlichen, steuerlichen und regulatorischen Problemstellungen
E-Book, Deutsch, 146 Seiten
ISBN: 978-3-8288-6912-7
Verlag: Tectum Wissenschaftsverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
"Nächsten Samstag um 15:30 ist Anpfiff, und Sie sind herzlich eingeladen! Bringen Sie gern Ihren Sohn mit, er wird sich bestimmt auch über einen Schal seines Lieblingsvereins freuen!"
So oder so ähnlich könnte die Einladung zu einem Fußballspiel aussehen. Solange es sich um eine private Einladung handelt, ist dies unproblematisch. Doch wie sieht es aus, wenn der Eingeladene ein wichtiger Kunde ist und gerade der nächste Geschäftsabschluss ansteht? Und wie beurteilt man die Situation, wenn das Spiel im Ausland stattfindet und der Einladende sogar den Flug und die Übernachtung bezahlen möchte? Darf man die Einladung annehmen oder aussprechen, oder bringt man sich und sein Unternehmen bereits dadurch in eine schwierige Situation?
Diese Arbeit zeigt auf, wie sich Unternehmen, die öffentliche Hand, Privatpersonen, Bundesligisten und auch kleine Vereine anlässlich von Geschenken und Einladungen im Zusammenhang mit Fußballspielen rechtstreu und compliant verhalten können.
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4 Einladungen und Geschenke unter korruptiven Geschichtspunkten Einladungen und Geschenke im Zusammenhang mit Fußballspielen können als problematisch angesehen werden, wenn einzelne Handlungen der Beteiligten die Grenzen des Erlaubten überschreiten. Diese Grenzen können allerdings fließend sein, und nicht immer ist den Beteiligten klar, wo diese Grenzen liegen. Sie sollen deshalb anhand eines praktischen Falls näher erläutert werden: Der Vereinsvorsitzende eines Bundesligavereins übergibt eine schwer zu erwerbende Eintrittskarte für die Ehrentribüne für das DFB Pokalfinale in Berlin. Der Empfänger der Karte ist ein lokal tätiger Firmeninhaber, der bisweilen Catering-Aufträge für den Verein durchführt. Als Gegenleistung für die Übergabe der Karte zum Finale erwartet der Vereinsvorsitzende, dass der Firmeninhaber die Jugendabteilung unterstützt. Dies sagt er dem Firmeninhaber allerdings nicht ausdrücklich, erwähnt aber die Bedürfnisse der Jugendabteilung nach neuen Trikots. Er stellt dem Firmeninhaber überdies in Aussicht, künftig zu „Vorzugspreisen“ Bandenwerbung im Stadion machen zu dürfen. Fraglich ist, ob diese Handlung strafbar ist. 4.1 Verwirklichung der Bestechung gem. § 299 StGB durch Einladungen und Geschenke Es muss in diesem Zusammenhang gefragt werden, welche Handlungen genau vom § 299 StGB erfasst sind. Aufgrund der spiegelbildlichen Ausgestaltung der beiden Absätze des § 299 StGB könnte man davon ausgehen, dass auch die Tathandlungen spiegelbildlich aufgebaut sind. Die Ausgestaltung der Absätze weist jedoch auf eine aktive und eine passive Bestechungsalternative hin, die unterschiedlich zu beurteilen und zu behandeln sind. Die Tathandlung der aktiven Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils. Die Tathandlung der passiven Bestechung gem. § 299 Abs. 1 StGB ist spiegelbildlich das Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils. Diese beschriebenen Tathandlungen müssten geeignet sein, das tatbestandliche, oben beschriebene geschützte Rechtsgut des freien Wettbewerbs etc. zu beeinträchtigen. Die Handlung muss dabei im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden und einem wirtschaftlichen Zweck dienen.57 Fraglich ist, wie der geschäftliche Verkehr in diesem Zusammenhang verstanden wird und ob eine Anwendbarkeit im Bereich des Fußballs vorliegen kann. Als geschäftlicher Verkehr gelten dabei alle Kontakte, die sich auf das Unternehmen im geschäftlichen Verkehr beziehen, wobei ein Zusammenhang mit dem Unternehmen genügt.58 Privates Handeln oder hoheitliche Tätigkeiten erfüllen den Tatbestand daher nicht.59 Da wie oben beschreiben auch gemeinnützige und soziale Einrichtungen erfasst sind, sofern sie regelmäßig am Wirtschaftsleben teilnehmen, kann davon ausgegangen werden, dass Verbände und Vereine selbst wenn es sich nicht um Profivereine handelt, am Wirtschaftsleben teilnehmen. Die Handlung des Vereinsvorsitzenden wird daher davon umfasst. Es muss weiterhin erkennbar sein, dass der Vorteil für eine Gegenleistung gedacht ist, d. h., es muss eine Unrechtsvereinbarung gegeben sein. Diese Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen.60 4.1.1 Fordern, Sich versprechen lassen, Annehmen Es stellt sich die Frage was genau unter diesen Tathandlungen im Rahmen des § 299 StGB zu verstehen ist. Fordern bedeutet in diesem Zusammenhang die Erklärung, dass der Täter einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines anderen für sich oder einen sonstigen Dritten verlangt.61 Sich-versprechen-lassen ist die Annahme eines Angebots, das sich auf einen zukünftigen Vorteil bezieht.62 Die Annahme bedeutet die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils. Hierbei wird der Wille bekundet, den Vorteil zu eigenen Zwecken zu verwenden oder ihn an den Dritten, für den er bestimmt ist, weiterzugeben.63 4.1.2 Anbieten, Versprechen, Gewähren Anbieten ist in diesem Zusammenhang das In-Aussicht-stellen eines künftigen Vorteils, und Versprechen ist die konkrete Zusage eines künftigen Vorteils.64 Unter dem Begriff des Gewährens versteht man die tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Empfänger, so dass dieser die alleinige Verfügungsgewalt erhalten soll.65 Bei dem Anbieten und Versprechen ist zu beachten, dass diese Erklärungen als einseitige Willenserklärungen ausgestaltet sind. Hier bedarf es keiner weiteren Handlung durch den potentiellen Empfänger der Leistung. Die Erklärung muss dem Empfänger lediglich entweder ausdrücklich oder konkludent zugehen.66 Anders ist dies beim Gewähren eines Vorteils. Hier reicht eine einseitige Willenserklärung nicht aus. Der Empfänger des Vorteils muss ausdrücklich oder konkludent die Annahme des Vorteils erklären bzw. ausdrücken.67 In diesem Zusammenhang kann dem Gewähren des Vorteils auch ein entsprechendes Verlangen des Empfängers des Vorteils vorausgegangen sein, welches nun lediglich durch das Gewähren des Vorteils erfüllt wird. Die Tathandlung des § 299 StGB kann also durch vielfältige Tathandlungen verwirklicht werden.68 In unserem Beispielsfall wurde ein aktives Angebot eines künftigen Vorteils, nämlich die vergünstigte Werbung im Stadion unterbreitet. Eine Tathandlung könnte somit vorliegen. 4.1.3 Der Vorteil Im Rahmen der Beschreibung der Tathandlung des § 299 StGB wird immer auch ein „Vorteil“ erwähnt. Fraglich ist, was dieser Vorteil im Rahmen der Tathandlungen des § 299 StGB für eine Bedeutung einnimmt und wie er genau zu verstehen ist. Ein Vorteil ist nach h.M. der Literatur und Rechtsprechung jede Zuwendung, die den Täter materiell oder auch immateriell in entweder wirtschaftlicher, rechtlicher oder auch persönlicher Hinsicht objektiv besser stellt. Wichtig ist hierbei, dass der Empfänger des Vorteils hierauf keinen rechtlichen Anspruch haben darf.69 Auf die Höhe des Vorteils kommt es in diesem Zusammenhang nicht an genauso wenig wie auf die Tatsache, ob die Zuwendung aus dem Vermögen des Vorteilsgebers selbst stammt oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt wurde oder ob sich das Vermögen des Vorteilsgebers durch die Leistung in irgendeiner Weise verringert hat.70 Bezüglich der Höhe des Vorteils besteht wohl Einigkeit darüber, dass Bagatellzuwendungen nicht geeignet sind, sachgerechte Marktentscheidungen zu beeinflussen.71 Bei solchen geringwertigen Zuwendungen stellt sich sodann die Frage der Abgrenzung zu denjenigen Aufmerksamkeiten und Geschenken, die im Rahmen der Sozialadäquanz gerechtfertigt erscheinen. Der geringe Wert der Zuwendung kann dann ein Indiz dafür sein, dass es sich gerade nicht um eine Leistung für einen unlauteren Vorteil handelt.72 In dem Beispielsfall hat der Unternehmer gleich zwei Vorteile erhalten, nämlich zum einen die Eintrittskarte und zum anderen die Aussicht, zu vergünstigen Preisen Werbung machen zu können. Auf beide Vorteile hat er keinen Anspruch. Es handelt sich daher in beiden Fällen um Vorteile im Sinne des Tatbestandes. 4.1.4 Weitere Vorteilsarten Um einen detaillierten Überblick zu erhalten, welche Handlungen ggf. ebenfalls strafrechtlich relevant sein können, müssen auch die anderen Vorteilsarten erläutert werden. Es wird in Schrifttum und Rechtsprechung meist zwischen materiellen und immateriellen Vorteilen untergliedert sowie zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen. Weiterhin werden Drittvorteile und sozialadäquate Vorteile angesprochen. Fraglich ist nun, ob dies für die Anwendbarkeit auf Einladungen und Geschenke im Zusammenhang mit Fußballspielen eine relevante Rolle spielt. Diese Frage ist eindeutig mit „ja“ zu beantworten, da nicht immer ein physisches Geschenk wie z. B. ein Schal oder Trikot übergeben wird. Oft sind Geschenke auch immateriell oder lediglich mittelbar, da sie an Dritte weitergegeben werden. Daher erfolgt hier eine kurze Darstellung, was unter den diversen Vorteilen zu verstehen ist und in welcher Form sie im Zusammenhang mit Fußballspielen auftreten können. 4.1.4.1 Materielle und immaterielle Vorteile Materielle Vorteile im Rahmen des § 299 StGB und ähnlich anwendbar auch im Rahmen der §§ 331 ff. StGB können insbesondere Geld und Sachleistungen jeglicher Art sein, also Zuwendungen, denen ein Vermögenswert zuzuschreiben ist. Es können daher z. B. entgeltliche Verträge, Rabatte, die Übernahme von Reisekosten, die Einladung anlässlich eines Besuchs eines Gourmet-Restaurants oder die Zahlung einer Provision darunter fallen.73 Der gewichtigste Unterschied zu den immateriellen Vorteilen liegt in dem wirtschaftlichen Aspekt, also dem Vermögenswert des Vorteils. Auf die Höhe des materiellen Vorteils kommt es dabei nicht an, da der tatsächliche Wert eines Vorteils nicht für alle Personen gleich ist. Daher fallen zunächst auch geringwertige Vorteile unter den Tatbestand, werden später aber ggf. unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz herausgefiltert. Auch immaterielle...