E-Book, Deutsch, 750 Seiten, Gewicht: 1 g
Schachtschneider Freiheit in der Republik
1. Auflage 2007
ISBN: 978-3-428-52343-6
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
E-Book, Deutsch, 750 Seiten, Gewicht: 1 g
ISBN: 978-3-428-52343-6
Verlag: Duncker & Humblot
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Als Freiheitslehre ist die Rechts- und Staatslehre praktische Philosophie. Die ökonomische und politische Entwicklung folgt, verstärkt durch europäische und globale Integration, dem liberalistischen Freiheitsparadigma und nicht dem menschheitlichen Freiheitsprinzip der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Freiheit als die Würde des Menschen ist die Idee der Menschheit des Menschen, welche die äußere, negative mit der inneren, positiven Freiheit, die Unabhängigkeit von anderer nötigender Willkür mit der Sittlichkeit und Moralität verbindet. Auf der Idee der Gleichheit in der Freiheit gründet alles Recht, das von allgemeinen Gesetzen materialisiert wird. Die politische Form der allgemeinen Freiheit ist die Republik der Bürger. Politische Freiheit steht gegen jede Herrschaft. Um der Selbständigkeit willen hat jeder Mensch das Recht auf Eigentum. Sonst kann die Lebensbewältigung nicht im Sinne freiheitlicher Bürgerlichkeit privat sein.
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Inhaltsübersicht: 1. Aufklärerische Freiheitsidee - 2. Freiheitlichkeit, Sittlichkeit, Rechtlichkeit in der Ethik Kants: Hobbes, Locke, Rousseau und Kant - Idee und Bewußtsein der Freiheit, Kausalität der Vernunft und Faktum des Sollens - Recht auf Recht, auf die bürgerliche Verfassung - Rechtlichkeit als Wirklichkeit der Freiheit - Freie Willkür der Maximen - Äußere, negative Freiheit als Recht zur freien Willkür, Allgemeinheit der Gesetzgebung und Recht der Zwecke - Innere, positive Freiheit als Autonomie des Willens oder die Sittlichkeit - Freiheit, Recht, Zwang - 3. Republikwidrigkeit der Herrschaftsdoktrin: Herrschaftsideologie der deutschen Staatslehre - Herrschaft und Untertänigkeit - Demokratie als Herrschaft und Führung des Volkes - Demokratie als Herrschaft der Mehrheit - Einheit von Freiheit und Herrschaft - Wilhelm Henkes Lehre von der guten Herrschaft - Regieren ist nicht Herrschen - Herrschaft der Gesetze - Herrschaftsdogmatische Unterscheidung von Staat und Gesellschaft - 4. "Sittengesetz" als republikanischer Schlüsselbegriff: Vernachlässigung des Sittengesetzes in der Freiheits-, Rechts- und Staatslehre - Formalität, nicht Materialität des Sittengesetzes - 5. Republikanische Freiheit als Autonomie des Willens: Freiheit und Freiheiten - Freiheit als Urrecht auf Bürgerlichkeit, Recht und Staat - Persönlichkeitsentfaltung als Glücksstreben in allgemeiner Freiheit - Freiheit als allgemeine Gesetzgeberschaft - Freiheitsverletzung, Grundrechtsverletzung, Gesetzesverletzung - 6. Kritik der liberalistischen Freiheitslehre: Grundrechte als Abwehrrechte - Regel-Ausnahme-Schemata der liberalistischen Freiheitslehre von Erlaubnis und Verbot - Liberale und demokratische Freiheit - 7. Gleichheit in der Freiheit als Rechtsprinzip: Allgemeine Freiheit und Gleichheit aller - Wesensgehaltsverwirklichung der gleichheitlichen Freiheit - Gleichheitsdogmatische Skizze einer allgemeinen Republiklehre - 8. Freiheitliche Privatheit in der Republik: Institutionelle und funktionale Privatheit und Staatlichkeit des Bürgers - Privatheit als alleinbestimmte freie Willkür - Legalität und Sittlichkeit der Privatheit - Grundsatz privater Lebensbewältigung/Privatheitsprinzip - Offenheit der Staatsaufgaben und staatliche Daseinsvorsorge - Berufliches Privatheitsprinzip, Unternehmensfreiheit und Wettbewerb - Tarifautonomie - Vertragsfreiheit als Privatautonomie - 9. Wesensgehaltsverwirklichung des Grundrechts der Freiheit der Kunst: Gesetzlichkeit künstlerischen Handelns und Leitentscheidung für die Kunst - Einzelfallgerechtigkeit in der Kunstrechtsprechung und Primat der freiheitsverwirklichenden Gesetzlichkeit - Offenheit des Kunstbegriffs und Gesetzlichkeit der Freiheit der Kunst - 10. Freiheitliche Eigentumsgewährleistung: Eigenes und Eigentum - Recht am Eigentum - Recht auf Eigentum - Eigentum durch Arbeit - Eigentum durch Markt und Wettbewerb - Wider den Eigentumsschutz des grenzenlosen Kapitalverkehrs - Verwirklichung der allgemeinen Freiheit durch Eigentumsgewährleistung - 11. Bürger in der Republik: Vernachlässigung des Bürgerbegriffs in der Staatsrechtslehre - Staatliche und private Bürgerlichkeit - Selbständigkeit und Brüderlichkeit - Literaturverzeichnis - Stichwortverzeichnis
Zehntes Kapitel Freiheitliche Eigentumsgewährleistung* (S. 537-538)
I. Eigenes und Eigentum
Das Eigene des Menschen sind seine Möglichkeiten zu leben und zu handeln. Der Mensch ist eine „Einheit von Leib, Seele und Geist“2462. Diese sind sein Eigen. Der Mensch hat Verbindungen zu anderen Menschen, sei er anderen Menschen durch Ehe, Elternschaft oder Kindschaft, sei er ihnen durch Freundschaft oder Liebe, sei er ihnen beruflich oder geschäftlich, im Dienst oder in der Arbeit, oder sei er ihnen sonst, insbesondere schuldrechtlich, verbunden. Derartige Verbindungen gehören zum Menschen und schaffen ebenfalls Eigenes. Der Mensch hat unmittelbar oder mittelbar Besitz an Sachen, sei es an Grund und Boden oder an beweglichen Sachen. Auch diese sind im Verhältnis zu den anderen Menschen sein Eigen.
„Das Rechtlich-Meine (meum iuris)“ definiert Kant als „dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädieren würde“2464. All das Seine gehört zur Persönlichkeit des Menschen2465. Diese seine Persönlichkeit darf der Mensch nach Art. 2 Abs. 1 GG frei entfalten. Zur Freiheit des Menschen gehört somit das Recht, das Seine zur Entfaltung zu bringen, mit dem Seinen zu leben und zu handeln. Das Eigene ist personal.
Es gibt kein menschliches Leben ohne das Mein und Dein, weil und insoweit die Menschen in Gemeinschaft leben. Das meum et teum ist eine conditio humana des hominis socialis. Wenn der Mensch handelt, eignet er sich Möglichkeiten des Handelns zu. Er nimmt die Welt in Anspruch, ohne daß er dies vermeiden könnte. Sein Handeln verändert die Lebenswirklichkeit aller anderen Menschen, weil es auf alle einwirkt. Die Möglichkeiten, welche ein Mensch nutzt, können nicht von anderen in Anspruch genommen werden. Das Mein und Dein ist als Notwendigkeit des Lebens und Handelns ein Apriori der Menschen als Gemeinschaftswesen, weil Menschen als Besondere individualisiert sind2467. Eigenes hat seinem Wesen nach der (besondere) Einzelne in der Gemeinschaft.
Das Eigene ist wie der Mensch als Person zugleich sozial. Der Mensch sei „nicht isoliertes und selbstherrliches Individuum, sondern gemeinschaftsbezogene und gemeinschaftsgebundene Person“, pflegt das Bundesverfassungsgericht sein Menschenbild zu plakatieren2469. Eigenes schließt die anderen von der eigenen Möglichkeit aus. Die Möglichkeiten eines Menschen sind einmalig. Sie können aufgegeben und genommen werden oder sonstwie, je nach ihrer Eigenart, verlorengehen. Kein Mensch hat dieselben Möglichkeiten, die ein anderer hat. Die Besonderheit jedes Menschen bewirkt die Einzigartigkeit seiner Möglichkeiten, eben die Persönlichkeit des Menschen.
Jeder Mensch lebt in anderen, nämlich in seinen Verhältnissen. Diese sind durch die beteiligten Personen substantialisiert, und die Personen sind nicht ohne Veränderung der Materie der Verhältnisse austauschbar. „Eigentum ist bei jedem seiner Träger verschieden, kein Bürger besitzt genau dasselbe“. Dieter Suhr spricht von der Erweiterung der „Ich-Sphäre“ auch durch „Eigentum aus Vertrag“. Daran ändert die Übertragbarkeit des Eigentums an Sachen oder auch die Abtretbarkeit von Forderungen nichts.