Reich | Überlange Verfahrensdauer und andere Verfahrensfehler im Strafverfahren unter Berücksichtigung der Vollstreckungslösung des Großen Senats für Strafsachen | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 40, 306 Seiten, E-Book-Text

Reihe: Berliner Juristische Universitätsschriften: Strafrecht

Reich Überlange Verfahrensdauer und andere Verfahrensfehler im Strafverfahren unter Berücksichtigung der Vollstreckungslösung des Großen Senats für Strafsachen


1. Auflage 2012
ISBN: 978-3-8305-2686-5
Verlag: Berliner Wissenschafts-Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

E-Book, Deutsch, Band Band 40, 306 Seiten, E-Book-Text

Reihe: Berliner Juristische Universitätsschriften: Strafrecht

ISBN: 978-3-8305-2686-5
Verlag: Berliner Wissenschafts-Verlag
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Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



Ausgangspunkt der vorliegenden Publikation ist der Systemwechsel des Großen Senats für Strafsachen im Jahre 2008 von der Strafzumessungslösung zur Vollstreckungslösung bei der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Im ersten Teil der Arbeit prüft die Autorin, ob der Große Senat den Wechsel zur Vollstreckungslösung zu Recht vorgenommen hat, und setzt sich mit den sich aus dem Systemwechsel ergebenden Auswirkungen und Folgeproblemen auseinander.°°Im zweiten Teil untersucht die Verfasserin die Kompensation weiterer Verfahrensfehler im Strafprozess – nämlich der überlangen Untersuchungshaft (Art 5 Abs. 3 EMRK), des Belehrungsverstoßes nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK, des unzulässigen Lockspitzeleinsatzes, von Belehrungs- und Vereidigungsfehlern im Rahmen von Aussagedelikten und der Nichteinhaltung einer Zusage der Staatsanwaltschaft – und zeigt auf, ob sich hier ein weiterer Anwendungsbereich der Vollstreckungslösung ergibt. Hierbei werden auch weitere Kompensationsmöglichkeiten (Verfahrenshindernis, Beweisverwertungsverbot, Strafzumessungslösung) erörtert. Schließlich wird die Kompensationstauglichkeit der Vollstreckungslösung als Härteausgleich bei nachträglich unmöglicher Gesamtstrafenbildung und bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (§ 46 b StGB) behandelt.

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